Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166957/7/Bi/Kr

Linz, 14.06.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über das Rechtsmittel des Herrn J P, B (Meldeadresse), vom 9. Mai 2012

gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom
3. Februar 2012, S-56823/11-1, wegen Übertretung der StVO 1960 durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) und

gegen Punkt 2) des genannten Straferkenntnisses wegen Übertretung des FSG durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger

zu Recht erkannt:

 

Das Rechtsmittel wird in beiden Punkten als unzulässig (weil verspätet eingebracht) zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Übertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und
2) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.2a FSG Geldstrafen von 1) 2.500 Euro (21 Tage EFS) und 2) 30 Euro (15 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Dezember 2011 um 22.53 Uhr in L, L, Richtung stadteinwärts den Pkw x 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerätes ein Atemluftalkoholgehalt von 0,85 mg/l festgestellt werden habe können, und 2) den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von zusammen 253 Euro auferlegt. Das Straferkenntnis wurde am 3. Februar 2012 mündlich verkündet.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit dem mit "Beschwerde – Aufforderung" übertitelten Schreiben vom 9. Mai 2012 ein als gegen die Strafhöhe gerichtet gewertetes Rechtsmittel erhoben, das seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt 1) eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war diesbezüglich durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige 4. Kammer, im Punkt 2) wegen der 2.000 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er sei, als er am 3.2.2012 im Polizeianhaltezentrum festgehalten worden sei, zu seinen Einkünften befragt, insbesondere, wie viel Pensionsvorschuss er bekomme. Seine damalige Angabe "740 Euro" sei richtig, aber er sei nicht zu seinem Einkommen zum Zeitpunkt der Strafverhandlungsschrift gefragt worden, da habe er nämlich kein Einkommen gehabt. Die Strafhöhe sei daher seinem momentanen Einkommen anzupassen. Sollte die Behörde dem nicht nachkommen, werde er die Beschwerde dem UVS Linz und dem VwGH in Wien übermitteln. Außerdem seien seine Anträge vom 15. Februar 2012, die er vom PAZ aus dem Strafamt geschickt habe, nicht behandelt bzw nicht darauf reagiert worden. Der Bescheid bzw die Verhandlungsschrift seien daher nicht rechtsgültig.

Dem angeschlossen war eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens vom 15.2.2012 mit dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (Verfahrenshelfers) und auf "Zustellung der ihm während der Haft am 3.2.2012 überreichten Strafverhandlungsschrift in Freiheit, um nach Aufsuchen eines Rechtsbüros Berufung erheben zu können."

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie dem Versuch, mit dem Rechtsmittel­werber in schriftlichen Kontakt zu treten. Dieser Versuch misslang allerdings, weil das h Schreiben vom  24. Mai 2012 dem Rechtsmittelwerber weder an seiner Meldeadresse in B (Rückschein mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenützt") noch in Linz zugestellt werden konnte – die Adresse D hat er selbst im Rechtsmittel angegeben – Rückschein mit dem Vermerk "Empfänger ortsabwesend", die bei der Amtshandlung von ihm selbst genannte Adresse H war schon im erstinstanzlichen Verfahren als nicht mehr aktuell festgestellt worden – Aktenvermerk "seit 2.1.2012 unstet!".

Die Wahrung des Parteiengehörs zur Mitteilung der Erstinstanz, die vom Rechts­mittelwerber am 9. Mai 2012 in Kopie mitübersandten Anträge vom 15. Februar 2012 seien dort nicht eingelangt und daher nicht darauf reagiert worden, war daher nicht möglich. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Mit dem Rechtsmittelwerber wurde am 3. Februar 2012 eine "Strafverhandlungs­schrift" aufgenommen, er nicht nur zu seinen finanziellen Einkünften sondern auch zu den Tatvorwürfen befragt und ein Straferkenntnis mündlich verkündet. Der Rechtsmittelwerber hat laut Strafverhandlungsschrift seinen Beruf mit "Kraftfahrer" angegeben und zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familien­verhältnissen befragt einen Pensionsvorschuss von 740 Euro angeführt. Er hat nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses "keine Erklärung abge­geben"; die auch eine den Bestimmungen des VStG vollinhaltlich entsprechende Rechtsmittel­belehrung enthaltende "Niederschrift wurde ihm zur Durchsicht vorgelegt" und von ihm in dieser Form eigenhändig unterschrieben. Der Rechtsmittelwerber hat sich von 2. Februar 2012, 16.30 Uhr, bis 23. Februar 2012, 10.30 Uhr, zur Verbüßung zweier Ersatzfreiheitsstrafen (BPD Linz) im Polizeianhaltezentrum befunden.

 

Mit der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses begann die Rechtsmittel­frist zu laufen, die demnach am 17. Februar 2012 endete. Laut Mitteilung der Erstinstanz ist dort ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht eingelangt. Die vom Rechtsmittelwerber seinem Rechtsmittel angeschlossene Kopie enthält zwar die Beifügung "EINSCHREIBEN", jedoch geht daraus nicht hervor, ob überhaupt und gegebenen­falls in welcher Form er die Absendung veranlasst hat. Damit ist sein Schreiben vom 9. Mai 2012 das erste der Erstinstanz zugegangene seit
3. Februar 2012. In Bezug auf die oben dargelegte Rechtsmittelfrist ist dieses als Rechtsmittel gegen die Strafhöhe zu lesende Schreiben zweifellos verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h                                      Mag. B i s s e n b e r g e r

 

 

 

Beschlagwortung:

 

verspätetes Rechtsmittel

 

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