Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523174/2/Sch/Eg

Linz, 26.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. D., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Mai 2012, Zl. FE-454/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 5. Mai 2012, Zl. FE-454/2012, die Herrn A. D. von der Bundespolizeidirektion Linz am 4.3.2011 unter Zl. 09236136 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Im übrigen wurde angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern sei.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG genannt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. März 2012, 25 Hv 25/12g, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden.

 

Demnach hat er mit einem zweiten Täter am 25. Februar 2012 in Linz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine dort namentlich genannte Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und/oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 25 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm eine Ohrfeige, einen Faustschlag gegen den Bauch sowie mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihm sodann einen unbekannten Gegenstand an den Hals hielt und äußerte, er werde ihn abstechen, wenn er ihm nicht seine Geldbörse übergebe, sodann die Jackentaschen des Opfers nach der Geldbörse durchsucht und die Geldbörse schließlich an den zweiten Täter übergab, welcher das Geld aus der Geldbörse nahm.

 

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd gewertet das teilweise Geständnis und der Verzicht auf weitere Beute, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.

 

4. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG gilt als bestimmte Tatsache, die im Verein mit ihrer Wertung zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden und damit zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat, wenn dieser ua. eine strafbare Handlung gemäß § 142 (Raub) StGB begangen hat.

 

Das Verbrechen des Raubes ist also Inhalt des Deliktskataloges des § 7 Abs. 3 FSG, der eine Übersicht über jene Delikte gibt, die gemäß Abs. 1 Z. 1 FSG als "die Verkehrssicherheit gefährdend" betrachtet werden müssen. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe stellt sich also die Frage nicht mehr, ob hier eine bestimmte relevante Tatsache vorliegt oder nicht.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG ist von der Behörde in der Folge eine Wertung dieser bestimmten Tatsachen durchzuführen, wobei Wertungskriterien sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Der Erstbehörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie beim Berufungswerber aufgrund dessen vom Verlust der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen ist. Dem oben zitierten Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber bei seiner Tat gewalttätig vorgegangen ist. Die gegenständliche Tat im Verein mit der schon vorliegenden einschlägigen Vorstrafe belegt beim Berufungswerber ein entsprechendes abträgliches Bild, wie er dem Rechtsgut Leib und Leben anderer gegenüber eingestellt ist. Auch wenn die Tat nicht im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug steht, dokumentiert sie doch bei ihm ein Gefährdungspotential für die Verkehrssicherheit.

 

Im Hinblick auf die Entziehungsdauer hat es die Erstbehörde bei der Mindestdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG im Ausmaß von drei Monaten belassen. Zumal der Berufungswerber eben als verkehrsunzuverlässig einzustufen ist, war aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe jedenfalls mit einer Entziehungsdauer von drei Monaten vorzugehen, sodass sich im Hinblick auf die Dauer der Entziehung weitere Ausführungen erübrigen.

 

Zur Verlängerung dieser Entziehungsdauer um weitere zwei Wochen ist zu bemerken, dass der Berufungswerber ein Vormerkdelikt gemäß § 14 Abs. 8 FSG, begangen am 18. September 2010, aufweist. Hier sieht § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG eine Verlängerung der Entziehungsdauer um zwei Wochen vor.

 

Die übrigen von der Behörde im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen (Verbot des Lenkens von führerscheinfreien Kfz, der Gebrauchmachung von einem allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein und die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern) sind in den von der Behörde zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet und Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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