Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523163/8/Br/REI

Linz, 04.06.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, geb. x, S, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 2. März 2012, Zl.: VerkR21-152-2012, nach der am 4. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf vier (4) Monate reduziert wird. Im gleichem Umfang wird das ausgesprochene Lenkverbot für nicht lenkberechtigungspflichtige Kraftfahrzeuge, sowie die Aberkennung des Rechtes von allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zum machen reduziert.

Betreffend die angeordnete Nachschulung ist der Ausspruch gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG zu bestätigen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm  §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z9, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 -  FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.117/2011

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung betreffend die dem Berufungswerber mit 22.06.2006, unter der GZ.: 06174402  für die Klasse B erteilte  Lenkberechtigung dem Inhalt nach wie folgt abgesprochen:

"die LB auf die Dauer von acht (8) Monaten  -  gerechnet ab 18.02.2012, bis einschließlich 18.10.2012 – entzogen;

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1, 26 Abs.1 und 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) § 25 Abs.1 und Abs. 3 Führerscheingesetz und § 57 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

 

ferner wurde angeordnet, der Berufungswerber habe eine Nachschulung bei einer von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu absolvieren;

 

Rechtsgrundlage;

§ 24 Abs.3 FSG, § 57 Abs.1 AVG;

 

während der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Motorfahrrades verboten;

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.1 Ziffer 1 und § 7 Abs. 3 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG);

 

zuletzt wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, von der Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.2 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrsicherheit insbesondere, durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO.1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Nach Abs. 3 ist bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Wird gemäß § 26 Abs.1 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs.3 Z3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Wird gemäß § 26 Abs. 2 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1Ö@0 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben am 18.02.2012 um 03.40 Uhr den PKW, Marke x, blau, mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,44 mg/l Atemluftalkoholgehalt in Vöcklabruck auf der x bis auf Höhe des Hauses Nr. x gelenkt.

 

Außerdem musste Ihnen mit Bescheid der BPD Linz im Jahr 2009 die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen werden, da Sie ebenfalls ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkten.

 

Weiters wurde Ihnen die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 03.11.2011 bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Sie haben es bis zum heutigen Tag unterlassen, die Wiederausfolgung des Führerscheines zu beantragen, obwohl gemäß § 28 Abs. 2 Führerscheingesetz vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig ist.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrs­zuverlässig sind.

 

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die festgesetzte Zeit zu entziehen und das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Da die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO erfolgt hat die Behörde ein Verkehrscoaching anzuordnen.

Wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Behörde gemäß § 57 Abs.1 AVG bei Gefahr im Verzug einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird diese Bestimmung angewendet."

 

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in der dagegen offenbar  fristgerecht (ohne Eingangsbestätigung u. Unterschrift auf der Eingabe) erhobenen und nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Berufung:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erhebe ich   Einspruch gegen Ihre oben genannte Aktennummer.  Finde das als Frechheit wofür ich meine Führerschein 8 Monate abgeben soll ???

Da meine wert nicht viel über 0,8 Promille waren und ich beim erste mal auch nur knapp über 0,8 Promille war finde ich hier die Mindeststrafe für angebracht. Bin auch nicht aufgefallen wegen gefährlichen Fahren oder Schlangenlinien weder noch hab ich einen Unfall verursacht. Es war ne normale Verkehrskontrolle. Das was das hohe Urteil recht verdingen würde.  Da ich meinen Führerschein auch beruflich brauche und ich ohne, meinen Beruf nicht wirklich ausüben kann als Maschinist, da meine Baustellen sich so gut wie jeden Tag ändern und zur zeit erreiche ich weder noch meine Firma,  sowie auch die Baustelle. Wobei die Saison gerade    schon begonnen hat und so nach denn 8 Monaten schon fast wieder vorbei ist. Und ich schon fast wieder zwei Monate arbeiten und keine Arbeit finde zwecks mangelhafter Verkehrsverbindungen.  Zur zeit kann ich weder noch meine Mitte noch meinen Kredit zurück zahlen und ich hab keine bock auf der Straße zu landen.  Bin jetzt schon finanziell am Boden.  Dann fragst normal nach warum die strafe so hoch ist und was bekommt man zum hören ? Soll froh sein das nicht mehr geworden ist!!!  so ne frechheit mir reicht es hab jetzt schon drei mal Einspruch erhoben und was bekomm ich zum hören es tut uns leid Herr K da können wir nichts machen,  zahlen sie es ein dann haben sie eh ihre ruhe oder sein sie froh das es nicht mehr geworden ist. Wenn ich das zu meine Vater gesagt hätte früher a fotzn hat ich bekommen "so schaut's aus wenn die leute auf da BH Vöcklabruck zu dumm sind das sie ordentlich ihren Job machen aber was bekommt man immer zu sagen kann man nichts machen du trottl zahl's ein und a ruah is wtf was soll das da kann ich einen Affen auch   dressieren der was zwei Schilder hoch hält  (kann man nichts machen zahl`s ein & sei froh das nett mehr geworden ist).

Ich ersuche Sie daher, um eine genauere Untersuchung und hoffe auf ein Ordnungsgemäßigtes Urteil.

 

Mit freundlichen Grüßen C K"

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 8. Mai 2012 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mit Blick auf das Berufungsvorbringen im Sinne der umfassenden Beurteilungsmöglichkeit der Faktenlage und des fernmündlichen Begehrens des Berufungswerbers geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie die Abklärung der Umstände über die zitierten Vorverfahren bei der Behörde erster Instanz.

Der Berufungswerber wurde dazu als Beschuldigter gehört, wobei insbesondere die Umstände der Verurteilungen wegen § 83 StGB erörtert wurde

 

4. Sachverhalt:

Auch mit der Berufung wird der Entzugsgrund offenbar nicht in Abrede gestellt, sondern nur das Ausmaß der ausgesprochenen Entzugsdauer zum Gegenstand der Berufung erklärt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde das Formgebrechen der Berufung behoben.

 

Der Berufungswerber verweist im Rahmen seiner Anhörung im Ergebnis auf die im gegenständlichen Fall vorgesehene Mindestentzugsdauer von drei Monaten.  Die zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung erklärt er damit, dass diese in der wahrheitswidrigen Behauptung einer von ihm begangenen Körperverletzung an seiner früheren Lebensgefährtin und eines frühren Freundes, der ihm diese "ausgespannt" habe, gründe. Aus diesem Grunde sei es schließlich zur Auseinandersetzung und den Faustschlägen gegen Reiter, de nunmehrigen Lebensgefährtin seiner früheren Freundin, gekommen.

Aus diesem Grunde wurde der Berufungswerber mit Urteil vom 6.6.2011, GZ: 7 U17/11 z-5, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (á 4 Euro) und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verurteilt. Erschwerend hatte das Gericht drei einschlägige Vorstrafen gewertet.

Der Berufungswerber ist ferner wegen diverser Straßenverkehrs-, Kraftfahr- und sicherheitspolizeigesetzlicher Vormerkungen (insgesamt 17-mal) vorgemerkt.

Betreffend ein einschlägiges Vormerkdelikt wird auf eine Alkofahrt im Jahr 2009 und eine darin ebenfalls auf § 99 Abs.1b StVO gestützte Bestrafung durch die Bundespolizeidirektion Linz hingewiesen. Am 18.2.2012 um 03:04 Uhr wurde der Berufungswerber neuerlich bei einer Alkofahrt mit 0,44 mg/l betreten.

 

 

5.1. Es ist nicht zu übersehen, dass der Berufungswerber in kurzer Zeitabfolge durch zahlreiche Regelverstöße gegen mehrere Schutzziele  zu wider gehandelt hat. Daraus lässt sich, neben der auch sonst wiederholt respektlosen Verhaltensweise gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, durchaus  eine bis dahin nicht hinreichende Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten ableiten.

Andererseits zeigte sich der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung letztlich schuld- u. unrechtseinsichtig. Er macht glaubhaft deutlich, dass ihm ein berufliches Fortkommen ein bedeutendes Anliegen ist und für ihn als Baggerfahrer an diversen Baustellen außerhalb seines Wohnbezirkes die Mobilität gleichsam existenznotwendig ist. Es wird daher seinem Bekenntnis sich fortan wohl verhalten zu wollen vertraut.

In seiner glaubhaft dargelegten Einstellung zu Arbeit und Beruf kann letztlich auch noch ein starkes Motiv für ein künftiges Wohlverhalten erblickt werden. Vor diesem Hintergrund scheint die Wertung der an sich "leichten" Körperverletzungsdelikte zumindest aus nunmehriger Sicht nicht mehr auf eine fünf Monate über der gesetzlichen Mindestdauer liegende Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose nicht mehr angemessen.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt  (und belassen) werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.9 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

6.1. Die zweimalige Begehung eines Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren unterfällt nicht den Sonderfällen der Entziehung des § 26 Abs.2 FSG. Die über der Mindestentzugsdauer von einem Monat liegende Entzugsdauer bei der zweiten gleichartigen Begehung ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des § 24 Abs.3 FSG - im Zusammenhang mit der Regelung der Nachschulung - und dem § 26 Abs.1 iVm § 25 Abs.3 FSG. Daraus folgt an sich eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten.

Da hier jedoch, selbst wenn jeder für sich betrachtet, keine gravierenden zusätzlichen Wertungsaspekte iSd § 7 Abs.3 FSG vorliegen, kann insbesondere mit Blick auf Z9 leg. cit. (mehrere Verurteilungen nach § 83 StGB) nicht bloß von der Mindestdauer von drei Monaten als Unzuverlässigkeitsprognose ausgegangen werden. Diese mit vier Monaten anzunehmen, scheint mit dem Geist und Ziel des Gesetzes in Würdigung der Angaben des Berufungswerbers aber vertretbar. 

Entsprechend reduzieren sich auch die ausgesprochenen Verbote.

Die Verpflichtung zur Anordnung bzw. Absolvierung einer Nachschulung anstatt eines bloßen Verkehrscoachings folgt, wie oben schon erwähnt, aus dem Wortlaut des § 24 Abs.3 FSG.

Abschließend wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gemäß der letztgenannten Rechtsnorm der Entzug nicht vor Absolvierung der Nachschulung endet.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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