Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166939/2/Zo/Ai

Linz, 04.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. Dr. x,   geb. x, x vom 24. April 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 5. März 2012, Zl. VerkR96-53023-2011, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  iVm § 13 Abs.2 und 33, Abs.3 AVG sowie §49 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenem Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers, per E-Mail am 27. Jänner 2012 um 08:11 Uhr gesendet, gegen die Strafverfügung vom 10. Jänner 2012, Zl. VerkR96-53023-2011 als verspätet zurückgewiesen.   

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er seinen Einspruch (noch) rechtzeitig per E-Mail am 26. Jänner 2012 (23:39 Uhr) an die Behörde übermittelt habe. Allerdings sei der Einspruch auf Grund eines geringfügigen Eingabefehlers in der E-Mail Adresse (statt richtig "bh-gm" irrtümlich: "bh.gm") erst nach Feststellung des Fehlers verspätet bei der Behörde eingelangt. Es handelt sich daher nur um einen geringfügigen Formalfehler bei der E-Mail Adresse, welcher durch die unmittelbar folgenden E-Mails nachträglich saniert wurde. Der zwar rechtzeitig abgesendete aber verspätet eingelangte Einspruch sei daher rechtzeitig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung vom 10. Jänner 2012, Zl. VerkR96-53023-2011 erlassen. Diese wurde dem Berufungswerber am 12. Jänner 2012 nachweislich mittels RSa zugestellt.

Der Berufungswerber sendete am 26. Jänner 2012 per E-Mail einen Einspruch an  folgende E-Mail Adresse: "bh.gm.post@ooe.gv.at". Er erhielt noch am selben Tag eine Mitteilung seines Netzbetreibers, dass das E-Mail nicht zugestellt werden konnte. Am 27. Jänner 2012 um 08:11 Uhr schickte er dieses E-Mail nochmals an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, diesmal an die richtige E-Mail Adresse: "bh-gm.post@ooe.gv.at".

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß §13 Abs.2 AVG können schriftliche Andringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige  technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

 

Gemäß §33 Abs.3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des §2 Z7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

5.2. Der Einspruch konnte – so wie jedes andere schriftliche Anbringen – selbstverständlich per E-Mail an die Behörde gesendet werden. Die dafür vorgesehene richtige E-Mail Adresse ergibt sich bereits aus dem Briefkopf der Strafverfügung, ist aber auch auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Internet kund gemacht.

 

Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich klar, dass der Postenlauf im Sinne des §33 Abs.3 AVG nur dann nicht in die Frist eingerechnet wird, wenn das Schriftstück richtig adressiert ist (vergleiche z. B. VfGH vom 25.02.2003, B 1638/02). Diese Überlegungen müssen auch für die Übermittlung per E-Mail gelten. Nur bei Anführung der richtigen E-Mail-Adresse kann die Zeit des Postlaufes unberücksichtigt bleiben.

 

Anbringen gelten nur dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde auch tatsächlich einlangen. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §13 Rz 33). Im gegenständlichen Fall wäre der Berufungswerber daher verpflichtet gewesen, sich vom Einlangen seines E-Mails vor Ablauf der Einspruchsfrist zu überzeugen. Die entsprechende Fehlermeldung hatte er auch noch am 26. Jänner 2012 erhalten, sodass er den Fehler rechtzeitig hätte erkennen können.

 

Auf Grund der falschen E-Mail Adresse ist die Strafverfügung nicht rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt. Die Übermittlung einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ändert daran nichts mehr. Die Frage, ob es sich bei dieser Fristversäumnis um ein unvorhersehbares Ereignis handelt, an welchem den Berufungswerber nur ein geringes Verschulden trifft, wäre allenfalls in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen gewesen. Einen solchen Antrag hat der Berufungswerber jedoch trotz Kenntnis der Fristversäumnis nicht gestellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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