Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166967/5/Ki/CG

Linz, 15.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von x, x, x, vom 14. Mai 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, 9. Februar 2012, VerkR96-1033-2012-Wf, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG

§§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.         Mit Bescheid vom 9. Februar 2012, VerkR96-1033-2012-Wf, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems einen Einspruch der Berufungswerberin gegen eine Strafverfügung vom 19. Jänner 2012, VerkR96-1033-2012, als verspätet zurückgewiesen.

 

 

1.2.         Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 14. Februar 2012, richtet sich die am 14. Mai 2012 eingebrachte Berufung.

 

Im Wesentlichen wird in dieser Berufung eine Reduzierung der verhängten Strafe angestrebt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 14. Mai 2012 vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51 e Abs.3 Z.4 VStG, weil sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

 

2.3. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufungswerberin den Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung vorgehalten.

 

Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 hat die Berufungswerberin, vertreten durch ihren Vater, Argumente im Zusammenhang mit der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vorgebracht und überdies dem Grunde nach die Strafbemessung bemängelt.

 

3.                Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Der gegenständliche Bescheid vom 9. Februar 2012 wurde entsprechend dem im Akt liegenden Zustellnachweis bei der Zustellbasis 4550 Kremsmünster hinterlegt und ab 14. Februar 2012 zur Abholung bereitgehalten. Diese Hinterlegung gilt – gegenteilige Argumente wurden nicht vorgebracht – gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als Zustellung. Demnach hätte die Berufung bis spätestens 28. Februar 2012 eingebracht werden müssen und sie ist daher offensichtlich verspätet.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auseinanderzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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