Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166995/4/Kof/REI

Linz, 20.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z,
geb. x, E, O, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. März 2012, VerkR96-21207-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am 19. Juni 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Zu 1)  350 Euro  bzw.  70 Stunden

Zu 2)  300 Euro  bzw.  60 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-                     Geldstrafe (350 + 300 + 150 =) ....................................... 800 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 80 Euro

                                                                                                                           880 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(70 + 60 + 30 =) ................................................................ 160 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:      Gemeindegebiet Meggenhofen, Bezirk Grieskirchen, Innbachtal Straße L 519, Höhe Firma Kreupl, Fahrtrichtung Grieskirchen

 

Tatzeit:     31. Oktober 2011, um 00 Uhr 44 Uhr

 

Fahrzeuge: Sattelzugfahrzeug, Marke …..,

                   behördliches Kennzeichen x (D)

                   Sattelanhänger, Marke …..,

                  behördliches Kennzeichen y (D)

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur
Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

 

 

Beginn des 24 Stundenzeitraumes:

am 04. Oktober 2011 um 10 Uhr 11.

Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 14 Minuten (anstatt 9 Stunden).

am 18. Oktober 2011 um 09 Uhr 31.

Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 56 Minuten (anstatt 11 Stunden).

am 20. Oktober 2011 um 14 Uhr 27.

Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 47 Minuten (anstatt 9 Stunden).

am 26. Oktober 2011 um 08 Uhr 27.

Die Ruhezeit betrug nur 05 Stunden 55 Minuten (anstatt 9 Stunden).

am 27. Oktober 2011 um 13 Uhr 08.

Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 19 Minuten (anstatt 9 Stunden).

am 28. Oktober 2011 um 04 Uhr 47.

Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 19 Minuten (anstatt 9 Stunden)

und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG,
in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVmArt. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

Datum:

04. Oktober 2011 von 10 Uhr 11 bis 05. Oktober 2011 21 Uhr 54,

  das sind 19 Stunden 47 Minuten (anstatt 10 Stunden).

11. Oktober 2011 von 06 Uhr 59 bis 21 Uhr 44, das sind 10 Stunden 46 Minuten.

12. Oktober 2011 von 06 Uhr 41 bis 22 Uhr 11, dass sind 11 Stunden 40 Minuten

und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG,
in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

3) Fahrtunterbrechungen nach Art. 7 EG-VO 561/2006 –

     näheres siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß

       Euro                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1)             540 Euro            108 Stunden                                                    1.) bis 3.)                                                                              

2)             425 Euro              85 Stunden                                  jeweils § 134 Abs.1b KFG

3)             150 Euro              30 Stunden                        

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

111,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1226,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13. April 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26. April 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19. Juni 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und – nach Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Zu Punkt 1)

Am 04. Oktober 2011 habe ich zwar nur eine durchgehende Ruhezeit von
6 Stunden 14 Minuten eingehalten, jedoch im Zeitraum von 00.05 Uhr bis
einschließlich 09.26 Uhr insgesamt mehr als 8,5 Stunden, welche nur durch
wenige Minuten unterbrochen wurden.

 

Am 18. Oktober 2011 wäre die erforderliche Ruhezeit nicht wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt 11 Stunden, sondern "nur" 9 Stunden gewesen.

Im Zeitraum von 00.23 Uhr bis 09.30 Uhr habe ich eine Ruhezeit von insgesamt 9 Stunden eingehalten, welche nur ganz geringfügig unterbrochen wurde.

 

Am 20.10.2011 habe ich eine Ruhezeit von insgesamt ca. 10,5 Stunden

eingehalten, welche nur ganz geringfügig unterbrochen war.

 

Am 26.10.2011 habe ich von 18.07 Uhr bis 21.30 Uhr eine Ruhezeit

von 3 Stunden 23 Minuten eingehalten,

weiters habe ich am 27.10.2011 von 02.32 Uhr bis 13.07 Uhr eine Ruhezeit

von 10 Stunden 36 Minuten eingehalten.

Im Zeitraum 27.10.2011, 13.08 Uhr bis 28.10.2011, 13.08 Uhr habe ich eine Ruhezeit von insgesamt nur wenige Minuten weniger als 9 Stunden eingehalten, welche geringfügig unterbrochen war.

 

Am 28.10.2011 habe ich im Zeitraum 04.47 Uhr bis 13.52 Uhr eine Lenkzeit von insgesamt nur 12 Minuten aufzuweisen.

Der "tatsächliche Beginn" meiner Lenk- und Arbeitszeit war um 13.53 Uhr.

 

All diese Punkte sind bei der Strafbemessung zu meinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

Zu Punkt 2)

An den Kalendertagen 04.10.2011 und 5.10.2011 habe ich die Lenkzeit von

10 Stunden nicht bzw. nur sehr geringfügig überschritten.

Die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ergibt sich allein daraus, dass ich die Ruhezeit nicht eingehalten habe –

dies wird jedoch ohnedies unter Punkt 1) bestraft.

 

Am Montag, dem 10. Oktober 2011 hat die Lenkzeit weniger als 8 Stunden betragen.

Dadurch hat am Dienstag, dem 11. Oktober 2011 und am Mittwoch,

dem 12. Oktober 2011 die erlaubte Lenkzeit jeweils 10 Stunden betragen.

 

Am 11. Oktober liegt somit kein „schwerwiegender Verstoß“,

sondern ein „geringfügiger Verstoß“ vor.

Am 12. Oktober liegt nicht ein „sehr schwerwiegender Verstoß",

sondern ein „schwerwiegender Verstoß" vor.

 

Betreffend die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.

 

Betreffend die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
der Schuldspruch – durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1)

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass

o        der Bw an den meisten im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tagen die erforderliche Ruhezeit beinahe eingehalten hat – jeweils nur geringfügig durch mehrere Minuten unterbrochen   und

o        am 18. Oktober 2011 eine Ruhezeit von nur 9 Stunden erforderlich gewesen wäre.

 

Diese Umstände sind bei der Strafbemessung zu Gunsten des Bw zu berücksichtigen und wird somit die Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt.

 

Zu Punkt 2)

Der Bw hat am 04. Oktober 2011 und am 05. Oktober 2011 die erlaubte Lenkzeit nicht bzw. nur geringfügig überschritten.

 

Die errechnete Gesamtlenkzeit an diesen Tagen ergibt sich allein daraus, dass der Bw die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten hat –

dies wird jedoch ohnedies unter Punkt 1) bestraft.

 

Am 11. Oktober 2011 und am 12. Oktober 2011 hat der Bw jeweils nicht einen sehr schwerwiegenden Verstoß, sondern „nur″ einen geringfügigen Verstoß bzw. einen schwerwiegenden Verstoß begangen.

 

Aus diesen Gründen wird die Geldstrafe auf 300 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – betreffend Punkte 1) und 2) neu bemessenen – Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

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