Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-740010/2 und 740017/2/WEI/Ba VwSen-740011/2 und 740016/2/WEI/Ba

Linz, 01.06.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der 1. D U GmbH & Co KG und des 2. Ing. S D, beide H, A, sowie der 3. E P, A, W, alle vertreten durch H/N & P, Rechtsanwälte GmbH in L, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2012, Zlen. Pol 01-61-2-2011 und Pol96-316-2011/Gr, betreffend Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 76/2011) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung der Erstberufungswerberin wird als unbegründet abgewiesen und der Beschlagnahmebescheid bestätigt.

II. Die Berufungen des Zweitberufungswerbers und der Drittberufungswerberin werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit zwei Begleitschreiben vom 13. März 2012 übermittelte die belangte Behörde an die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Berufungswerber je einen neuen Beschlagnahmebescheid vom 13. März 2012 mit gleichem normativem Inhalt (aber unterschiedlichen Zlen. Pol01-61-2-2011 und Pol96-316-2011/Gr) betreffend die anlässlich der Kontrolle am 26. Mai 2011 im "O C" in L von Organen der Abgabenbehörde beschlagnahmten 8 Glückspielgeräte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der zur Vertretung nach außen Berufene sondern die juristische Person Partei im Beschlagnahmeverfahren sei.

 

Dieser nach den Begleitschreiben für die juristische Person gedachte neue Beschlagnahmebescheid wurde den Rechtsvertretern zweifach zugestellt, wobei die gewählte Adressierung jeweils die "D U GmbH & Co KG" anführt, einmal mit dem Zusatz "z.Hd. Hrn. Ing. S D" und das zweite Mal mit dem Zusatz "z.Hd. Fr. E P".

 

Inhaltlich handelt es sich – mit nur ganz geringen Abweichungen - im Wesentlichen um den gleichen Beschlagnahmebescheid wie er mit Bescheid vom 22. Juni 2011, Zl. Pol01-61-2-2011, bereits an Herrn Ing. S D als handelsrechtlichen Geschäftsführer (dazu Berufungsbescheid VwSen-301063/4/AB/Ba vom 19.09.2011) und mit Bescheid vom 30. August 2011, Zl. Pol96-316-2011/Gr, an Frau E P (dazu Berufungsbescheid VwSen-301103/2/WEI/Ba vom 29.05.2012) als verantwortliche Beauftragte ergangen und mit rechtsfreundlich eingebrachten Berufungen bekämpft worden war.

 

1.2. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr erstmals an die D U GmbH & Co KG adressierten Beschlagnahmebescheid wie folgt abgesprochen:

 

"B E S C H E I D

 

Über die am 26.5.2011 um 9.23 Uhr, von Organen des Finanzamtes Linz durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von 8 Glücksspielgeräten mit der jeweiligen Gerätebezeichnung 'GOLDEN Island Games' mit den Seriennummern: 1) GE 0052749, Mia# 103255, 2) GE 0052752, Mia# 103252, 3) GE 0052570, Mia# 103257, 4) GE 0052679, Anlagennr. 103293, 5) GE 0052670, Anlagennr. 103284, 6) GE 0052653, Mia# 103264, 7) GE 0052726, Anlagennr. 103340 und 8) GE 0052714, Anlagennr. 103328, ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsbehörde I. Instanz folgender

 

S p r u c h

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten 8 Glückspielgeräte mit der jeweiligen Gerätebezeichnung 'GOLDEN Island Games' mit den Seriennummern: 1) GE 0052749, Mia# 103255, 2) GE 0052752, Mia# 103252, 3) GE 0052570, Mia# 103257, 4) GE 0052679, Anlagennr. 103293, 5) GE 0052670, Anlagennr. 103284, 6) GE 0052653, Mia# 103264, 7) GE 0052726, Anlagennr. 103340 und 8) GE 0052714, Anlagennr. 103328, angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1, Zif. 1, lit a Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. I 73/2010;"

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass bei einer am 26. Mai 2011 um 9:23 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "O C" in L, B (U), durchgeführten Kontrolle von Organen der Abgabenbehörde die 8 bezeichneten Geräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden wurden. Mit diesen Geräten wären zumindest am 26. Mai 2011 wiederholt Glücksspiele in Form von Walzenspielen, Kartenspielen und Zahlenratespielen durchgeführt worden. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne und der möglichen Einsätze von mindestens 0,10 Euro und höchstens 11,00 Euro habe der Verdacht bestanden, dass mit den Geräten durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministeriums für Finanzen, noch eine Ausnahme nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vorgelegen habe. Von den kontrollierenden Organe seien die Glücksspielgeräte daher gemäß § 53 Abs 3 GSpG vorläufig in Beschlag genommen worden.

 

Die auf den vorläufig beschlagnahmten Geräten angebotenen Spiele seien unter anderem die virtuellen Walzenspiele "Indian Treasure", "Aloha Hawaii", "Mystic Ocean" und "Hot Fruits", das virtuelle Zahlenratespiel "Roulette" sowie das Kartenspiel "Royal Poker". Die Spiele seien deshalb als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten worden seien, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler hätten nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, der Auswahl des Spieles und dem Aufrufen zur Durchführung einen Spieleinsatz auswählen können, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlichen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet sei. Nach Auslösung des Spiels mit der Starttaste sei zuerst der Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und dann das Walzenspiel ausgelöst worden. Dabei seien die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert worden, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstanden sei. Der Spielerfolg habe nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder Verlustes des getätigten Einsatzes festgestanden. Die Entscheidung über den Spielausgang sei daher ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Diese Glücksspieleigenschaft sei durch Probespiele einwandfrei festgestellt worden.

 

Nach Darstellung von Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde nunmehr begründend aus:

 

"Die D U GmbH & Co KG, mit Sitz in A, H, hat die im Spruch angeführten Glücksspielgeräte auf eigene Gefahr und eigenes Risiko betrieben und damit Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus deren Durchführung zu erzielen, also als Unternehmer Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz veranstaltet.

Überdies hat sich die genannte Gesellschaft auch als Eigentümer der ggst. Eingriffsgegenstände an den verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt.

Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten.

 

Gemäß § 52 Abs. 1, Zif. 1 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis 22000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.

 

Die D U GmbH & Co KG, bzw. der zur Vertretung nach außen berufene Verantwortliche, Herr Ing. S D, (Anm.: Fassung in Pol96-316-2011/Gr: 'bzw die für die Einhaltung der ggst. Verwatungsvorschrift verantwortliche Beauftragte, Frau E P') steht daher im Verdacht, als Unternehmer mit den angeführten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1, Zif. 1 Glücksspielgesetzt begangen zu haben."

 

Die weiteren rechtlichen Ausführungen befassen sich schwerpunktmäßig mit der Beschlagnahme nach § 53 GSpG und der Einziehung nach § 54 GSpG.

 

Da die vorläufige Beschlagnahme durch Organe der Abgabenbehörde im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde erfolgt sei, sei diese gemäß § 50 Abs 1 GspG zuständige Behörde zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG. Von der belangten Behörde sei die Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit. a) GspG zur Sicherung der Einziehung angeordnet worden, weil für diese die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 leg.cit. vorgesehen sei und der begründete Verdacht bestehe, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde, fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen werde.

 

Im Ergebnis sei bei den virtuellen Walzenspielen, Kartenspielen und Zahlenratespielen der konkrete Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben. Es habe sich um Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG gehandelt, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Für die unternehmerisch veranstalteten Ausspielungen sei keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz vorgelegen. Somit sei fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verstoßen worden.

 

2. Gegen den mit gleichem normativem Inhalt ergangenen Beschlagnahmebescheid vom 13. März 2012, der an sich jeweils an die ErstBwin D U GmbH & Co KG, aber einmal "z.Hd." des ZweitBw und einmal "z.Hd." der DrittBwin erging, und allen Berufungswerbern zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreter am 15. März 2012 zugestellt wurde, richten sich die gleichgelagerten, noch rechtzeitig am 29. März 2012 zur Post gegebenen und getrennt eingebrachten Berufungen vom 29. März 2012, mit denen jeweils die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides angestrebt und ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Verfassungswidrigkeit der §§ 52 Abs 2 und 54 Abs 1 GSpG angeregt wird.

 

2.1. Die Berufungen bringen zum Sachverhalt zunächst vor, die Geräte seien derart konfiguriert, dass damit in rechtlicher Hinsicht nicht ins Glücksspielmonopol eingegriffen werden könne. Im Übrigen sei der höchstmögliche Einsatz mit 11 Euro angesetzt, worauf die belangte Behörde schon mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 hingewiesen worden sei.

 

Die Erstberufungswerberin (ErstBwin) sei weder Veranstalterin noch Inhaberin, der ZweitBw und die DrittBwin seien weder Eigentümer, noch Veranstalter, noch Inhaber der beschlagnahmten Geräte.

 

In rechtlicher Hinsicht wird zur Adressierung des Bescheides beanstandet, dass eine unklare Bezeichnung des Bescheidadressaten vorliege, weil durch die Verwendung des Zusatzes "z.Hd" unklar sei, wem gegenüber die Beschlagnahme angeordnet wird. Die Unklarheit setze sich in der Begründung fort, wo neben der ErstBwin auch der zur Vertretung nach außen berufene Verantwortliche (bzw die verantwortliche Beauftragte) als Unternehmer bezeichnet werden. Daraus ergebe sich bereits eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides (Hinweis auf VwGH 11.03.1997, Zl. 96/07/0009 und VwGH 26.02.1998, Zl. 97/07/0189).

 

Der ZweitBw und die DrittBwin seien mangels Rechtsstellung nach § 53 Abs 2 und 3 GSpG keine möglichen Adressaten eines Beschlagnahmebescheids. Obwohl sie nicht verkennen würden, dass ihnen grundsätzlich keine Parteistellung zukomme (Hinweis auf VwGH 11.12.2009, Zl. 2009/17/0222), sei aber durch die begründenden Feststellungen der belangten Behörde, wonach sie als Unternehmer mit den Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begangen hätten, nachteilig in ihre Rechtssphäre eingegriffen worden. Ihnen werde damit in normativer und andere Verwaltungsbehörden bindender Weise unterstellt, sie hätten die Verwaltungsübertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begangen, obwohl die Sachverhaltselemente gar nicht vorlägen. Deshalb hätten sie ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des bekämpften Bescheids. Dieser wäre schon deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil dem ZweitBw und der DrittBwin keine Rechtsposition nach § 53 Abs 2 und 3 GSpG zukomme. Insofern werde ausdrücklich auch ein wesentlicher Feststellungsmangel und eine entscheidungswesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

 

In der Person des ZweitBw und der DrittBwin könne sachverhaltsmäßig keine Ausspielung vorliegen. Der ZweitBw sei lediglich Außenvertretungsbefugter und die DrittBwin sei lediglich verantwortliche Beauftragte der D U GmbH & Co KG. Diese Berufungswerber könnten als natürliche Person keineswegs Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG sein. Schon deshalb liege in der Person dieser Berufungswerber keine Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vor und sei ein Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG gegen dieser Berufungswerber denkunmöglich.

 

Die Berufungen merken noch an, dass die Rechtsposition des ZweitBw als Außenvertretungsbefugten und die Bestellung der DrittBwin zur verantwortlichen Beauftragten der D U GmbH & Co KG sich nur auf das Verwaltungsstrafverfahren selbst beziehen würden, nicht aber auf das Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG, in dem auch eine juristische Person, gegenständlich die die ErstBwin als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, auftreten könne.

 

2.2. Die Berufungen bestreiten die Zuständigkeit der Erstbehörde nach § 50 GSpG, weil mit den beschlagnahmten Geräten Spieleinsätze über 10 Euro hätten geleistet werden können und gemäß § 52 Abs 2 GSpG eine allfällige Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurücktrete.

 

Dem könne auch der 2. Satz des § 52 Abs 2 GSpG ("Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.") nicht entgegen gehalten werden. Der Betrag von 10 Euro stelle keine absolute Untergrenze für eine gerichtliche Strafbarkeit dar. Die Verwaltungsnorm könne im Hinblick auf mögliche verpönte Doppelbestrafungen auch im Bereich unter 10 Euro zulässiger Weise nicht normieren, ab wann eine Strafbarkeit iSd § 168 StGB vorliegt.

 

Der § 52 Abs 2 Satz 2 GSpG sei dahingehend zu interpretieren, dass die Durchführung von verwaltungsbehördlichen Sicherungsmaßnahmen nur dann "unberührt" bleiben könne, wenn zweifelsfrei festgestellt sei, dass eine ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht.

 

Nach Art 83 Abs 2 B-VG müsse der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festlegen. Diese dürfe nicht von Umständen abhängen, die nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung ermöglichen (Hinweis auf Mayer, B-VG4 , 307 f). Genau dies wäre gegeben, wenn man § 52 Abs 2 1. Satz GSpG strikt nach seinem Wortlaut auslegt, und eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 168 StGB auch bei Einsätzen unter 10 Euro ergeht.

 

Deshalb müsse bei verfassungskonformer Interpretation § 52 Abs 2 GSpG so gelesen werden, dass schon bei möglichen Einsätzen von mehr als 10 Euro eine Verwaltungsstrafbarkeit jedenfalls hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurücktritt. Dies sei im Lichte des Art 94 B-VG auch auf die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen auszudehnen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürften nicht zur Entscheidung in der selben Sache berufen werden. Auch eine "Zuständigkeit durch Zuvorkommen" finde im Lichte des § 113 Abs 4 StPO nicht statt, der andere behördliche Maßnahmen als Beschlagnahmen und auch nicht die subsidiäre verwaltungsbehördliche Zuständigkeit anspreche.

 

Bei verfassungskonformer Interpretation der §§ 52 Abs 2 und 54 Abs 1 GSpG sei dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Einsätze über 10 Euro möglich sind, eine ausschließliche strafgerichtliche Zuständigkeit sowohl für die Durchführung des Verfahrens als auch für Sicherungsmaßnahmen anzunehmen. Lediglich so sei eine überlappungsfreie Abgrenzung der Straftatbestände von StGB und GSpG gegeben, weshalb der Beschlagnahmebescheid aufzuheben sei.

 

Es werde nicht verkannt, dass die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung angeordnet wurde und der Gesetzgeber der Novelle BGBl I Nr. 54/2010 davon ausging, dass auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB die Einziehung von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen sei (Hinweis auf RV 657 BlgNR 24. GP, 7). Diese Sichtweise würde zur Einziehung durch Verwaltungsbehörden auch ohne Strafzuständigkeit führen. Im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG könne eine Verwaltungsbehörde keinesfalls eine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren durchführen.

 

§ 54 Abs 1 GSpG sei aber einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass bei fehlender Strafzuständigkeit eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme nicht zulässig sei. Eine andere Lesart würde gegen Art 94 B-VG verstoßen. Insofern wird ein Antrag auf Gesetzesaufhebung an den Verfassungsgerichtshof angeregt.

 

2.3. Die Berufungen führen weiter aus, dass auch keine verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG vorliegen, weil die beschlagnahmten Geräte auf Grund ihrer spezifischen technischen Konfiguration allenfalls als Video Lotterie Terminals iSd § 12a GSpG zu werten seien. Solche Geräte dürften derzeit im Grunde des § 60 Abs 25 Z 1 GSpG bestehen. Auch faktisch bestehende VLT-Outlets wären von der Übergangsnorm erfasst, weil der Gesetzgeber auf ein nicht existierendes Genehmigungsregime verweise und ihm nicht unterstellt werden könne, ein Übergangsnorm zu schaffen, der der Anwendungsbereich entzogen sei. Bei verständiger Auslegung gelte § 60 Abs 25 Z 1 erste Alternative GSpG für VLT-Outlets, die zwischen dem 19. August 2010 (Hinweis auf Inkrafttreten von BGBl I Nr. 73/2010) und dem 1. Jänner 2011 bestanden.

 

Auch deshalb wäre ein Verdacht nach § 53 Abs 1 GSpG denkunmöglich.

 

2.4. In einer der Berufungen (betreffend Zl. Pol96-316-2011/Gr) werden auch unionsrechtliche Argumente angeführt. Selbst wenn man nach innerstaatlicher Rechtslage von einem Eingriff in das Glücksspielmonopol und einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG ausginge, wäre dies nach der Judikatur des EuGH (Hinweis auf EuGH 09.09.2010, Rs C-64/08, Engelmann) unionsrechtswidrig. Einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken – und damit auch für die Einzelaufstellung von Spielgeräten - , die ohne Ausschreibung erfolgt, stehe Art 43 und 49 EGV entgegen.

 

Der EuGH habe sich in seiner Judikatur (Hinweis auf EuGH 08.09.2010, Rs C-316/07 ua, Stoß) zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols auf Sportwetten und Lotterien, das per se eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle (Hinweis auf EuGH 15.09.2011 Rs C-347/09 Dickinger/Ömer), dahingehend geäußert, dass ein solches Monopol dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt eines hohen Verbraucherschutzniveaus nur dann genüge, soweit die Errichtung mit der Einführung eines normativen Rahmens einhergehe, der für die Verfolgung dieses Ziels in kohärenter und systematischer Weise durch den Inhaber des Monopols sorge. Schon mangels eines entsprechenden normativen Rahmens, der dem Rechnung trage, könne die Aufrechterhaltung des österreichischen Glücksspielmonopols nicht als unionsrechtskonform gelten.

 

Durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber widersprechendem innerstaatlichem Recht – insb § 14 Abs 2 GSpG – liege auch keine Anwendbarkeit des § 2 Abs 4 GSpG vor.

 

2.5. Selbst wenn der Verstoß gegen das Glücksspielmonopol vorliegen sollte, wäre er geringfügig iSd § 54 Abs 1 GSpG und daher auch eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht zulässig. Die Ausführungen der belangten Behörde vermögen nicht darzustellen, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs 1 GSpG vorliegen.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen und konnte den dafür entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus der Aktenlage klären. Im Hinblick auf die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 4 VStG abgesehen wurde.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem folgenden wesentlichen Sachverhalt aus:

Der vorliegenden Anzeige des Finanzamtes Linz vom 17. Juni 2011, Zl. 046/74501/17/2011, ist zu entnehmen, dass Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Linz am 26. Mai 2011 ab 09:23 Uhr im Lokal "O C" in L, B, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchführten und die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten 8 Geräte mit der Gerätebezeichnung "GOLDEN Island Games" betriebsbereit und funktionsfähig vorfanden. Mit diesen Geräten wurden wiederholt virtuelle Glücksspiele, nämlich verschiedene Walzenspiele, das Kartenspiel "Royal Poker" und das Zahlenratespiel "Roulette" durchgeführt.

Das Lokal und die Veranstaltung der Glücksspiele wird nach der zitierten Anzeige des Finanzamtes Linz von der Firma D U GmbH & Co KG zumindest seit 1. September 2010 (vgl Seiten 2 iVm 13) betrieben, die auch als Eigentümerin der Geräte vorläufig ermittelt wurde.

Die Organe des Finanzamtes führten Testspiele durch, bei denen die Funktionstauglichkeit der Geräte festgestellt werden konnte. Zum Spielverlauf der virtuellen Walzenspiele wird im Einzelnen auf die Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Spieler konnten dabei nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten unterschiedlichen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen auswählen und die Start-Taste betätigen. Anschließend wurde zuerst der Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und dann das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden in senkrechten Reihen angeordnete Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder Verlustes des getätigten Einsatzes fest.  

 

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass nach der aktenkundigen Anzeige des Finanzamtes Linz vom 17. Juni 2011 (vgl Seiten 4 ff) ein Mindesteinsatz von 0,10 Euro (dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 50 Euro bzw. 20 Euro bzw. 100 Euro) und ein Maximaleinsatz von 11 Euro (dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 1.000 Euro) bei den beschlagnahmten Gegenständen festgestellt wurde. Ein jeweils höchstmöglicher Spieleinsatz von über 10 Euro wird auch in der Berufung behauptet.

 

Unter Bezugnahme auf die im Verwaltungsakt enthaltenen Dokumentationen der Gerätebuchhaltungen geht der Oö. Verwaltungssenat – der dem Beschlagnahmebescheid zugrundeliegenden Anzeige der zuständigen Abgabenbehörde entsprechend – davon aus, dass auf den beschlagnahmten Geräten üblicher Weise nicht mit einem Einsatz von mehr als 10 Euro pro Spiel gespielt wurde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung (vgl ua. VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) – in erster Instanz Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenats gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständig sind.

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und vorläufige Beschlagnahme von Beamten des Finanzamtes Linz im örtlichen Wirkungsbereich des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen und sowohl der Bwin als auch dem nach § 51 Abs 5 GSpG iVm § 12 Abs 2 AVOG zuständigen Finanzamt zugestellt.

4.2. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder, die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann.

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

4.2.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar, sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

Gemäß § 52 Abs 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw. § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw. im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw. 1 Euro pro Spiel bzw. der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw. 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

4.2.2. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw. Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

 

4.2.3. Gemäß § 12a Abs 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

Elektronische Lotterien bzw über Internet betriebene Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) werden im § 12a GSpG näher geregelt. Sie unterliegen dem Glücksspielmonopol und der Konzessionspflicht nach § 14 GSpG und sind nicht von der Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfasst. Für Ausspielungen mit solchen zentralseitig vernetzten Video Lotterie Terminals an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten ist überdies nach § 12a Abs 2 GSpG eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen (BMF) erforderlich.

Gemäß § 60 Abs 25 GSpG ist die Novelle BGBl I Nr. 73/2010 grundsätzlich am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 19. August 2010 – und damit vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – in Kraft getreten. Nach § 60 Abs 25 Z 1 müssen zum 1. Jänner 2011 bestehende und vom BMF mit Bescheid genehmigte VLT-Outlets (Video Lotterie Terminals) spätestens mit 31. Dezember 2014 dem § 12a GSpG entsprechen; nach § 60 Abs 25 Z 2 GSpG dürfen Glücksspielautomaten, hinsichtlich denen eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung bestand, längstens bis zum 31. Dezember 2014 (bzw. in Sonderfällen bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden.

Daher stellt sich in Oberösterreich seit dem 19. August 2010 die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, hinsichtlich derer weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG, noch eine solche nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz (LGBl Nr. 106/2007) iVm § 60 Abs 25 Z 2 GSpG vorliegt, jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden.

Erst diese Anbindung an das Vorliegen einer bundes- bzw. landesgesetzlichen Konzession oder Bewilligung ermöglicht im Ergebnis eine tatsächlich effektive Kontrolle und Feststellung von Monopolverletzungen und war eine wesentliche, mit der Novelle BGBl Nr. I 73/2010 verfolgte Zielsetzung (vgl Erl zur RV, 657 BlgNR, 3).

4.3. Der Berufung ist zunächst beizupflichten, dass entgegen der missverständlichen Bescheidgründung weder der ZweitBw noch die DrittBwin mit den beschlagnahmten Glücksspielgeräten in das Monopol als selbständiger Unternehmer eingegriffen hat. Vielmehr kann es nur um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dieser Personen iSd § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (GmbH als Komplementärin) oder die Kommanditgesellschaft (D U GmbH & Co KG) gehen. Dabei ist entsprechend den Varianten der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG von der belangten Behörde noch zu klären, wer von diesen Gesellschaften verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht oder sich daran als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG beteiligt hat.

In der Anzeige des Finanzamtes Linz vom 17. Juni 2011, Zl. 046/74501/17/2011, wird dazu in Verkennung der Bedeutung des § 9 VStG in rechtlich verfehlter Weise angenommen, dass der ZweitBw selbstständiger Unternehmer im Rahmen seiner Firma D U GmbH & Co KG wäre und Ausspielungen veranstaltet hätte, obwohl er für die verbotene Veranstaltung nur als Geschäftsführer der juristischen Person, aber nicht als selbständiger Unternehmer verantwortlich sein kann. Die belangte Behörde hat sich der falschen rechtlichen Sichtweise offenbar unkritisch angeschlossen. Dies gilt analog auch für die DrittBwin, welche zur verantwortlichen Beauftragten der D U GmbH & Co KG für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten bestellt wurde (vgl Rechtfertigung vom 19.07.2011 zu Pol96-250-2011, einliegend im Akt Pol96-316-2011).

Nach den von der Finanzpolizei eingeholten aktenkundigen Firmenbuchauszügen vom 6. Juni 2011 ist die T TAB-AUSTRIA I- und U GmbH (FN 208345s), als deren selbständig vertretungsbefugter (seit 21.04.2001) handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Ing. S D, geb. X, fungiert, unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit Komplementärin der Kommanditgesellschaft D U GmbH & Co KG (FN 214946y) und vertritt diese selbständig (seit 25.10.2001). Nach dieser Konstruktion ist der ZweitBw auch der zur Vertretung der Kommanditgesellschaft nach außen Berufene iSd § 9 Abs 1 VStG.

Die Berufungen haben selbst zutreffend vorgebracht, dass der ZweitBw und die DrittBwin als Personen nicht zum Kreis der möglichen Adressaten eines Beschlagnahmebescheides nach § 53 Abs 2 und 3 GSpG gehören, weshalb ihnen grundsätzlich keine Parteistellung zukommt. Diese Berufungswerber erachten sich aber durch die verfehlte Begründungsfeststellung der belangten Behörde in ihrer Rechtssphäre nachteilig berührt und behaupten ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des bekämpften Bescheides, denn es werde ihnen in normativer und andere Behörden bindender Weise unterstellt, sie hätten eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begangen.

Diese Annahme ist schon deshalb unzutreffend, weil die belangte Behörde durch eine falsche Begründung – abgesehen davon dass sie ohnehin nur von einem Verdacht spricht - keine normativ verbindliche und der Rechtskraft zugängliche Feststellung über die Täterschaft der Berufungswerber treffen konnte. Gegenstand des Verfahrens ist nur die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten bzw Eingriffsgegenständen. Nur diese werden auch im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelistet und näher bezeichnet. Durch diesen Spruch konnten die Berufungswerber nicht in ihren Rechten verletzt worden sein.

4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im vergleichbaren Beschwerdefall eines an den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte war, adressierten Bescheides keine Bedenken gegen die Zurückweisung der Berufung des Geschäftsführers, dem als Drittem keine Parteistellung nach dem § 53 GSpG zukam (vgl VwGH 28.06.2011, Zl. 2011/17/0122).

Im gegebenen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112-6, weitere klarstellende Aussagen getroffen. Dabei weist er auf seine Rechtsprechung zur Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren nach § 53 GSpG hin, wonach diese - unabhängig von der tatsächlichen Adressierung - davon abhängig sei, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid auch an den Berufungswerber zu richten war (Hinweis auf Erk. des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0259, vom 24.06.1997, Zl. 94/17/0388 und vom 17.06.2009, Zl. 2009/17/0054). Das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der gesetzlich genannten Bescheidadressaten gehört, sei zu verneinen, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet ist (Hinweis auf Beschluss des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2011/17/0122).

An dieser Rechtslage habe sich durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahre 2010 (BGBl I Nr. 73/2010 und Nr. 111/2010) nichts geändert. Insbesondere gebe die Neufassung des § 54 GSpG über die Einziehung keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen. Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zufolge, kann einem Bescheid, der ausschließlich an den Geschäftsführer der juristischen Person, nicht aber an zumindest eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG (Eigentümer, Veranstalter und Inhaber) ergangen ist, keine Beschlagnahmewirkung zukommen.

Im Ergebnis waren der ZweitBw und die DrittBwin als Nichtparteien im Beschlagnahmeverfahren nach § 53 GSpG auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert und ihre Berufungen schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wollte die belangte Behörde, wie den Begleitschreiben vom 13. März 2012 zu entnehmen ist (vgl Punkt 1.1.), den Beschlagnahmebescheid auch diesen Berufungswerbern gegenüber gar nicht noch einmal erlassen. An den ZweitBw war nämlich schon der gleichgelagerte Bescheid vom 22. Juni 2011, Zl. Pol01-61-2-2011 (= VwSen-301063-2011), und an die DrittBwin der Bescheid vom 30. August 2011, Zl. Pol 96-316-2011/Gr (= VwSen-301103-2011), ergangen.

4.5.1. Hingegen ist die Kommanditgesellschaft D U GmbH & Co KG unbestritten als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte anzusehen. Dieser ErstBwin kommt daher gemäß § 53 Abs 3 GSpG jedenfalls Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu.

Die von den Berufungen gerügte unklare Bezeichnung des Bescheidadressaten, weil durch die Verwendung des Zusatzes "z.Hd" unklar sei, wem gegenüber die Beschlagnahme angeordnet wird, liegt nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats nicht vor. Denn der Zusatz "z.Hd" soll nur die für die ErstBwin als Kommanditgesellschaft empfangsberechtigte Person bezeichnen. Die ErstBwin als Bescheidadressatin, gegenüber der die Beschlagnahme angeordnet wird, kann deshalb nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen wird auch von der belangten Behörde im Begleitschreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Parteistellung der Beschlagnahmebescheid nunmehr an die juristische Person ergehen soll. Die in den Berufungen zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zur undeutlichen Bezeichnung eines Bescheidadressaten (Träger eines verliehenen Rechts) betreffen einen völlig anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Die Adressierung an die ErstBwin z.Hd. des Ing. S D war zulässig und wirksam, weil dieser – wie oben unter 4.3. schon dargelegt - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementär-GmbH der D U GmbH & Co KG auch der zur Vertretung nach außen Berufene dieser Kommanditgesellschaft ist und für diese rechtswirksam handeln kann. Es liegt insofern die Zustellung des Bescheides zu Händen eines organschaftlichen Vertreters vor. Anders verhält es sich bei der Zustellung zu Händen der DrittBwin, der als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG noch keine Vertretungsbefugnis zukommt, für die Kommanditgesellschaft als Eigentümerin einen Beschlagnahmebescheid entgegenzunehmen. Dass diese zweite Zustellung mangels Zustellvollmacht unwirksam war, schadet aber nicht, weil es genügt, dass Herrn Ing. S D als organschaftlichem Vertreter der Bescheid zugestellt werden konnte.

 

4.5.2. Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 6 GSpG begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (vgl § 1 Abs 1 GSpG: Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1.   die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.   bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.   bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Unternehmerbegriff wird im 2. Satz noch wie folgt erweitert:

 

"Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiel unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von Ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind."

 

Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

4.5.3. Hinsichtlich des Charakters der an den beschlagnahmten Gegenständen verfügbaren Walzenspiele ergibt sich aufgrund des dargestellten Spielablaufes der Verdacht, dass das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind. Eine nähere Auseinandersetzung mit den beiden anderen angebotenen Spielarten (virtuelles Zahlenratespiel und Kartenspiel) ist nicht notwendig, wenngleich freilich auch bei diesen das Spielergebnis ebenfalls ausschließlich vom Zufall abhängen wird; Gegenteiliges wird auch in der Berufung nicht behauptet.

 

Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Die D U GmbH & Co KG hat schon als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Schon auf Grund des Aufstellens der Geräte mit den darauf installierten Glücksspielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs 1 iVm Abs 4 GSpG auszugehen. Dabei ist die rechtliche Qualifikation der Stellung der Beteiligten in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, nicht von Bedeutung (VwGH 10.05.2010, 2009/17/0202).

 

Auch genügt für die Beschlagnahme iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Es muss also  ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerischer Zugänglichmachung bzw Beteiligung (§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG) oder die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs 1 Z 6 GSpG) –  bestehen.

 

Dabei kann im Beschlagnahmeverfahren (noch) dahinstehen, ob es sich bei den gegenständlichen Ausspielungen um "elektronische Lotterien" iSd § 12a GSpG oder um Ausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 leg.cit. handelt; denn als strafrechtlichter Anknüpfungspunkt, auf den sich der begründete Verdacht nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG bezieht, dient ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 GSpG. In beiden Fällen ist die Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG vorgesehen (vgl VwGH 10.05.2010, 2009/17/0202 mwN). Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht liegt auch vor, wenn die beschlagnahmten Geräte als "elektronische Lotterien" (im Besonderen auch Video-Lotterie-Terminals) anzusehen sind (vgl VwGH 04.11.2009, Zl. 2009/17/0147). Eine abschließende Klärung, ob ein Glücksspielautomat iSd § 2 Abs 3 GSpG oder ein Gerät (Terminal) vorliegt, bei dem das Spielergebnis zentralseitig (über einen Server im Internet) herbeigeführt wird, war für die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids nicht von Bedeutung (vgl VwGH 27.04.2012, Zl. 2011/17/0074 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2012, Zl. 2011/17/0269).

 

Da im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG genügt und im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der Spiele erforderlich" ist (VwGH 26.01.2009, 2005/17/0223), braucht eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand iSd GSpG sind oder nicht (VwGH 03.07.2009, 2005/17/0178), im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem Straferkenntnis – (noch) nicht getroffen zu werden.

 

Auch die genaue rechtliche Qualifikation der Täterschaft in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist noch nicht von Bedeutung (VwGH 10.05.2010, Zl. 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG nicht ausschlaggebend, ob die ErstBwin selbst Veranstalterin der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele ist oder nur als Inhaberin eine Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz zu verantworten hat. Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz. Unerheblich ist es auch, ob der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat.

 

4.6. Die Berufungen argumentieren weiters, die beschlagnahmten Geräte wären auf Grund ihrer spezifischen technischen Konfiguration allenfalls als Video-Lotterie-Terminals iSd § 12a GSpG zu werten und dürften derzeit im Grunde des § 60 Abs 25 Z 1 GSpG bestehen, weil auch faktisch bestehende VLT-Outlets von der Übergangsnorm erfasst wären. Der Gesetzgeber habe nämlich auf ein nicht existierendes Genehmigungsregime verwiesen und ihm könne nicht unterstellt werden, ein Übergangsnorm zu schaffen, der der Anwendungsbereich entzogen sei.

 

Dieser Argumentation ist der Verwaltungsgerichthof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0074, entgegen getreten. Mit der Auffassung, auch faktisch bestehende x-Outlets würden von § 60 Abs 25 Z 1 GSpG erfasst, werde die Rechtslage verkannt. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte auch eine Sanierung rechtswidrig betriebener Outlets vornehmen wollen, bestehe angesichts des den Materialien deutlich entnehmbaren Willens des Gesetzgebers kein Anhaltspunkt (Hinweis auf RV zu BGBl I Nr. 73/2010, 657 BlgNR, 24 GP, 10). Es sei auch unzutreffend, dass das in § 60 Abs 25 Z 1 zweite Variante GSpG (die auch noch nicht errichtete Outlets betrifft) vorausgesetzte Genehmigungsregime nicht bestehe. Selbst wenn die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Bedenken zur Wortwahl des Gesetzgebers (§ 60 Abs 25 Z 1 zweite Variante GSpG: bescheidmäßige Genehmigung und § 12a GSpG nur Bewilligung) zuträfen, wäre dies für die Auslegung der ersten Variante nicht von Bedeutung. Denn eine Übergangsvorschrift, die teilweise hinsichtlich der zweiten Variante ins Leere ginge, könnte an der erste Variante, mit der der Gesetzgeber eindeutig nur bewilligte bestehende x-Outlets erfassen wollte, nichts ändern.

 

Die ErstBwin kann sich schon mangels Vorliegens einer Konzession für elektronische Lotterien nach § 12a GSpG idF vor BGBl I Nr. 73/2010 nicht auf die Übergangsvorschrift des § 60 Abs 25 Z 1 GSpG idF BGBl I Nr. 73/2010 berufen.

 

4.7. Auch das Berufungsvorbringen, dass der inkriminierte Verstoß im Falle seines Vorliegens nur geringfügig iSd § 54 Abs 1 GSpG und eine Beschlagnahme schon deswegen nicht zulässig wäre, ist unzutreffend. Die Schwere des Eingriffes in das Glücksspielmonopol wird den Erläuternden Bemerkungen (RV 657 BlgNR 24. GP) zufolge "beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand ... zu ermitteln sein". Dass die durch die oa. Geräte erzielten Umsätze nicht geringfügig iSd § 54 Abs. 1 GSpG waren, ergibt sich schon allein aus der Anzeige des Finanzamtes Linz vom 26. Mai 2011 und den darin ausgeführten Zahlen. Auch die in den Fotodokumentationen vom 26. Mai 2011 enthaltenen tatsächlich geleisteten Spieleinsätze während jeweils ausgesprochen kurzen Zeiträumen lassen auf nicht bloß geringfügige Umsätze schließen.

 

4.8. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097 ist von der Zulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte.

 

Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich entgegen der Berufungsdarstellung um keine dem Art 94 B-VG widersprechende Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren, sondern vielmehr um eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme aufgrund eines Verdachts, dass gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird, wobei ein allfälliges gerichtliches Strafverfahrens nicht zwingend ausgeschlossen sein muss. Ein solcher Verdacht muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch ausreichend substantiiert sein (VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223 und 2008/17/0009; VwGH 10.05.2010, Zl. 2009/17/0202; und VwGH 20.07.2011, Zl. 2011/17/0097). Im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof dabei ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörden dann zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides berechtigt seien, "wenn nicht auf der Hand liege, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei" (VwGH 23.07.2009, Zl. 2007/05/0184 mwN).

 

Entgegen den Berufungen liegt eine Gerichtszuständigkeit bei den gegenständlich beschlagnahmten Gegenständen nicht "auf der Hand"; mag auch der höchstmögliche Spieleinsatz von 11 Euro und die günstige, unter Umständen zu Serienspielen verleitende Relation zwischen Einsatz und theoretisch erzielbarem Gewinn (konkret: 0,10 Euro zu 50,- Euro bzw. 20,- Euro zu 100,- Euro; 11,- Euro zu 1.000,- Euro) – für sich betrachtet – die Annahme einer Gerichtszuständigkeit als grundsätzlich möglich erscheinen lassen, liegt diese damit aber noch nicht "auf der Hand", da dies doch den Ausschluss jeglichen Zweifels über die Zuständigkeit bedingen müsste. Wie schon aus dem Abstellen auf eine (bloße) Verdachtslage hervorgeht, braucht das Beschlagnahmeverfahren noch nicht den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens abschließend vorwegnehmen.

 

Die der Anzeige beigelegten Daten der Gerätebuchhaltung zeigen, dass auf den beschlagnahmten Geräten üblicher Weise nicht mit einem Einsatz von mehr als 10,- Euro gespielt wurde. Ob und inwiefern in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Serienspielen (vgl. dazu VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) schlagend wird, ist im Beschlagnahmeverfahren (noch) nicht abschließend zu prüfen, sondern wird Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens sein. Damit ist nicht auszuschließen, dass auf den beschlagnahmten Geräten überwiegend bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge iSd Strafausschließungsgrundes im § 168 Abs 1 Satz 2 StGB gespielt worden sein könnte.

 

Für das weitere Verwaltungsstrafverfahren sei aber Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch das Vorliegen eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs 1 GSpG im Beschlagnahmeverfahren noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfordert hat, wird dies im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbots und der Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt (vgl dazu VwGH 22.03.1999, Zl. 98/17/0134 und VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/17/0181) im folgenden Strafverfahren im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt des § 168 StGB sehr wohl notwendig sein.

 

Da es im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen erscheint, dass das inkriminierte Verhalten auch eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bilden könnte und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 Abs 1 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde dies näher zu prüfen haben und gegebenenfalls – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134) – Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten und das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 30 Abs 2 VStG aussetzen müssen.

 

4.9. Die in der Berufung eher nur pauschal vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die österreichische Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz greifen nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl.2011/17/0068, mit der Judikatur des EuGH (insb Urteil v 8.09.2010, Rs C-316/07 ua, Rechtssachen Placanica und Stoß, und Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08, Rechtssache Engelmann) zum Art 43 und 49 EGV (nunmehr Art 49 und 56 AEUV) und weiter im darauffolgenden Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, damit befasst. Dabei hat er ausgesprochen, dass aus der jüngeren Judikatur des EuGH nicht abgeleitet werden könne, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Die Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nur für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So könne eine nationale Vorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform (Aktiengesellschaft) für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspielwesens normiere, für sich nicht unionsrechtlich bedenklich sein. Eine aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen gegenüber Personen, denen unionsrechtswidriger Weise die Erlangung einer Konzession verwehrt worden wäre, greife etwa gegenüber einem Rechtsträger in Form einer GmbH nicht. Dies sei auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.

Entsprechend der vom EuGH in der Rechtssache Engelmann (Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08) mit Rücksicht auf das Transparenzgebot geforderten Ausschreibung wurde die österreichische Rechtslage der §§ 14 und 21 GSpG zur Konzessionsvergabe bekanntlich inzwischen geändert (BGBl I Nr. 111/2010) und eine öffentlich Interessentensuche vorgesehen, wobei sich auch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedsstaaten bewerben können.

 

Auch aus der Rechtssache Dickinger und Ömer (Urteil v 15.09.2011, Rs C-347/09) lässt sich die in der Berufung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und die Unanwendbarkeit des § 2 Abs 4 GSpG nicht ableiten. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zur österreichischen Rechtslage festgehalten, dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonderes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass ihm nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und hinreichend wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang können auch gewisse verhältnismäßige Beschränkungen des Monopolinhabers erforderlich sein: Etwa kann das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform der Glücksspielanbieter durch das Ziel der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt sein; ebenso kann sich das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, als nützlich erweisen, um eine gewisse Finanzkraft des Anbieters zu gewährleisten und sicherzustellen, dass er in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Das Unionsrecht sei auch derart auszulegen, dass – um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen – eine nationale Regelung nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf.

 

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.

 

Im zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache Dickinger und Ömer hält der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele – im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung – festzulegen. Es steht durchaus im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Glücksspielmonopol vorrangig ordnungspolitischen Zielen (wie Verbraucherschutz iSv Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder, Jugendschutz, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsabwehr, Wettbewerbsfairness – vgl. eingehend RV 657 BlgNR 14. GP) dient (vgl. die Erl der RV 1067 und AB 1139 BlgNR 17. GP; weiters Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz-Kommentar [2009], 24 und Rz 9 ff zu § 3 GSpG).

 

Eine entsprechende Aufsicht über die Ausübung der Konzessionen durch den Bundesminister für Finanzen ist ausdrücklich im § 31 GSpG vorgesehen. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 14 Abs 2 und nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Weiters wird im § 56 Abs 1 GSpG normiert, dass bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren ist, was im Aufsichtswege überwacht wird.

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenat hat die Berufung keine hinreichend schlüssige Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein soll. Deshalb sind beim Oö. Verwaltungssenat auch keine Bedenken wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit aufgekommen. Von der schlechthin behaupteten Unanwendbarkeit des § 2 Abs 4 GSpG kann überhaupt keine Rede sein.

 

5. Im Ergebnis lag und liegt auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl VwGH 26.01.2009, Zl. 20005/17/0223) ein hinreichend begründeter Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol im gegenständlichen Fall vor. Die Beschlagnahme der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Glücksspielgeräte war daher rechtmäßig und die Berufung der ErstBwin als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 22.11.2012, Zl.: B 872/12-3 

Beachte:

Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. wurde Folge gegeben und der Bescheid in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. wurden als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 12.02.2014, Zl.: 2013/17/0090-7

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum