Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167025/2/Ki/CG

Linz, 21.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x vom 05. Juni 2012 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. Mai 2012, AZ: S-4985/12/ZW, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24,49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.         Die Bundespolizeidirektion Wels hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (AZ.S 0004985/WE/12 01/KLE) erlassen.

        

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2012, AZ: S-4985/12/ZW, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2.                Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 5. Juni 2012 Berufung erhoben.

 

Darin führt er aus, dass er nicht selber mit dem PKW gefahren sei, er den Namen des Fahrers der BPD. Wels gemeldet habe und er auch nicht in der Lage gewesen sei, das hinterlegte Poststück von der Post abzuholen. Er arbeite am Bau und habe nicht immer die Möglichkeit bis 18 Uhr nach Wels rechtzeitig zu fahren, weil mehrere Arbeitskollegen in einem Firmenbus fahren und Baustellen manchmal bis 100 km entfernt wären. Außerdem sei er auch zur damaligen Zeit im Ausland gewesen.

 

3.                Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juni 2012 zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z.4 VStG).

 

4.                Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde lt. Postrückschein am 3. April 2012 beim Postpartner 4604 Wels hinterlegt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des 17. April 2012. Tatsächlich wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst am 19. April 2012, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht.

 

Die Erstbehörde hat dem Rechtsmittelwerber die Tatsache der offensichtlich verspäteten Einbringung des Einspruches zur Kenntnis gebracht, in einer Stellungnahme dazu bemängelte er, dass er nicht über die Wirkung einer Hinterlegung informiert worden sei. Darüber führte er lediglich inhaltliche Argumente gegen die Strafverfügung ins Treffen.

 

Letztlich wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Der Umstand, dass der Empfänger des Dokumentes zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend war, ist von diesem glaubhaft zu machen, etwa durch Vorlage von Hotelbelegen oder dgl.

 

Im vorliegenden Falle bringt der Berufungswerber jedoch lediglich allgemein gehaltene Argumente vor. Konkrete Angaben darüber, wo er sich tatsächlich zum Zeitpunkt der Hinterlegung befunden hat bzw. allfällige Belege liegen jedoch, obwohl bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Verspätungsvorhalt erteilt wurde, nicht vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass lt. ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Verwaltungsstrafverfahren den betreffenden Parteien eine entsprechende Mitwirkungspflicht obliegt. Im konkreten Falle hätte demnach der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren, spätestens jedoch im Rahmen seiner Berufung, entsprechend konkrete Angaben über seine behauptete Ortsabwesenheit zu tätigen gehabt. Er ist somit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die erkennende Berufungsbehörde davon ausgeht, dass die Zustellung durch Hinterlegung rechtmäßig war und somit der Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet erfolgte.

 

Die Erstbehörde hat demnach diesen Einspruch zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen und es wurde der Berufungswerber durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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