Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523168/7/Br/REI

Linz, 11.06.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17.4.2012, Zl. 210491-2012, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Anordnung von Auflagen, zu Recht:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch in Abänderung zu lauten hat, dass die Berufungswerberin bis zu den im Spruch  genannten Zeitpunkten (mit einer Toleranzfrist von einer Woche) der Behörde unaufgefordert jeweils eine psychiatrische Betreuungsbestätigung vorzulegen und vor dem Ablauf der Befristung (spätestens bis 23.3.2014) sich unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 8 Führerscheingesetz 1997 – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 50/2012 iVm §§ 2 Abs.3 und 13 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 - FSG-GV, BGBl.II Nr. 138/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011 und der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, BGBl.II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009. 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz der Berufungswerberin

I.   die Lenkberechtigung für die Klasse B per 17.4.2012 bis zum 23.3.2014 befristet und mit der Auflage des Code 104 - Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme über die zuverlässige Einhaltung der erforderlichen Therapie und den Therapieverlauf alle 6 Monaten (23.09.2012, 23.03.2013, 23.09.2013 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal 1 Woche) unaufgefordert bei der Behörde und sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung mit Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr (bis spätestens 23.03.2014) zu unterziehen und II. wurde der Eintrag des Zahlencodes 104 in den Führerschein, was bedeutet, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw. verlängert werde.

Dies wurde auf § 5 Abs .5, § 8 Abs. 4 und 5 Führerscheingesetz 1997 , sowie

II. § 13 Abs.5 Führerscheingesetz 1997 (FSG) und § 2 Abs.2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 320/1997 idgF (gemeint: BGBl. II Nr. 274/2009) gestützt.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (§ 8 Abs. 5 FSG).

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 23.03.2012 betreffend Fr. X lautet wie folgt:

 

Fr. X leidet an einer somatisierten Depression und Fibromyalgie. Bei der klin. Untersuchung wurde der oa. Befund erhoben. Wegen der Auffälligkeiten war eine nervenfachärztliche Stellungnahme einzuholen. Der Facharzt beurteilte Fr. X als noch geeignet, allerdings bestehe die Notwendigkeit einer Behandlung und von regelmäßigen Kontrollen. Die Argumentation ist nachvollziehbar, aufgrund der nicht optimalen Compliance muss aber die Einhaltung der Therapie kontrolliert werden. Bei eigenmächtiger Änderung der Therapie muss mit einer Verschlechterung und damit auch mit Auffälligkeiten im Straßenverkehr gerechnet werden. Es sollte Fr. X daher aufgetragen werden sich regelmäßig fachärztlich behandeln zu lassen und alle 6 Monate eine fachärztliche Stellungnahme über die zuverlässige Einhaltung der erforderlichen Therapie und den Therapieverlauf vorzulegen. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wäre sofort eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen

 

Vorangeführtes amtsärztliche Gutachten vom 23.03.2012 wird seitens der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar befunden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit nachfolgenden fristgerecht der Behörde erster Instanz übermittelten Berufungsausführungen entgegen:

"Sehr geehrte Frau X,

 

Ich lasse mich von Niemand als Kranke Frau darstellen. Von einen Verkehrspolizei gar nicht. Da mein Geldbörse verschwunden war hat die Verlust anzeige sehr lange gedauert. In diesen Moment wäre jeder Bürger nervös.

Ich habe die vorgangweise des Amtsarztes nachgegangen, um erforderliche Untersuchungen für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen positiv abgeschlossen.

Ich akzeptiere vorläufig Ihre Entscheidung wegen eines befristeten Lenkberechtigung und Amtsärztliche Nachuntersuchung bis am 23.03.2014.

Aber lege gegen die Entscheidung eines Therapie und Therapieverlauf Berufung ein.

 

Mit freundlichen Grüßen

X" (mit e.h. Unterschrift).

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte auf Grund der gutachterlich gesichert anzusehenden Faktenlage nach gewährtem Parteiengehör unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und die darin beinhalteten ärztlichen Gutachten. Daraus ergibt sich in Verbindung mit der unterbliebenen Mitwirkung in Form der Nichtbeantwortung des h. Schreibens vom 14.5.2012 mit Blick auf die Befundlage und den daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Wie aus der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. X, FA f. Neurologie und Psychiatrie hervorgeht, ist die Berufungswerberin laut deren Darstellung seit dem 18. Lebensjahr im Besitz der Lenkberechtigung für die  Klasse B. Sie hatte bisher weder Unfälle oder Strafen im Fließverkehr. Ende März 2011 sei ihr an einer Tankstelle in X die Geldbörse aus dem offenen Auto gestohlen worden, als sie selbst am WC gewesen sei. Sie habe dies dann bei der Polizei angezeigt. Die Amtshandlung habe ihren Angaben nach 2,5 Stunden gedauert. Sie hätte sich dabei aufgeregt, einerseits da ihr das gestohlene Geld in der Familie gefehlt und sie nicht gewusst hätte, wie sie bis zur nächsten Einlangung der Pension auskommen sollte, andererseits hätte sie auf Grund der langen Dauer der Amtshandlung die Geduld verloren, da sie die Kinder abholen hätte müssen. Es wäre ihr dann während ihres Urlaubs die Erstvorladung an die BH zugestellt worden, die sie jedoch nicht erhalten habe, die 2. Zustellung wäre bereits mit der Aufforderung verbunden gewesen sofort den Führerschein zurückzugeben, sie hätte daraufhin einen Anwalt kontaktiert.

 

"Anamnese:

Die Pat. gibt an, dass sie seit 5 Jahren Schmerzen am ganzen Körper hätte im Bereich des Nackens, Kopfs und li. Wade, oft auch mit elektrisierenden Missempfindungen. Weiters hätte sie Panikattacken, Schlafstörungen, nächtl. Schwitzen, trockenen Mund und Hals. Im WJ-KH wäre sie vor 3 Jahren an der Tagesklinik 2 Wochen gewesen, stationär hätte sie wegen der Kinder nicht gehen können. Sie hätte damals eine Gesprächstherapie gemacht, wäre damals auf Cymbalta und später Ixel eingestellt worden, die letzte nervenärztliche Ko. erfolgte vor 1 Jahr. Die Medikation wurde bereits von der Pat. vor 2 Monaten beendet. Die Pat. ist geschieden mit 2 Kindern im Alter von 15 und 11 Jahren, lebt dzt. ohne Partner. Sie hätte im Alter von 18 geheiratet, der Ex-Gatte hätte massive Alkoholprobleme und Aggressionstendenzen gehabt.

Die laufende Medikation erfolgt mit Saroten 10 mg abends. Benzodiazepine bzw. Atarax

werden nicht mehr genommen.

Neurostatus:

Caput meningeal frei, Pupillo- u. Bulbomotorik unauff, Facialis- u. Trigeminusfunktionen

unauff., caudale Hirnnervengruppe frei.  

An der OE u. UE sind die MER jeweils mittellebhaft auslösbar, Pyz. negativ. Grobkraft u. Sensibilität unauff., unauff. Positions- u. Koordinationsproben. Positive Triggerpunkte im Bereich des cervicothoracalen Übergangs und cervicooccipitalen Ubergangs, am Supra- und Infraspinatus, am Epichondylus radialis re. sowie am Quadratus lumborum.

Psych. Status:

Die Pat. ist bei Bewusstsein, in allen Richtungen orientiert, gut kontakt-, leicht eingeschränkt rapportfahig, Stimmung weiterhin gedrückt mit erschwerter Affizierbarkeit.

Test d2 nach Brickenkamp v. 9.2.12: Die Pat. erreicht einen GZ von 304 (PR 13,6, SW 89, C3) und einen F-Wert von 32 (F% 10,53, PR 15,9, C3) und einen GZ-F von 272 (PR 9,7, SW 87, C2), dies entspricht einer unterdurchschnittlichen Leistungsmenge und Leistungsqualität (corrigendum).

Test d2 nach Brickenkamp v. 6.3.12: Die Pat. erreicht einen GZ von 462 (PR 86,4, SW 111, C7) und einen F-Wert von 56 (F% 12,12, PR 15,9, C3) und einen GZ-F von 406 (PR 72,6, SW 106, C6), dies entspricht einer leicht überdurchschnittlichen Leistungsmenge, einer durchschnittlichen Leistungsqualität, bei leicht überdurchschnittlicher Fehlerhäufigkeit im Unterschied zum Erstbefund nach erfolgter ausführlicher Aufklärung und Ermahnung über die Wichtigkeit des Aufmerksamkeits- und Konzentrationstests bzgl. des weiteren Vorgehens.

 

Zusammenfassend bestehen bei Frau X eine somatisierte Depression und eine Fibromyalgie, die medikamentöse Therapie erfolgt bis zum Erstkontakt am 16.1.12 mit Atarax und Ixel. Bis zum Zweitkontakt am 13.2.12 mit zusätzlich Saroten 10 mg abends, eine weitere Erhöhung auf 20mg wurde von der Pat. nicht toleriert. Beim Letztkontakt und neuerlicher psychometrischer und psychiatrischer Untersuchung haben wir die regelmässige Einnahme von Saroten 10mg abends und Ixel 50 mg morgens vereinbart, ohne die Zugabe eines Tranquilizers. Die Compliance ist als insgesamt leicht herabgesetzt zu betrachten. Derzeit besteht kein Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol, legalen oder illegalen Drogen. Mit der laufenden Medikation ist das Lenken eines KFZ möglich, bei Dosiserhöhungen oder medikamentösen Einstellungsveränderungen wird auf eine eventuelle kurzfristige Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit hingewiesen werden. Bei der psychometrischen Kontrolluntersuchung wurde von der Pat. nach vorhergehender ausführlicher Unterweisung und Ermahnung eine deutliche Verbesserung der durchschnittlichen Leistungsmenge und -qualität erreicht. Von meiner Seite her ist daher von einer ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit auszugehen, eine Präzisierung durch eine verkehrspsychologische Untersuchung ist nicht erforderlich. Wie im Vorattest empfehle ich die weitere nachweisliche nervenärztliche Kontrolle im halbjährlichen Abstand in den nächsten 2 Jahren. Bezüglich der somatisierten Depression und der Fibromyalgie ist eine verlässliche Aussage über Verlauf und Rezidivneigung naturgemäß schwierig, die Fibromyalgie wird vermutlich nicht signifikant beeinflussbar sein,  eine Verbesserung der somatisierten Depression ist bei schwierigem sozialen Umfeld möglich, jedoch nicht gesichert.

 

Mit freundlichen Grüßen (Stampiglie u. Unterschriftsparaphe des Arztes)."

4.1. Das Amtsärztliche Gutachten:

Vorgeschichte:

Bericht PI Neuhofen 12.7.2011: am 30.3.2011 Amtshandlung, die wegen des schlechten Gesundheitszustandes abgebrochen werden musste. Gab an Panikattacken und Depressionen zu haben und Medikamente nehmen zu müssen (Atarax)

Vorerkrankungen:

im WJ 2 Wochen in der Tagesklinik vor 1 1/2 Jahren, wegen Depressionen, 2 Geburten, eine Curettage. Jetzt in Amstetten in Behandung, meine Schwester wohnt dort, sie war schon ein paarmal bei diesem Arzt. Dr. X, nächster Termin 13.2., ich bin in X in die Schule gegangen, 3 1/2 Jahre. Therapie bei der GKK angemeldet, PIA auf der Warteliste.

Vorher bei Dr. X in Leonding in Behandlung gewesen. Seit der tagesklinischen Behandlung nur bei Dr. X. Erzählt dann von einer Beratung, kann aber nicht sagen bei wem und was gemacht wurde. Psychiatrische Behandlung seit 4 Jahren. Noch nie stationär gewesen.

derzeitige Beschwerden: ich habe am ganzen Körper schmerzen, beim Schlafen ab und zu Störungen, ich schlafe aber ich schlafe nicht, ich bin sehr müde, wenn ich aufstehen, sonst: ich kann nachdenken, wenn ich allein bleibe, mag ich nicht alleine bleiben, wenn ich hinten schaue ist es nicht schön für mich. Ich leben für meine Kinder Medikamente: Saroten, sonst keine Nikotin (Zigaretten/Tag): 20

Alkohol: keinen, Geburtstag, zuletzt weiß ich nicht, ist schon lang her. Suchtgift:

Führerschein: Klasse B seit 1991, Unfälle keine, Führerscheinentzüge nichts. Ich fahre weiterhin, hat auch den FS noch eingesteckt.

Beruf: Invaliditätspension, wegen Depressionen, seit 3 Jahren.

Angaben zum Vorfall: im März hatte sie die Geldtasche verloren, ich bin bei der Polizei gegangen, ich musste 2 Stunden warten, ich war müde. Es ist mir schlecht gegangen, ich gäbe gesagt ich kann es nicht mehr aushalten, ich muss die Medikamente nehmen, ich weiß nicht warum ich angezeigt wurde. Nachtblindheit verneint, keine Kontaktlinsen, keine Brillen

 

Ergebnis der Befunde: (auszugsweise, ausführliche Stellungnahme liegt in Kopie bei)

psych. Stellungnahme Dr. X 9.2.2012: somatisierte Depression, Fibromyalgie. Von nervenärztlicher Seite her ist die Patientin noch zum Lenken eines Kfz der Klasse B geeignet Empfehle in den nächsten 2 Jahren nachweisliche nervenärztliche Kontrollen im halbjährlichen Abstand.

Ergänzung vom 6.3.2012: somatisierte Depression, Fibromyalgie, med. Therapie Atarax und Ixel, ab 13. Februar Saroten. Beim Letzkontakt Einnahme von Saroten abends und Ixel morgens, ohne Zugabe eines Tranquilizers. Compliance leicht herabgesetzt. Kein Missbrauch von Alkohol, legalen oder illegalen Drogen. Mit der laufenden Medikation ist das Lenken eines Kfz möglich, bei Dosissteigerung oder Einstellungsveränderungen wird auf eine ev. kurzfristige Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit hingewiesen werde. Ausreichende kraftfahrspez. Leistungsfähigkeit. Weitere nachweisliche nervenärztliche Kontrolle im halbjährlichen Abstand in den nächsten 2 Jahren. Bez. der somatisierten Depression und der Fibromyalgie ist eine verlässliche Aussage über Verlauf und Rezidivneigung naturgemäß schwierig, die Fibromyalgie wird vermutlich nicht signifikant beeinflussbar sein, eine Verbesserung der somatisierten Depression ist bei schwierigen sozialen Umfeld möglich, jedoch nicht gesichert.

Arztbrief WJ Tagesklinik bitte anfordern. 15.7. bis 23.7.2010 Diagnose: mittelgradige depressive Episode, Verdacht auf somatiforme Schmerzstörung.

 

Begründung:

Fr. X leidet an einer somatisierten Depression und Fibromyalgie. Bei der klin. Untersuchung wurde der oa. Befund erhoben. Wegen der Auffälligkeiten war eine nervenfachärztliche Stellungnahme einzuholen. Der Facharzt beurteilte Fr. X als noch geeignet, allerdings bestehe die Notwendigkeit einer Behandlung und von regelmäßigen Kontrollen. Die Argumentation ist nachvollziehbar, aufgrund der nicht optimalen Compliance muss aber die Einhaltung der Therapie kontrolliert werden. Bei eigenmächtiger Änderung der Therapie muss mit einer Verschlechterung und damit auch mit Auffälligkeiten im Straßenverkehr gerechnet werden. Es sollte Fr. X daher aufgetragen werden sich regelmäßig fachärztlich behandeln zu lassen und alle 6 Monate eine fachärztliche Stellungnahme über die zuverlässige Einhaltung der erforderlichen Therapie und den Therapieverlauf vorzulegen. Sollten sich dabei Auffälligkeiten zeigen, wäre sofort eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen."

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf das der Berufungswerberin gewährte, jedoch von ihr unbeantwortet gebliebene Parteiengehör und insbesondere der sich aus h. Überzeugung als schlüssig darstellenden Gutachtenslage unterbleiben.

 

 

4  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat - aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevante Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

Die Berufungswerberin wurde im Zuge des Führerscheinverfahrens am 24.1.2012 durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land amtsärztlich untersucht. In der Folge wurde von der Berufungswerberin über eine amtsärztliche Zuweisung am 6.3.2012 eine fachärztliche Stellungnahme beigebracht (siehe oben) welche dem amtsärztlichen Endgutachten vom 23.3.2012 einbezogen wurde.

Darauf wurde in ausführlicher und durchaus nachvollziehbarer Begründung die Befristungs- u. Auflagenempfehlung gestützt.

Die Berufungswerberin tritt diesen Fachmeinungen in keiner wie immer gearteten Form entgegen.

Ihre im Grund sich mit der Befristung und Auflage als akzepiert erklärten Berufung wendet sie sich im Ergebnis offenbar nur gegen die Therapieempfehlung und dessen Nachweis. Erst wenn sich Auffälligkeiten zeigen sollten, wird eine sofortige Kontrolluntersuchung – zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung – als geboten erachtet.

Sollte die Berufungswerberin den Umfang der Auflage allenfalls verkannt haben, hätte dies im Rahmen des Parteiengehörs allenfalls ausgeräumt werden können. Es ist auch nicht nachvollziehbar inwiefern die Berufungswerberin mit diesen Gutachten "als kranke Frau" dargestellt worden wäre.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht jedenfalls keine Rechtswidrigkeit in der  hier vorliegenden Einschränkung der Lenkberechtigung.

Warum letztlich die Berufungswerberin laut postamtlicher Mitteilung vom heutigen Tag das h. Schreiben (Parteiengehör mit Einladung sich mit der Berufungsbehörde in Verbindung zu setzen) das für Sie bereits am 21.5.2012 beim Postamt 4050 hinterlegt worden war, letztlich nicht behoben hat, bleibt unerfindlich und indiziert allenfalls die Verkennung der rechtlichen Relevanz von führerschein- u. verfahrensrechtlichen Vorschriften.

 

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs.2 erster Satz FSG).

 

Gemäß § 5 Abs.5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Nach gesicherter verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 15. September 2009, 2009/11/0084; 25. April 2006, 2006/11/0042) ist eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG dann zulässig, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Solche konkrete Fakten ergeben sich aus den obigen Gutachten in unmissverständlicher Weise.

Es erscheint - nicht zuletzt - auch zum Eigenschutz der Berufungswerberin als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich, den weiteren Verlauf des gesundheitlichen Statuses der Berufungswerberin zumindest innerhalb des vorgeschlagenen Zeitraumes entsprechend zu überwachen und dies der Behörde unaufgefordert nachzuweisen und zuletzt sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

Diese Einschränkung der Berechtigung steht weder in Widerspruch zu § 5 Abs.5 FSG noch mit § 13 Abs.2 FSG-GV.

Vielmehr war diese als fachlich begründet im hier vorgeschriebenen Umfang durchaus geboten und rechtlich daher zwingend zu erachten. Die Spruchänderung war nach Rücksprache mit der Behörde erster Instanz zwecks Klarstellung dessen Inhaltes erforderlich.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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