Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101139/28/Fra/Rd

Linz, 25.04.1994

VwSen-101139/28/Fra/Rd Linz, am 25. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ing. R, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25. Februar 1993, VerkR96/281/1993, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 9. Juli 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und aufgrund eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 100 S (ds 20% der verhängten Strafe) zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 25. Februar 1993, VerkR96/281/1993, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 19. Oktober 1992 um 10.01 Uhr den PKW, Kennzeichen im Ortsgebiet von L auf der L nächst der S in Richtung stadtauswärts gelenkt hat, wobei er die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 18 km/h überschritt.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet.

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juli 1992, an der der Berufungswerber, eine Vertreterin der Erstbehörde sowie ein Amtssachverständiger für Kfz-Angelegenheiten teilgenommen haben. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand aufgrund nachfolgender Erwägungen als erwiesen angenommen.

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bringt vor, daß er am Tattage um 10.00 Uhr einen offiziellen Termin bei der Firma G hatte.

Gemeinsam mit seinem Bruder Thomas M habe er kurz vor 8.00 Uhr dieses Morgens die Reise nach Linz angetreten.

Aufgrund eines Verkehrsstaues bei einer Baustelle bei Micheldorf konnte er erkennen, daß der Termin um Punkt 9.00 Uhr (zu diesem Zeitpunkt war mit dem für die Bebauung seines Grundstückes beauftragten Baumeister im Hause der Firma G ein Treffpunkt angesagt) nicht exakt eingehalten werden konnte. Von seinem Autotelefon aus erfolgte die Verständigung des Herrn Baumeisters in S, daß sich dieser Termin um ca. 10 bis 15 Minuten verschieben werde.

Kurz nach 9.00 Uhr sei er dann tatsächlich in Linz gewesen und erreichte leicht verspätet den Treffpunkt bei der Firma G. Er glaube, anhand von nicht nur seiner eigenen Aussage, sondern von sehr zuverlässigen anderen Personen bewiesen zu haben, daß er zu dem am Radarfoto angegebenen Zeitpunkt sein Auto nicht in Betrieb hatte. Für ihn liege der Fehler ganz klar beim Betreiber dieses Radargerätes und der eigentliche Fehler liege auf der Hand. Denn etwa zwei Wochen vor diesem Vorfall ist die Sommerzeit wieder auf Normalzeit umgestellt worden, wobei ganz offensichtlich das Uhrwerk dieses Radargerätes nicht rechtzeitig umgestellt worden sei.

Bei der öffentlichen Verhandlung am 9. Juli 1993 legte der Berufungswerber eine Bestätigung seines Bruders Thomas M vor, wonach dieser mit ihm (dem Berufungswerber) bei der Firma G an einer Besprechung teilnahm, die von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr dauerte. Der Berufungswerber kündigte weitere diesbezügliche Bestätigungen an.

Daraufhin erstattete der Amtssachverständige für Verkehrstechnik ein Gutachten zu der Frage, ob es technisch möglich ist, daß die Uhrzeit auf dem gegenständlichen Radargerät falsch angezeigt hat, oder ob dies aus technischen Gründen ausgeschlossen werden könne.

Der Gutachter Ing. L führte bezüglich der Möglichkeit, daß die Uhrzeit um eine Stunde falsch eingestellt ist, aus, daß dies, wenn die Kontrollen nach dem Einschalten durchgeführt wurden, nur durch eine fehlerhafte Eingabe bzw.

durch ein Übersehen bei der Kontrolle möglich ist. Am Anfang jeder Messung wird ein Kalibrierfoto angefertigt, auf welchem ersichtlich ist, ob die Anlage richtig eingestellt wurde. Dieses Foto wird aufbewahrt und die Einstellungen und Kontrollen werden auf einem Meßprotokoll vermerkt, in welchem auch der Meßbeginn sowie das Meßende und bei längerer Meßdauer die sich wiederholenden Checks eingetragen werden. Diese Unterlagen liegen bei der zuständigen Dienststelle auf und müßten zu einem Vergleich herangezogen werden. Mit Hilfe dieser Unterlagen müßte festzustellen sein, inwieweit die Zeitangaben der Messung mit den Zeitangaben des Berufungswerbers übereinstimmen, oder ob es sich um einen Einstellfehler der Uhr handelt.

Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen wurde das Verfahren fortgesetzt und weitere Beweise aufgenommen. Mit Schreiben vom 21. Juli 1993, VwSen-101139/10/Fra/Bk, ersuchte der O.ö. Verwaltungssenat die BPD Linz um Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, wann am gegenständlichen Tage mit der Geschwindigkeitsmessung begonnen wurde. Weiters wurde gebeten, das Kalibrierfoto vorzulegen. Diesem Ersuchen hat die BPD Linz mit Schreiben vom 1. September 1993, Zl. RH1963/93, entsprochen. Der Amtssachverständige nahm mit neuerlichem Befund und Gutachten vom 20. September 1993, BauME-010191/240-1993/Lau/Kl, wie folgt Stellung:

"Aufgrund der vorgelegten Unterlagen gibt der verkehrstechnische Sachverständige zur Frage, inwieweit die Zeitmessung mit den Zeitangaben des Berufungswerbers übereinstimmt oder ob die Uhr auf dem Radargerät falsch eingestellt war, folgende gutachtliche Stellungnahme ab:

" B e f u n d :

Das vorgelegte Calibrierfoto zeigt den Bereich der L, auf welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung von Herrn Rudolf M am 19.10.1992 festgestellt wurde. Das Foto wurde um 9.31 Uhr aufgenommen und ist das erste Foto einer Meßserie nach einem Ortswechsel des Meßgerätes aus der K. Lt.

Tätigkeitsbericht der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsabteilung wurde zuerst von 7.00 bis 9.00 Uhr in der K gemessen und eine weitere Radarmessung von 9.00 bis 12.00 Uhr in der Lstraße durchgeführt.

Jeweils vor Beginn der Messung, d.h. auch nach einem Wechsel des Aufstellortes, sowie während der Messung im Abstand von höchstens einer Stunde ist die einwandfreie Funktion des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers durch Betätigung der Taste "Cal" am Kontrollgerät zu überprüfen. Bei fotografischer Registrierung müssen auch die Kontrollanzeigen fotografisch festgehalten werden. Weiters müssen diese auf jedem Film mindestens einmal festgehalten sein.

G u t a c h t e n :

Zwischen 9.00 und 12.00 Uhr wurden in der Lstraße am 19.11.1992 1246 Kraftfahrzeuge gemessen, wobei 50 Fahrzeuge die Geschwindigkeit überschritten haben. Die Spitzengeschwindigkeit bei dieser Meßserie betrug 86 km/h.

Geht man davon aus, daß das vorgelegte Kontrollfoto um 9.31 Uhr das erste Foto dieser Serie ist, so kann erst nach Vorlage sämtlicher anderen Kontrollfotos (zwischen 9.00 und 12.00 Uhr) eine Aussage getroffen werden, inwieweit die Uhr am Meßgerät verstellt war oder nicht." Aufgrund dieses Gutachtens ersuchte der O.ö.

Verwaltungssenat mit Schreiben vom 27. September 1993, VwSen-101139/14/Fra/Ri, die BPD Linz um Vorlage sämtlicher Kontrollfotos betreffend die Radarmessung am 19. Oktober 1992 auf der L in L.

Diesem Ersuchen entsprach die BPD Linz mit Schreiben vom 30.

Dezember 1993, Rh-1963/93.

Aufgrund der neuerlich vorgelegten Unterlagen der BPD Linz gab der Amtssachverständige Ing. L mit Schreiben vom 28.

Jänner 1994, BauME-Lau/Hem, nachfolgende Stellungnahme ab:

"Laut vorgelegtem Bericht und der Lichtbilder wurde die Radarmeßserie um 9.31 Uhr begonnen und um 10.47 Uhr beendet.

Die Überschreitung wurde um 10.01 Uhr festgestellt. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß die Uhr am Gerät verstellt war.

Es könnte noch zusätzlich eine Art Tagesbericht des Exekutivorganes herangezogen werden, um genau festzustellen, ob nicht die ganze Meßserie um eine Stunde verschoben ist." Daraufhin forderte der O.ö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 3. Februar 1994, VwSen-101139/21/Fra/Ka, diesen "Tagesbericht" von der BPD Linz an. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben der BPD Linz vom 24. Februar 1994, Zl:

III/Rh-538/94, entsprochen. Den vorgelegten Unterlagen wurde ein Bericht des Meldungslegers RI Günter B vom 23.

Februar 1994 beigelegt, in dem festgestellt wird, daß von den Kollegen RI W sowie RI K jedenfalls bestätigt werden könne, daß es sich um keine zeitliche Verschiebung am Radargerät gehandelt hat, da von diesen beiden Kollegen ebenfalls das Radargerät ordnungsgemäß gewartet und überprüft wurde. Diesem Bericht wurden vier Radarmeßprotokolle vom 19.10.1992 beigelegt.

Mit Schreiben vom 8. März 1994, VwSen-101139/23/Fra/Ka, übermittelte der O.ö. Verwaltungssenat einerseits an den Berufungswerber und andererseits an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als Partei sämtliche entscheidungsrelevante Unterlagen zur allfälligen Stellungnahme mit einer Fristsetzung bis 15. April 1994.

Die Erstbehörde gab keine weitere Stellungnahme ab. Der Berufungswerber teilte mit Schreiben vom 15.4.1994 dem O.ö.

Verwaltungssenat ua mit, es falle ihn in den ihm zur Kenntnis gebrachten Protokollen der Bundespolizeidirektion Linz zum Meßzeitraum eine Differenz des Radarmeßprotokolles vom 19.10.1992 mit der Uhrzeit 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der L zu den ebenfalls vorgelegten Kontrollfotos dieser Radarmeßserie auf, denn lt. Meßprotokoll seien die Messungen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr durchgeführt, auf den Lichtbildern ist jedoch ein Beginn 9.31 Uhr und ein Ende 10.47 Uhr angegeben.

Zusammenfassend ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit am gegenständlichen Radarmeßgerät, was den gegenständlichen Vorfall anlangt, die Uhrzeit richtig eingestellt war und somit dem Berufungswerber seitens der Erstbehörde ein richtiger Tatzeitpunkt vorgeworfen wurde. Das Verfahren erbrachte keinen Anhaltspunkt im Hinblick auf die vom Berufungswerber vermuteten Fehler im Hinblick auf die Uhrzeit des Radarmeßgerätes. Zu den oben aufgezeigten Bedenken des Berufungswerbers stellt der O.ö.

Verwaltungssenat fest, daß lt. Bericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.12.1993 die erste Kontroll-Auslösung als in Betracht kommenden Radarfilmes am 19.10.1992 um 9.31 Uhr erfolgte, in weiterer Folge die Radarmessung begonnen und das Filmende mit der Anfertigung von Kontrollfotos um 10.46 Uhr bzw 10.47 Uhr dokumentiert ist. Was nun die vom Beschuldigten vorgelegte Bestätigung seines Bruders anlangt, so kann dieser im Hinblick auf das Ermittlungsergebnis keine Glaubwürdigkeit zugemessen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinzuweisen, wonach die Erstbehörde am 8. Jänner 1993 mit der Firma G telefonisch Kontakt aufgenommen hat und die Sekretärin von Mag. T, mit dem der Berufungswerber angeblich um 9.00 Uhr einen Termin hatte, der Behörde mitgeteilt habe, daß dieser Termin um 10.00 Uhr angesetzt war und es leicht möglich sei, daß er zu diesem Termin etwas zu spät kam. Der Übertretungsort befinde sich im übrigen lediglich ca. 5 Minuten von der Firma G entfernt.

Abschließend ist festzustellen, daß die vom Berufungswerber weiters angekündigten Bestätigungen im Hinblick auf seine Anwesenheit bei der Firma G nicht vorgelegt wurden.

Da im übrigen auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine allfällige Fehlmessung hervorgekommen sind oder behauptet wurden, geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von einer einwandfreien Messung aus, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Was die ohnehin nicht angefochtene Strafe anlangt, ist festzustellen, daß diese von der Erstbehörde im Rahmen der Kriterien des § 19 VStG festgesetzt wurde. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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