Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166632/14/Fra/REI/CG

Linz, 11.06.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Jänner 2012, Zl. VerkR96-21594-2010/Wi, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

       I.      Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1) (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2) (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben.

 

    II.      Der Berufungswerber hat hinsichtlich des Faktums 1) (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960) zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (400 Euro) zu entrichten.

Hinsichtlich des Faktums 2) (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Entrichtung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.:      § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 2000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und

2) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß §§ 99 Abs.2 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt,

weil er

1)      sich am 04.10.2010 um 08.15 Uhr in x, x nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Tatort: Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, x (x), x vor der x, x, x.

Fahrzeug: Kennzeichen x, x, x, x,

 

2)      mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist     und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Tatort: Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, x (x), x vor der x, x, x.

Fahrzeug: Kennzeichen x, x, x, x.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2012 erwogen:

 

Zum Faktum 1) (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960):

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist erwiesen. 

 

Bereits aus der Verkehrsunfallsanzeige der PI Vöcklabruck vom 04. Oktober 2010, GZ: C2/25175/2010-PH, ergibt sich, dass der nunmehrige Bw vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 04.10.2010 um 07.50 Uhr seinen PKW, x, Kennzeichen x, auf dem x, x, x, gelenkt hat. Laut niederschriftlichen Angaben des Herrn x (Niederschrift der PI Vöcklabruck vom 04. Oktober 2010) hielt sich dieser am 04.10.2010 um ca. 07.45 Uhr gerade im Büro der TKV Regau auf, als plötzlich ein Mann (der nunmehrige Bw) in das Büro kam und sie (es sei noch eine Sekretärin anwesend gewesen) gefragt habe, ob sie ihm nicht Starthilfe bei seinem PKW geben könnten, da er mit seinem PKW vor der Tür auf einem Parkplatz stehe bzw. parke und das Fahrzeug nicht mehr anspringe. Als er mit dem Mann nach draußen ging, habe er gesehen, wie sein PKW am x – teils in der Wiese – stand bzw. parkte. Ein Außendienstmitarbeiter und er schoben dann den PKW des Mannes – es sei ein x, x, Kennzeichen: x gewesen - auf einen gegenüberliegenden Parkplatz. Da ihm sofort auffiel, dass dieser Mann offensichtlich alkoholisiert gewesen sei, habe er ihm freundlich mitgeteilt, dass er sich doch ein Taxi rufen solle, um nach Hause zu fahren. Der Mann habe jedoch nicht auf ihn gehört und er sei in sein Fahrzeug eingestiegen, habe dieses gestartet und sei in Richtung Ortszentrum x weggefahren. Da er seine offensichtliche Alkoholisierung bemerkt habe, habe er nach seinem Verlassen die Polizei gerufen, um Schlimmeres zu verhindern.

 

Laut oa. Anzeige habe sich dann der Außendienst II der PI Vöcklabruck, bestehend aus Gr.Insp. x und Insp. x, nach der Anzeigeerstattung zur Wohnanschrift des Zulassungsbesitzers begeben. Dort angekommen habe das Fahrzeug mit dem oa. Kennzeichen festgestellt werden können. Anschließend haben die Beamten bei der Haustüre geläutet, wobei diese durch einen ebenfalls dort wohnenden Mann geöffnet wurde. Anschließend sei auch der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Haustüre gekommen. Nach kurzer Befragung habe der Bw angegeben, dass er mit seinem PKW bei der x in x gewesen sei. Der Bw sei am 04.10.2010 um 08.15 Uhr von Insp. x zum Alkotest aufgefordert worden. Der Bw (offensichtlich alkoholisiert – deutlicher Alkoholgeruch aus dem Munde) habe den Alkotest verweigert. Anschließend haben sich die Beamten zur Unfallstelle in x begeben, um Lichtbilder anzufertigen bzw. den Anzeiger (Zeugen) zum Sachverhalt / Unfallhergang zu befragen.

 

In seiner Vorstellung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung vom 14.12.2010 brachte der Bw unter anderem vor, nicht nach Alkohol gerochen zu haben und auch keine geröteten Augenbindehäute aufgewiesen zu haben. Er habe eine deutliche Aussprache gehabt und sein Benehmen sei normal gewesen. Gegenteilige Feststellungen haben Beamte der PI Vöcklabruck nicht tätigen können. Als ihn dieselben zu Hause angetroffen haben, habe er die Haustüre lediglich einen Spalt geöffnet und das Haus nicht verlassen. Anzeichen einer Alkoholisierung hätten mangels derselben daher nicht getroffen werden können. Er habe auch den Alkotest nicht verweigert, weil es hiefür überhaupt keinen Anlass gegeben habe. Als Beweis dafür beantrage er seine Einvernahme.

 

In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 21. Jänner 2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 21. Jänner 2011, GZ.: VerkR21-656-2010, VerkR96-21594-2010) wiederholte der Meldungsleger im Wesentlichen seine bereits in der Anzeige dokumentierten Angaben. Im Hinblick auf das Vorbringen des nunmehrigen Bw gab der Meldungsleger an, dass zuerst ein anderer Mitbewohner die Haustüre geöffnet habe und schließlich auch der nunmehrige Bw zur Tür gekommen sei. Die Haustüre sei zur Gänze geöffnet gewesen und nicht nur einen Spalt. Der Bw sei inmitten der Haustüre gestanden und er habe sich nicht weiter als einen Meter von ihm entfernt befunden, sodass er die Alkoholisierungsmerkmale eindeutig wahrnehmen habe können. Im vorausgegangen Gespräch habe der Bw auch angegeben, bei der x gewesen zu sein und dass er sich an ein Schild erinnern könne. Er habe ihn daher zum Alkotest aufgefordert, den der Bw mit den Worten verweigerte: "Ich mache keinen Alkotest – ich bin Österreicher".

 

Auch der Anzeiger, Herr x, wiederholte zeugenschaftlich seine oa. Angaben (Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07. Februar 2011, VerkR21-656-2010, VerkR96-21594-2010).

 

In seiner Stellungnahme vom 28.03.2011 bestritt der Bw unter Hinweis auf die Aussage des x nicht, den verfahrensgegenständlichen PKW auf dem öffentlichen Parkplatz vor der x, x, gelenkt zu haben. Er brachte (lediglich) vor, dass offensichtlich der Zeuge x sein Verhalten missgedeutet und angenohmen habe, er sei alkoholisiert gewesen. Dies sei allerdings nicht richtig gewesen. Er sei damals auch im Büro gewesen, um zu ersuchen, seinen PKW wieder in Gang zu bringen. Aus den Aussagen des Zeugen x könne nicht geschlossen werden, dass er alkoholisiert war. Er sei auch  keine Person, die geschult Alkoholisierung wahrnehmen und beurteilen könne. Der Zeuge x täusche sich. Zur Aussage des Insp. x brachte der Bw vor, dass dieser aufgrund der Türöffnung unmögliche sehen habe können, dass er einen unsicheren Gang hatte, als er vom ersten Stock des Hauses zur Haustüre ging. Die Türe sei zu diesem Zeitpunkt nur halb offen gewesen und hätten beide Beamte ihn erst dann wahrnehmen können, als er aus der halb geöffneten Türe herausgetreten ist. Er sei zu diesem Zeitpunkt weder alkoholisiert gewesen noch hatte er irgendwelche Symptome einer Alkoholisierung. Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme des Zeugen x.

 

In der Folge wurde Herr x von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zeugenschaftlich einvernommen (Niederschrift vom 7. Juli 2011, GZ.: VerkR21-656-2010, VerkR96-21594-2010). Herr x beantwortete die Frage, ob er sich an den 04.10.2010 erinnern könne dahingehend, er wisse noch, dass die Polizei zu seinem Sohn gekommen sei. Das Haus habe zwei Türglocken und es wurde bei ihm geläutet. Er habe die Türe ca. bis zur Hälfte aufgemacht. Er fragte die Polizisten, warum sie bei ihm läuten und habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei der anderen Klingel läuten müssen. Nachdem sie bei seinem Sohn geläutet haben, sei er das halbe Stockwerk hinauf zu seiner Wohnung gegangen. Sein Sohn wohne im ersten Stock und er habe seinen Eingang im Hochparterre (der Eingang befindet sich im halben Stock). Er sei gerade vor seiner Eingangstüre gewesen, als sein Sohn von oben die letzten Stufen vor seiner Etage herunterkam. Er sei nicht herunter getorkelt. Ob er alkoholisiert war, habe er jedoch nicht feststellen können, da er nicht so nah an ihn herangekommen sei. Wie weit die Tür dann offen gewesen sei, als er wegging bzw. sein Sohn dort ankam, könne er nicht sagen. Von dem Gespräch zwischen den Polizisten und seinem Sohn habe er nichts mitbekommen.

 

Bei der Berufungsverhandlung sagte der Zeuge Insp. x, PI Vöcklabruck, im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Kollegen nach der Anzeige des Herrn x (siehe oben) zur Wohnanschrift des Zulassungsbesitzers gefahren sei. Aufgrund der Kennzeichenanfrage haben sie dann das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug vor dem Wohnobjekt geparkt feststellen können. Sie haben bei der Haustüre geläutet. Bei welcher Glocke sie geläutet haben, wisse er nicht mehr. Ein älterer Herr habe die Türe aufgemacht. Sie fragten ihn, ob er der nunmehrige Bw sei. Dieser habe die Frage verneint. Sinngemäß könne er sich noch erinnern, dass ihnen dieser Herr gesagt habe, er sei nicht Herr x aber er hole ihn. Er sei dann ca. eine Armlänge von der Haustüre entfernt gestanden. Er habe bei geöffneter Haustüre gewartet und es sei dann ein Herr vom Obergeschoß zur Haustüre gekommen. Er habe ihn gefragt, ob er Herr x ist. Der Herr habe dies bestätigt. Er habe gefragt, ob der verfahrensgegenständliche PKW sein Fahrzeug sei, welches vor dem Haus geparkt sei. Er habe dies bejaht. Er habe ihn gefragt, ob er mit seinem Fahrzeug vorher beim Parkplatz x war. Dies habe er ebenfalls bejaht. Er habe im Zuge des Gespräches bei Herrn x eindeutig Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen und zwar einen deutlichen Alkoholgeruch aus dem Mund. Er könne sich erinnern, dass die Haustüre zur Gänze geöffnet war, als er mit Herrn x die Amtshandlung durchgeführt habe. Er könne sich auch erinnern, dass die Tür offengestanden ist und er gesehen habe, wie Herr x die Stiege herunterkam. Auf die Aufforderung zum Alkotest habe ihm Herr x gesagt: "Ich mache keinen Alkotest – ich bin Österreicher". Er habe Herrn x noch auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung des Alkotests aufmerksam gemacht. Nach der Verweigerung des Alkotests und nach der Belehrung sowie der Information, dass Anzeige erstattet werde, seien sie zum Parkplatz x gefahren. Der Alkotest hätte beim nächsten Alkomaten der PI Vöcklabruck durchgeführt werden sollen.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür findet, dass der Meldungsleger den nunmehrigen Bw wahrheitswidrig belastet. Unstrittig ist, dass der Bw den verfahrensgegenständlichen PKW rund eine halbe Stunde vor der Aufforderung zum Alkotest vom öffentlichen Parkplatz der x, x gelenkt hat. Unstrittig ist auch, dass dieser PKW am 04.10.2010 um 08.15 Uhr beim Eintreffen der Polizeiorgane vor dem Wohnhaus x, x abgestellt war. Die schriftlich vorgebrachten Argumente des Bw hat der Zeuge schlüssig widerlegt. Er hat überzeugend vorgebracht, dass er nahe genug beim Bw gestanden ist, um Alkoholgeruch aus dem Munde wahrzunehmen und dass der Bw die Aufforderung zum Alkotest sinngemäß mit den Worten, "ich bin Österreicher – ich mache keinen Alkotest", verweigert hat. Herr x konnte zur Entlastung des Bw nichts beitragen. Für den Oö. Verwaltungssenat ist nicht nachvollziehbar, dass weder der Bw – noch sein Vertreter - zur Berufungsverhandlung erschienen sind, obwohl ausdrücklich dem Antrag des Bw, die bereits für März 2012 anberaumte Berufungsverhandlung zu verschieben, stattgegeben wurde. Der Bw hat sich sohin die Möglichkeit genommen, an den Belastungszeugen Fragen zu stellen.

 

Da sohin sämtliche Tatbestandselemente der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erwiesen sind und es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, konnte der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben werden.

 

Was die Strafbemessung anlangt, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bis sechs Wochen) vorsieht. Entsprechend den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG ist die belangte Behörde mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass dieser ein Einkommen von 1.300 Euro netto monatlich bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2008 zu werten. Wenn die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen nur zu rund einem knappen Drittel ausgeschöpft hat, ist mit der verhängten Strafe Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht zu konstatieren. Aus den genannten Gründen konnte eine Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden. Auch spezialpräventive Gründe sprechen gegen eine Strafreduzierung.

 

Zum Faktum 2) (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960):

Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nur dann zu verantworten, wenn ein "Sachschaden" vorliegt. Nach der Judikatur des VwGH stellen beispielsweise geringfügige Spuren, die ohne Kostenaufwand beseitigt werden können, keinen Sachschaden iSd § 4 StVO 1960 dar.

 

Die x, x teilte dem Oö. Verwaltungssenat auf Anfrage mit, dass für sie kein nennenswerter Schaden entstanden ist und daher keine Forderungen gestellt werden. Da sohin das Tatbestandsmerkmal "Sachschaden" nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen festgestellt werden kann und ein solcher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr objektivierbar wäre, kann sohin der Bw nicht wegen einer Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 zur Verantwortung gezogen werden, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auch noch auf die Frage der Wahrnehmbarkeit eines verursachten Sachschadens zu überprüfen gewesen wäre.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum