Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166966/6/Kof/REI

Linz, 18.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E S,
geb. x, R, G vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 2012, VerkR96-3278-2011 wegen Übertretung des KFG nach der am 18. Juni 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 210 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-                  Geldstrafe ......................................................................... 210 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 21 Euro

                                                                                                                           231 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 42 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Sandl, Landesstraße Freiland, Fahrtrichtung Zwettl, Nr. 38

             bei km 85.400

 

Tatzeit:  15.11.2011, 11:10 Uhr

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen x, LKW;    Kennzeichen y, Anhänger

 

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis
zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungs-betrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, von 44.000 kg um 4650 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 iVm. § 4 Abs.7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                                        gemäß

Euro                                Ersatzfreiheitsstrafe von

 

350                               70 Stunden                                       § 134 Abs.1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

35 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  385 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. April 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03. Mai 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 18. Juni 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI MH teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

Am 15.11.2011 um 11.10 Uhr war ich mit einem Kraftwagenzug,

welcher insgesamt 6 Achsen aufweist, unterwegs.

 

Bei der Kontrolle bzw. Amtshandlung wurde auch das Gesamtgewicht dieses Kraftwagenzuges mittels Radlastmessgeräten kontrolliert.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hatte "nur" 10 Radlastmessgeräte (Platten) mitgeführt.

 

Es wurden daher das Zugfahrzeug einerseits und der Anhänger andererseits
getrennt verwogen.

 

Aus "technischen Gründen" – der Bolzen ließ sich aus mir heute nicht mehr
bekannten Gründen nicht lösen – waren Zugfahrzeug und Anhänger bei der
Gewichtskontrolle noch zusammengehängt.

 

Ich bin der Meinung, dass dadurch das insgesamt gemessene Gewicht um ca. 300 kg höher war, als dies bei einer getrennten Gewichtskontrolle ergeben hätte.

 

Den Kontrollplatz habe ich nach der Amtshandlung mittels Wasserwaage

betreffend Längsneigung und Querneigung vermessen.

Die Längsneigung beträgt 2 %, die Querneigung 3 %.

Auch wenn dies noch innerhalb des "Toleranzbereiches" von 4 % liegt, so dürfte sich auch diese Längsneigung und die Querneigung zumindest geringfügig nachteilig auf die Gewichtsmessung ausgewirkt haben.

 

Zeugenaussage des Herrn GI MH:

Ob bei der Gewichtsmessung des gegenständlichen Kraftwagenzuges der
Anhänger vom LKW abgehängt worden ist oder nicht, kann ich heute nicht
mehr angeben.

 

Wir haben dies bereits – nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung – ausprobiert.

Bei getrennter Verwiegung von Zugfahrzeug und Anhänger – obwohl der Anhänger nicht abgehängt war – ergibt sich kein anderes Gesamtgewicht, als wenn der
Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt war.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Auf folgenden Umstand hat der Bw in der mVh zutreffend hingewiesen:

 

Werden bei einem Kraftwagenzug das Zugfahrzeug einerseits und der Anhänger andererseits getrennt verwogen, dann ist zuvor der Anhänger abzukuppeln, da durch die Anhängevorrichtung Kräfte übertragen werden (können) –

es sei denn, dass die Anhängedeichsel so locker in der Anhängevorrichtung liegt, dass die Übertragung von Kräften nicht zu erwarten ist.

siehe dazu den in Grubmann, KFG, 3. Auflage FN 21 zu § 101 (Seite 756) abgedruckten Durchführungserlass.

 

Bei der Amtshandlung war es – aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen –nicht möglich, die Anhängevorrichtung zu lösen.

Bei der getrennten Verwiegung von Zugfahrzeug einerseits und Anhänger andererseits, war somit der Anhänger nicht abgekuppelt.

 

Der Bw weist zutreffend darauf hin, dass dies sich auf das gemessene Gesamtgewicht ausgewirkt haben könnte.

 

Es ist daher durchaus denkbar und möglich, dass – bei abgekuppeltem Anhänger sowie getrennter Verwiegung von Zugfahrzeug einerseits und Anhänger andererseits – das gemessene Gesamtgewicht geringfügig geringer gewesen wäre, als bei nicht abgekuppeltem Anhänger.

 

 

 

 

 

Die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes (44.000 kg) hätte möglicherweise nicht 10,57 % bzw. 4.650 kg, sondern u.U. geringfügig weniger als 10 % betragen. –

In einem derartigen Fall wäre eine Bestrafung mittels Organmandat (210 Euro) möglich gewesen.

 

Über den Zulassungsbesitzer wurde wegen der gegenständlichen Verwaltungs-übertretung von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Strafbescheid eine Geldstrafe von "nur" 250 Euro verhängt.

 

Der wirtschaftliche Vorteil einer Überladung kommt idR dem Zulassungsbesitzer zu, sodass über den Lenker eine – zumindest geringfügig – niedrigere Geldstrafe verhängt wird.

 

Es wird somit die Geldstrafe auf 210 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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