Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166986/2/Br/REI

Linz, 06.06.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung des Herrn O J I, geb. x, D , L, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 07.05.2012, Zl.: S-15085/12-VP, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt werden.

        

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 7,20 Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskosten.

        

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert            durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.1              Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 –            VStG.

Zu II.:      § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 Abs.3 Z24 iVm § 19 Abs.7 u. Abs.4 und § 99 Abs.2c Z5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

Die Behörde erster Instanz ging offenbar von der Annahme aus, der Berufungswerber habe trotz des Verkehrszeichens "HALT" vor einer Kreuzung  nicht angehalten, sodass es in der Folge zu einer Kollision mit dem Querverkehr gekommen ist, wobei der Berufungswerber verletzt wurde.   

 

 

1.2. In der Begründung des Strafausmaßes wurde auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung, sowie auf die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG verwiesen. Offenbar ging die Behörde erster Instanz dabei von einer unmittelbaren Missachtung des Verkehrszeichens "HALT" aus. Strafmildernde Umstände sah die Behörde erster Instanz nicht gegeben. Es wurde von keinem Einkommen des Berufungswerbers ausgegangen.

 

 

2. In der fristgerecht bei der Behörde erster Instanz zu Protokoll gegebenen Berufung wendet sich der Berufungswerber gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe. Insbesondere verweist er darin auf die beim Verkehrsunfall erlittene Körperverletzung und den Totalschaden an seinem Fahrzeug. Sein Einkommen wird mit 600 Euro monatlich angegeben. Der Berufungswerber ersucht um Reduzierung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

 

 

2.1. Diesem Vorbringen kann gefolgt werden!

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung mit dem Verfahrensakt am 23. Mai 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 

 

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch ein Einzelmitglied ist damit nach § 51c VStG begründet.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag und der sich nur gegen das Strafausmaß richtenden Berufung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Der Berufungswerber legt glaubhaft dar, dass er das Verkehrszeichen "HALT" sehr wohl beachtet und seinen Pkw vor dem Verkehrszeichen sehr wohl zum Stillstand gebracht habe, das bevorrangte Fahrzeug aber dennoch übersehen haben dürfte.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Angesichts der Rechtskraft des Schuldspruches kann es auf sich bewenden bleiben, ob hier ein Regelverstoß nach § 52 Z24 StVO iVm den Vorrangregeln oder eine bloße Vorrangverletzung – trotz vorherigen Anhaltens vor dem Verkehrszeichen "HALT" - vorgelegen haben mag. Dies wäre allenfalls für die Beurteilung der Vormerkung von Bedeutung, was jedoch mit der Rechtskraft zwingend einhergeht.

Da letztlich der Berufungswerber durch seine Verletzung und den Fahrzeugschaden überwiegend geschädigt ist, er die Vorrangverletzung jedenfalls nicht vorsätzlich durch Missachtung des Anhaltegebotes begangen hatte, kann hier, selbst wenn der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ihm nicht zu Gute kommt,  dennoch mit der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen  Mindeststrafe von 72 Euro das Auslangen gefunden werden. Das geringe Einkommen des Berufungswerbers lässt dies zusätzlich geboten erscheinen.

 

Die Kostenentscheidung sind in der im Punkt II. zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

 

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