Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111020/3/Kl/Rd/BRE

Linz, 28.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwältin x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2011, VerkGe96-256-2-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene       Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertre­tungs­-        norm nach "der Verordnung (EWG) Nr. 881/92" um "idFd       Verordnung (EG) 484/2002" zu ergänzen ist.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum   Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, das sind 20% der      verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2011, VerkGe96-256-2-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 iZm § 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 GütbefG, verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in x, am 3.9.2011 gegen 21.45 Uhr, auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzug­fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungs­besitzer des Zugfahrzeuges: x und x, x, Lenker: x sowie x, welche Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) sind, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Leerfahrt nach einer Entladung von Gütern) von x mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbe­scheinigung mitgeführt wurde.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Anfang Juli gestellt worden sei. Dieser sei jedoch abgelehnt worden, da der türkische Pass abgelaufen war. Der neue Antrag für den türkischen Pass sei sofort gestellt worden, die Wiederausstellung dauerte aber 3 Monate. Da die Waren fristgerecht ausgeliefert werden mussten und andere Fahrer erkrankt waren, habe kein anderer Fahrer einspringen können. Es habe daher der andere Fahrer eingesetzt werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Im Übrigen erscheint der Sachverhalt hinreichend geklärt und wurde überdies von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. x, ausgestellt auf x und x, x, (gültig vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2013), ein Lieferschein, zwei Fahrzeug­scheine sowie zwei Reisedokumente vorgewiesen. Eine für den Lenker x ausgestellte Fahrerbescheinigung konnte nicht vorgewiesen werden. Der Lenker x verantwortete sich gegenüber den Kontrollbeamten dahingehend, dass er eine Fahrerbescheinigung besitze, diese aber zu Hause vergessen habe.

 

Eine Anfrage vom 20. Oktober 2011 seitens der belangten Behörde beim x, hat ergeben, dass von der Firma x und x im Juni 2011 für die Fahrer x und x Fahrerbescheinigungen beantragt wurden. Da Unterlagen gefehlt und diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden, sei das Antragsverfahren eingestellt worden. Am 17. Oktober 2011 sei Herrn x eine Fahrerbe­scheinigung erteilt worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 3. September 2011 habe somit keiner der beiden Fahrer eine Fahrerbescheinigung besessen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemein­schafts­lizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Dritt­staates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geld­strafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschafts­lizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit).

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraft­verkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, … anzuwenden.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde der gewerbliche Gütertransport unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen -, durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen türkischen Staatsangehörigen als Lenker vorgenommen und bestand für diesen Lenker keine Fahrerbescheinigung. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und sohin der Berufungswerber als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Diese Übertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber macht keine Vorbringen, die seiner Entlastung dienen. Insbesondere bringt er nicht vor, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) spricht weiters aus, dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Berufungswerber von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mwN).

 

Da der Berufungswerber in der Berufung nicht darlegt, dass er selbst Kontrollen durchführt bzw ob überhaupt Kontrollen der Fahrer durchgeführt werden und wie oft solche Kontrollen durchgeführt werden, ist ein taugliches lückenloses Kontrollsystem nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

 

5.3. Der Berufungswerber wendet in der Berufung ein, dass er bereits Anfang Juli 2011 einen Antrag auf Erteilung der Fahrerbescheinigung für x gestellt habe, dieser jedoch aufgrund des abgelaufenen türkischen Reisepasses ab­gelehnt worden sei. Die Ausstellung eines neuen türkischen Reisepasses habe nach Angaben des Berufungswerbers 3 Monate gedauert. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass – wie aus der im erstbehördlichen Verfahren vorgelegten Fahrerbescheinigung zu entnehmen ist – der Reisepass als Ausstellungsdatum den 28. August 2011 aufweist, die Ausstellung sohin bei weitem keine 3 Monate in Anspruch genommen hat. Es erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die Dauer der Ausstellung einer Fahrer­bescheinigung von ca. sechs Wochen – für den Fall, dass ab Neuausstellung des Reisespasses sofort neuerlich ein Antrag auf Erteilung der Fahrerbescheinigung seitens des Berufungswerbers erfolgte – im Hinblick auf das Wirtschaftsleben nicht glaubwürdig. Dem Fahrer x wurde die Fahrerbescheinigung nämlich erst mit 17. Oktober 2011 erteilt. Der Berufungs­werber hatte sohin Kenntnis davon, dass der von ihm eingesetzte Fahrer am Tattag über keine Fahrer­bescheinigung verfügt hat, dieser aber trotzdem zum Einsatz gekommen ist. Darüber hinaus war der Anzeige auch noch zu ent­nehmen, dass sich zum Kontrollzeitpunkt noch ein weiterer Fahrer, und zwar x, im konkreten Sattelkraftfahrzeug befunden hat, welcher ebenfalls über keine Fahrerbescheinigung verfügt hat. Die Aussagen der beiden Fahrer anlässlich der Anhaltung, dahingehend dass beide ihre Fahrerbe­scheinigungen bloß zu Hause vergessen hätten,  waren daher als reine Schutz­behauptungen zu werten.

 

Es hat daher der Berufungswerber die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen. 

     

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene  objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.5. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters hat die belangte Behörde auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auch auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Sie ist zudem von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung der belangten Behörde wurde nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war und vom Oö. Verwaltungssenat auch bei seiner Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte. Weil die Mindeststrafe ausgesprochen wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch nicht die Anwendung des § 20 VStG. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers bei weitem nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Die Spruchergänzung hinsichtlich der Übertretungsnorm "idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002" war gesetzlich geboten und zulässig.     

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem, Fahrerbescheinigung

 

 

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