Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166916/6/Br/REI

Linz, 30.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 20. März 2012, VerkR96-2673-2010, nach der am 30. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.         Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch zu lauten hat:

"Sie haben am 13.08.2010, um  16:20 Uhr, in Wullowitz, auf der B 310 bei km 55,122 bei der Einreise, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten."

Im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt wird.

 

II.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 7 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden verhängt. Es wurde folgender Tatvorwurf erhoben:  

"Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße B 310 bei km 55,122; GÜ Wullowitz - Einreise. Tatzeit: 13.08.2010, 16:20 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, MAN TGA 18.440, weiß Kennzeichen x, Sattelanhänger, Schwarzmüller SPA 3, weiß

 

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Ziff. 10a StVO"

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Zum Sachverhalt:

Durch die Anzeige der Polizeiinspektion Sandl, GZ: A1/5815/01/2010, vom 17.08.2010 erlangte die erkennende Behörde vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.08.2010 wurde Ihnen die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung in der hiefür erforderlichen Form angelastet.

 

Am 7.09.2010 erreichte die Behörde per Schreiben Ihr Einspruch gegen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Grenzüberganges Wullowitz. Als Begründung teilen Sie der Behörde mit, dass Sie im Grenzgebiet von einem PKW überholt wurden und sich darüber wunderten, dass dieser nicht aufgehalten wurde. Ebenso gaben Sie an, dass während Ihrer Anhaltungszeit weitere Autos wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehalten wurden. Nach Anfrage durch den Beamten gaben Sie diesem Ihren Wohnsitz bekannt.

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.12.2011 wurden Ihnen die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Grlnsp. x vom 21.12.2011 und Grlnsp. x vom 21.12.2011, sowie der Eichschein, das Laser-Einsatzprotokoll und das Messprotokoll übermittelt.

Mit Schreiben vom 29.12.2011 haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben:

1)    Sie geben an, im Grenzbereich von einem PKW überholt worden zu sein und dass Sie keine 60 km/h gefahren seien, sondern die erlaubten 30 km/h gefahren seien.

2)    In der Zeit, in der Sie angehalten wurden seien weitere Autos kontrolliert worden. Keinem der Lenker wurde laut Ihren Angaben das Lasermessgerät gezeigt.

3)    Sie geben an, dass Ihnen das Lasermessgerät nicht gezeigt wurde und Sie somit nicht sehen konnten, welche Zahl darauf stand. Es sei nicht richtig das Ihnen Grlnsp. x das Messgerät gezeigt hätte.

Ebenso geben Sie an, dass Grlnsp. X ein Telefonat bezüglich Ihres Wohnortes geführt hätte und dann gesagt hätte, Sie würden nicht in x wohnen. Sie geben an bereits seit 18.09.2007 in x zu wohnen.

 

Am 5.01.2012 ergeht an Sie ein Schreiben der Behörde Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt geben, andernfalls würde Ihr monatliches Einkommen auf ca. 1.300,- Euro geschätzt und dass Sie keine bestehenden Sorgepflichten und kein Vermögen haben.

 

Sie antworten mit Ihrem Schreiben vom 20.01.2012, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.345,00 Euro Netto, zuzüglich Spesen von ca. 720 Euro beziehen. Da Sie keine weiteren Angaben gemacht haben, geht die Behörde davon aus, dass keine Sorgepflichten bestehen und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

 

Sie haben am 13.08.2010 um 16.20 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges X samt Sattelanhänger x in der Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße B 310 bei km 55,122; GÜ Wullowitz - Einreise, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten. Das auf diesem Straßenabschnitt kundgemachte Straßenverkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die in diesem Fall mit dem Zeichen 30 angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Als

 

Beweismittel gelten:

Ø      Anzeige der Polizeiinspektion Sandl, GZ: A1/5815/01/2010

Ø      Ihr Einspruch vom 4.09.2010

Ø      Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. Dezember 2011

Ø      Ihre Einspruch vom 29.12.2011

Ø      Ihr Schreiben vom 20.01.2012

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a Straßenverkehrsordnung 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretung, zumal Sie weder in Ihrem Einspruch, noch in Ihrer Stellungnahme zur Beweisaufnahme der Behörde glaubhaft machen konnten, dass Sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Sie haben zwar in Ihren Einsprüchen angeführt, dass Sie nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren seien, jedoch konnten Sie diese Aussage nicht belegen. Aus der Niederschrift des Zeugen GrInsp. X geht klar hervor, dass er Ihre gefahrenen 60 km/h vom Display des Lasermessgerätes ablesen konnte und er Ihnen das Display auch bei der Anhaltung gezeigt hat. GrInsp. X gibt ebenso an, dass er die Messung korrekt gemäß den Verwendungsbestimmungen für das Lasermessgerät durchgeführt hat und er für die Durchführung von derartigen Messungen besonders geschult ist.

Sie haben somit die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und ist deshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Ihre Behauptungen sind nach Ansicht der Behörde nicht dazu geeignet, Sie zu entlasten und Ihrem Ersuchen um Herabsetzung der Strafe Folge zu leisten. Vielmehr ist die Behörde durch Ihre Argumentation der Ansicht, dass Ihnen der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht bewusst ist und Sie Ihre Schuld an der begangenen Verwaltungsübertretung nicht erkennen.

 

Aus all diesen Gründen wird festgestellt, dass der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung von Ihnen verwirklicht wurde.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden, nicht anderes bestimmt Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Tat schädigt im erheblichen Maß das Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer. Das Einhalten von verordneten Höchstgeschwindigkeiten ist unabdinglich, da widrigenfalls die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird und das Nichteinhalten oft die Ursache für Verkehrsunfälle darstellt. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung haben Sie dem in der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten gelegenen abstrakten Gefährdungsverbot in keinster Weise entsprochen und damit eine erhebliche Begünstigung von Gefahrensituationen hergestellt. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

 

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

Als Milderungsgrund wird Ihnen die bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt.

 

Die Behörde geht wie angekündigt davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.345 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

 

Die verhängte Geldstrafe, welche sich im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, erscheint angemessen, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, um damit die Verkehrssicherheit zu heben und eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die Anderen vertrauen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den Gesetzesstellen begründet.

 

 

1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Ergebnis im Recht!

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen, jedoch inhaltlich unbegründet bleibenden Berufung. Er rügt darin insbesondere den Umstand, dass ihm der Anzeiger die Displayanzeige nicht vorgewiesen habe und bestreitet die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit.

Abschließend bringt der Berufungswerber zum Ausdruck die Behörde würde es so darstellen als hätte man bei ihr keine Rechte mehr und er mit seinem 40-Tonnen-Fahrzeug fahrlässig umgehen würde.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des bestrittenen Sachverhaltes in Wahrung der durch Art.6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ein Luftbild mit der Straßenkilometrierung sowie der Platzierung der Verkehrszeichen. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter und GrInsp. X als Zeuge  einvernommen. Auch zwei Vertreter der Behörde erster Instanz nahmen an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4.  In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung der Behörde erster Instanz in deren Straferkenntnis verwiesen. Dieser vermochte der Berufungswerber im Ergebnis nichts entgegen zu setzen.

Vielmehr räumte er im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst ein, bereit gewesen zu sein, 20 Euro als Organmandatsstrafe zu bezahlen. Dies wurde vom Zeugen in Abrede gestellt. Vielmehr erklärte dieser, dem Berufungswerber wäre eine OM-Strafe im Rahmen des Organmandatskataloges angeboten worden, deren Bezahlung der Berufungswerber jedoch, mit dem Hinweis nicht zu schnell gefahren zu sein, ablehnte.

Die Lasermessung selbst erklärte der Zeuge nachvollziehbar. Diese wäre auf der LKW-Einreisespur aus einer Entfernung von etwas mehr als 100 Meter im anfließenden Verkehr erfolgt. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug schloss der Zeuge angesichts der Größe des gemessenen Lkws und der kurzen Messdistanz aus.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat erblickt im Rahmen der Beurteilung der Fakten keinen Anhaltspunkt für einen hier unterlaufenen Messfehler. Der Berufungswerber bestreitet wohl die ihm zur Last gelegte Übertretung, vermag aber gegenüber den Darstellungen des unter Wahrheitspflicht aussagenden Polizeibeamten eine Fehlleistung des Beamten nicht aufzuzeigen. Da der Zeuge den Verlauf der Messung schlüssig und überzeugend darzulegen vermochte, erblickt der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund den Anzeigeangaben nicht zu folgen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber an der angeführten Stelle nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

 

 

5.1. Die Spruchänderung diente der sprachlichen Klarstellung und inhaltlichen Präzisierung der Tatumschreibung. Zu bemerken ist, dass sich für den unbefangenen Betrachter eine telegrammstilartige und mit der vorgestellten und weitwendig gefassten Tatort- und Fahrzeugbeschreibung, sowie der nachfolgend sprachlich holprigen und mit unwesentlichen Details belasteten Beschreibung des Fehlverhaltens, das Verständnis des strafbaren Geschehens doch nachhaltig erschwert. Dies gelangt immer wieder in diversen Rechtsmitteln, insbesondere deutscher Bundesbürger, zum Ausdruck. Als überflüssig erweist sich insbesondere der Hinweis auf den Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz zu Gunsten des Betroffenen. Dieser Hinweis kann allenfalls zur Information in die Entscheidungsbegründung einfließen. Dies trifft hier insbesondere auf die detailgenaue Beschreibung des Anhängers in Marke und Farbe und die Feststellung zu, dass sich die Örtlichkeit nicht im Ortsgebiet befindet.

Die Behörden erster Instanz sollten zumindest im sogenannten ordentlichen Verfahren (im Straferkenntnis), den Tatvorwurf nicht in der wenig aussagekräftigen, wenngleich im sogenannten VStV-Lückentextsystem offenbar nicht besser fassbaren Formulierung unreflektiert übernehmen, sondern diesen in einem für den Bürger sprachlich lesbaren und allgemein üblichen Stil neu verfassen.

 

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Vor dem Hintergrund des nunmehr fast zwei Jahre zurückliegenden Ereignisses, war dies unter Hinweis auf die Judikatur der Höchstgerichte in Anlehnung an die Spruchpraxis des EGMR als Strafmilderungsgrund zu werten. Unter weiterer Berücksichtigung des ursprünglich vom Meldungsleger angebotenen deutlich niedrigeren Organmandatstrafe konnte mit der nunmehr ausgesprochenen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Da außer der Unbescholtenheit kein weiterer Milderungsgrund - wie etwa eine Schuldeinsichtigkeit -  zum Tragen kommt, scheint eine noch weitere Strafreduzierung aus präventiven Überlegungen nicht sachgerecht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwätlin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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