Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510118/8/Kof/REI

Linz, 21.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. x, J,  G vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 03. April 2012, VerkR01-50-5-2005 betreffend Entziehung des Fahrlehrerausweises, nach der am 21. Mai 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 109 Abs.1 lit.b iVm § 117 Abs.1 KFG,

 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) – wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit – die Berechtigung, als Fahrlehrer für die Klassen A und B praktischen Fahrunterricht erteilen zu dürfen, entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 17. April 2012 erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig und allein, ob
der Bw im Sinne des § 109 Abs.1 lit.b iVm § 117 Abs.1 KFG vertrauenswürdig
ist oder nicht. Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll gewährleistet werden, dass die als Fahrlehrer verwendete Person zuverlässig ist.

 

Der Bw hat

-         am 22.01.2011 in G.

·         einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen, indem er Herrn GI JH, der ihn wegen Selbstgefährdung in das
WJKH Linz eskortieren wollte, mit beiden Armen unvermittelt einen kräftigen Stoß gegen den Schulterbereich versetzt und

·         Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er den Vollzug seiner Festnahme nach dem oa. Vorfall durch  vier namentlich angeführte Polizeibeamte durch heftige Gegenwehr mit Armen und Beinen unterbinden wollte,

-         im Zeitraum vom 23.07.2010 bis zumindest 10.02.2011 in K. und an anderen Orten eine längere Zeit hindurch fortgesetzt seine von ihm getrennt lebende Ehegattin widerrechtlich beharrlich, also in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen verfolgt, indem er trotz einstweiliger Verfügung des BG M. immer wieder ihre räumliche Nähe aufsuchte und zwar dadurch, dass er ihr außer Haus wiederholt auflauerte, sie am Arbeitsplatz aufsuchte und ihr bei Veranstaltungen nachstellte, sowie durch zahlreiche Anrufe und
SMS-Nachrichten Kontakt zu ihr herstellte, wobei er sie unter anderem aufforderte, zu ihm zurückzukommen oder ihr oftmals seinen Suizid ankündigte.

 

Der Bw wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Mai 2011

-         wegen dem Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten

     nach § 270 Abs.1 StGB

-         dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

      nach den §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 dritter Fall StGB und

-         dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung

      nach § 107a Abs.1 und Abs.2 Z1 und Z2 StGB

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten – bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt.

 

 

 

Der Bw hat am 9. Oktober 2011 seinen in K. wohnhaften Sohn und seine ebenfalls dort wohnhafte Ex-Gattin gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie
in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er an die E-Mail-Adresse seines Sohnes einen Artikel aus "orf.at" über ein tödliches Ehedrama nach einem Scheidungsstreit (Ehemann erstach Ehegattin) übermittelte.

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Jänner 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 und Abs.2 StGB
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten – welche unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde – sowie einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

 

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. März 2012 nicht Folge gegeben.

 

Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungs-verfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen.

Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht;

VwGH vom 25.06.2003, 2000/03/0228 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat wiederholt Handlungen gesetzt, welche seine Aggressionsbereitschaft und mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anerkannten Werten anderer Personen aufzeigen;

siehe dazu ebenfalls VwGH vom 25.06.2003, 2000/03/0228.

 

Entscheidend ist, ob der Bw trotz dieser Handlungen bzw. dieses Verhalten zum gegenwärtigen Zeitpunkt iSd KFG vertrauenswürdig ist oder nicht;

vgl. VwGH vom 26.03.2012, 2011/03/0144 mit Vorjudikatur.

 

Am 21. Mai 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung
(mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten  Behörde, sowie Herr AT (= Inhaber der Fahrschule B. in L. und nunmehriger Dienstgeber des Bw) teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

Betreffend den Vorfall vom 22.01.2011 – Widerstand gegen die Staatsgewalt,

gebe ich an:

Die Verurteilung wird zur Kenntnis genommen, ich habe gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz auch kein Rechtsmittel ergriffen.

Ich bin jedoch nach wie vor der Meinung, dass es sich um einen "unbeabsichtigten Rempler" gehandelt hat.

Ich kenne sogar zwei der damals amtshandelnden Polizeibeamten persönlich und habe mit diesen auch nach diesem Vorfall ein "normales Verhältnis".

 

Das Scheidungsverfahren und das Aufteilungsverfahren mit meiner Ex-Ehefrau ist endgültig erledigt.

Ich bezahle für meinen Sohn Alimente.

Für meine Ex-Ehegattin bezahle ich nichts, dies wurde zwischen uns beiden

ausdrücklich so vereinbart.

Betreffend die Alimente bzw. den Unterhalt für meinen Sohn existiert

kein Gerichtsurteil. Ich habe bislang immer freiwillig bezahlt.

 

Den Unterhalt habe ich mittlerweile im Voraus bis Ende August 2012 an meinen Sohn überwiesen.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird er seine Ausbildung beendet haben und

ist anzunehmen, dass er im September einen Arbeitsplatz haben wird.

 

Betreffend das E-Mail vom 09. Oktober 2011 um 09.55 Uhr, welches ich an meinen Sohn unter der Überschrift:

"Interessanter Artikel" auf www.orf.at gesendet habe, gebe ich an:

Dies war völlig unbedacht von mir, ich habe diesen Artikel gesendet ohne auf dessen Inhalt näher zu achten.

Ich habe am selben Tag um ca. 13.00 Uhr an meinen Sohn sowie meine Ex-Frau neuerlich ein Mail gesendet um klarzustellen, dass es sich um "keine Bedrohung" handelt.

Ich habe dann Folgendes formuliert:

"Die heutigen Mails an S. (= der Sohn) wurden nicht in der Absicht gesandt,

jemand zu bedrohen.

Dies sollte lediglich eine Information sein, wie andere Menschen reagieren.

Ich könnte dich, A. (= die geschiedene Ehefrau), niemals tätlich angreifen. Gleiches gilt auch für S.

Außerdem hätte ich dazu schon genügend Möglichkeiten gehabt."

 

Betreffend den Abschlussbericht der Polizeiinspektion G. vom 31. März 2012 und den darin enthaltenen "Anschuldigungen" gebe ich an, dieses Verfahren wurde bereits vom Landesgericht Linz eingestellt.

Die Verhandlung fand am vergangenen Montag, 14. Mai 2012 statt.

Eine schriftliche Ausfertigung des Urteils existiert noch nicht.

 

Anmerkung: Dieses Gerichturteil wurde am 12.06.2012 dem UVS vorgelegt.

 

Mit meiner Ex-Ehefrau besteht kein direkter Kontakt.

Falls Kontaktaufnahmen erforderlich sind (wir sind beide noch jeweils zur Hälfte Eigentümer jenes Hauses, welches von mir bewohnt wird), dann erfolgt diese über meinen Schwager – den Ehemann meiner Schwester – oder über meinen Rechtsanwalt Dr. JM.

 

Zur beruflichen Situation gebe ich an:  Ich bin seit April 2006 Fahrlehrer.

Ich war von April 2006 bis September 2007 bei der Fahrschule A.,
von Oktober 2007 bis Jänner 2012 bei der Fahrschule H – Aussenkurs G. –
und  bin seit März 2012 bei der Fahrschule B. (Inhaber: AT), L. beschäftigt; jeweils Vollzeitbeschäftigung.

 

Zeugenaussage des Herrn AT, Inhaber der Fahrschule B, L.:

Die persönliche Situation des Bw ist mir bekannt – jedenfalls seine Sichtweise.

Ich kenne den Bw schon seit seiner Tätigkeit in der Fahrschule A.,

damals hat er auch bei der Fahrschule B. des Öfteren ausgeholfen.

Über Empfehlung der Fahrschule H. (konkret: Frau H.) habe ich den Bw mit Beginn März 2012 fix angestellt.

Dies war auch erforderlich, da ein anderer Fahrlehrer krankheitsbedingt längere Zeit ausfallen wird.

Mit der Arbeitsleistung des Bw bin ich sehr zufrieden bzw. positiv überrascht.

Der Bw kümmert sich sehr intensiv um seine Fahrschüler, über das "normale Maß" hinausgehend.

Es ist mir ein großes Anliegen, höchste Qualität zu bieten.

Dadurch beschäftigen wir grundsätzlich nur hauptberufliche Fahrschullehrer und Fahrlehrer.

Der Bw ist auch in der Kollegenschaft anerkannt und wird dort geschätzt.

 

Derzeit beschäftige ich insgesamt sieben Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer,

davon vier in L. und drei in F. (Außenkurs).

 

Ich beabsichtige, den Bw in Hinkunft auch in F. einzusetzen.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

Ich verweise auf meine bisherigen Eingaben, insbesondere in der Berufung vom 17. April 2012.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen wurden hintergründig erörtert.

Der frühere Dienstgeber (Fahrschule H. - Außenkurs G.) und der jetzige Dienstgeber (Herr AT) bestätigen, dass der Bw vertrauenswürdig ist.

 

Beantragt wird daher, der Berufung stattzugeben und den erstinstanzlichen

Bescheid aufzuheben.

Schlussäußerung des Vertreters der BH Urfahr-Umgebung:

Es wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.

Ein Fahr(schul)lehrer hat auch "Vorbildwirkung" für die von ihm auszubildenden Personen.

Im weit überwiegenden Fall handelt es sich dabei um ca. 17 bis 18-jährige junge Menschen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat
der Bw derzeit nicht die dafür erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

 

Replik des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

Die aktuelle berufliche Situation zeigt, dass der Bw die für einen Fahrlehrer erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt.

 

Der Bw bezahlt im Übrigen Unterhalt für seinen 26-jährigen Sohn und beweist dadurch sein Verantwortungsbewusstsein.

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung „Bw“

                    – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Auch ein außerberufliches Fehlverhalten kann zum Wegfall der Vertrauenswürdigkeit
iSd § 109 Abs.1 lit.b KFG führen;   VwGH vom 30.05.1995, 95/11/0051.

 

Die Berufungsbehörde hat nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden.

VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur und vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

Die Dauer der Vertrauensunwürdigkeit ist ab Tathandlung bzw.

Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

vgl die zur Verkehrsunzuverlässigkeit ergangene Judikatur des VwGH,

z.B. Erkenntnisse v. 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196; vom 22.2.2007, 2005/11/0190; vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Der Bw bezeichnete bei der mVh am 21. Mai 2012

·   den Vorfall vom 22.01.2011, bei welchem er einen Polizeibeamten der PI G.  während einer Amtshandlung (§ 269 Abs.3 StGB) tätlich angegriffen hat
und obwohl er dafür wegen § 270 Abs.1 StGB rechtskräftig bestraft wurde
als „unbeabsichtigten Rempler“  sowie

 

·   das am 09.10.2011 an seine Ex-Gattin und an seinen Sohn gesendete E-Mail - Artikel aus „orf.at“ über ein tödliches Ehedrama nach einem Scheidungsstreit –

obwohl er dafür wegen § 107 Abs.1 und Abs.2 StGB rechtskräftig verurteilt wurde,

als: „Dies war völlig unbedacht von mir, ich habe diesen Artikel gesendet, ohne auf dessen Inhalt näher zu achten.

 

Speziell zu diesem Artikel aus „orf.at“ ist festzustellen:

Der Bw hat die Überschrift: „Interessanter Artikel aus www.orf.at verwendet.

Zwei Tote nach Scheidungsstreit mit Mord und Selbstmord.

  Ein 52-jähriger erstach seine 47-jährige Frau und erhängte sich dann.

  Das Paar hatte zwei Kinder“ (Anmerkung: ua. einen 25-jährigen Sohn) –

Das Alter des Bw, seiner Ex-Gattin und seines Sohnes sind nahezu identisch mit dem Alter der im oa. ORF-Artikel erwähnten Personen.

 

Das Vorbringen des Bw in der mVh,

er habe diesen Artikel nur unbedacht gesendet, ohne auf dessen Inhalt zu achten,

ist nicht nur völlig unglaubwürdig, sondern zeigt auch, dass der Bw betreffend  diese von ihm gegen seine Ex-Gattin und seinen Sohn gerichtete gefährliche Drohung nach wie vor völlig uneinsichtig ist!

 

Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zur Folge hat bzw. haben kann;

Erkenntnisse vom 25.06.2003, 2000/03/0228, vom 20.03.2000, 99/03/0116.

 

Der VwGH hat in den oa. Erkenntnissen die Dauer der Vertrauensunwürdigkeit
für den Zeitraum von sechs Monaten bzw. neun Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

Seit dem vom Bw zuletzt begangen Vergehen (09. Oktober 2011)

ist ein Zeitraum von ca. 8,5 Monate vergangen.

 

Sowohl der frühere, als auch der nunmehrige Dienstgeber des Bw haben – unabhängig voneinander – dargelegt, dass der Bw seine Tätigkeit als Fahrlehrer verantwortungsbewusst und gewissenhaft ausführt.

 

Für den UVS ist es dadurch vertretbar, die Vertrauenswürdigkeit des Bw

als – gerade noch – gegeben zu erachten.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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