Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166406/7/Zo/Ai

Linz, 06.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geb. x, T vom 5.10.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.9.2011, Zl. VerkR96-40257-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 4,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenem Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 24.7.2010, um 11:10 Uhr in Traun auf der Linzerstraße, vor dem Haus Nr. x im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" mit dem PKW mit dem Kennzeichen x gehalten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO begangen, weshalb über in gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Linzerstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts befahren habe und im Bereich vor dem Arzt x zum linken Fahrbahnrand zugefahren und sein Fahrzeug dort gehalten habe.

Es seien zwar in seiner Fahrtrichtung auf der rechten Fahrbahnseite die Verkehrzeichen "Halten und Parken verboten" angebracht, nicht jedoch in seiner Fahrtrichtung gesehen auf der linken Fahrbahnseite. Er habe daher beim Abstellen seines Fahrzeuges die Verkehrzeichen "Halten und Parken verboten" nicht sehen können. Diese seien so angebracht, dass sie lediglich aus der Gegenrichtung erkennbar seien. Sie könnten daher für ihn nicht gültig sein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Der Meldungsleger RI W wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber stellte seinen PKW am 24.7.2010 vor 11.10 Uhr in Traun vor dem Haus Linzerstraße Nr. x ab. Auf der Linzerstraße ist vom Haus Nr. x bis zum Haus Nr. x links im Sinne der Nummerierung entsprechend der Verordnung der Gemeinde Traun vom 1.10.1971, Zahl 144/0-1971-Pol.Kö, das Halten und Parken verboten. Dabei handelt es sich um jene Straßenseite, auf welcher der Berufungswerber sein Fahrzeug abgestellt hatte. Bei der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Verkehrzeichen "Halten und Parken verboten" entsprechend der Verordnung angebracht sind. Sie sind allerdings so angebracht, dass sie lediglich in Fahrtrichtung zu erkennen sind. Befährt man die Linzerstraße auf dieser Straßenseite entgegen der Fahrtrichtung, so ist lediglich die Rückseite der Verkehrszeichen zu sehen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber hatte seinen PKW im verordneten und ordnungsgemäß beschilderten Halte- und Parkverbot abgestellt. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Mit seinem Vorbringen, dass die Verkehrszeichen für ihn nicht erkennbar gewesen seien, macht er sowohl eine vorschriftswidrige Kundmachung der Verordnung als auch mangelndes Verschulden geltend. Dazu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung besteht, das Vorschriftszeichen "Parkverbot" so anzubringen, dass es auch von einem links zufahrenden Fahrzeuglenker erkannt werden kann (VwGH vom 15.6.1972, 419/72). Bei einer Straße mit Gegenverkehr sind die Straßenverkehrszeichen jedenfalls richtig angebracht, wenn sie auf der dem Rechtsfahrgebot entsprechenden rechten Fahrbahnseite aufgestellt sind (VwGH vom 20.12.1985, 85/18/0161). Die Verordnung ist daher ausreichend kundgemacht.

 

Aus diesen Entscheidungen ergibt sich eindeutig, das Straßenverkehrszeichen, welche für eine Straßenseite gelten, auf dieser Straßenseite so aufgestellt werden müssen, dass sie von jenen Fahrzeuglenkern, welche die Straße unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes in der "normalen" Fahrtrichtung befahren, wahrgenommen werden können. Für Fahrzeuglenker, welche zum linken Fahrbahnrand zufahren und ihr Fahrzeug dort abstellen, besteht die Verpflichtung, sich unmittelbar nach dem Abstellen davon zu überzeugen, ob dafür irgendwelche Beschränkungen angeordnet sind. Dazu ist es erforderlich, dass sie die Straße in der "normalen" Fahrtrichtung – also entsprechend dem Rechtsfahrgebot – auf allenfalls angebrachte Verkehrszeichen absuchen. Der Berufungswerber hat dies unterlassen und deshalb die grundsätzlich leicht wahrnehmbaren Verkehrszeichen übersehen. Es trifft ihn daher fahrlässiges Verhalten.

 

Der Umstand, dass an anderen Straßenstellen in Traun die Verkehrzeichen zusätzlich auch am linken Fahrbahnrand aufgestellt bzw. bei den am rechten Fahrbahnrand aufgestellten Verkehrzeichen die Zusatztafeln "beidseitig" angebracht sind, ändert nichts daran, dass das gegenständliche Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß kundgemacht war und der Berufungswerber es bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit leicht hätte wahrnehmen können.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 726 Euro.

 

Als strafmildernd ist die relativ lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Andererseits kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit wegen einer verkehrsrechtlichen Übertretung aus dem Jahr 2009 nicht zugute. Der Berufungswerber verfügt zwar derzeit über kein Einkommen, dennoch kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Diese ist so minimal, dass bei einer weiteren Reduktion der Zweck der Geldstrafe, nämlich den Berufungswerber zur Beachtung der Verkehrzeichen anzuhalten, nicht mehr erreicht werden könnte. Der gesetzliche Strafrahmen wurde ohnedies zu weniger als 3 % ausgeschöpft, weshalb auch aus generalpräventiven Überlegungen eine Herabsetzung der Strafe nicht mehr möglich ist.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen nicht vor, weil das Verschulden des Berufungswerbers nicht wesentlich von jenem Verschuldensgrad abweicht, welcher dem Missachten von Halteverboten im Allgemeinen zugrunde liegt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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