Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101142/2/Weg/Ri

Linz, 10.08.1993

VwSen - 101142/2/Weg/Ri Linz, am 10 August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des T P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E - Dr. W, Kommandit-Partnerschaft, vom 2. März 1993 gegen das Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Februar 1993, VerkR96/5730/1992/B, zu Recht:

I.: Der Berufung wird stattgegeben und die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe antragsgemäß halbiert.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz vermindert sich demgemäß auf 50 S.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2. über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 27. Jänner 1992 um 23.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der M Landesstraße in Ma in Richtung P bis zum Haus X gelenkt hat und bei dieser angeführten Fahrt ab der Kreuzung B147 - L505 bis zur Anhaltung nächst dem Haus X (ausgenommen bei Kilometer 0,52 und 0,75 der L505) nicht so weit rechts gefahren ist, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal er mit dem linken Räderpaar ständig über der Fahrbahnmitte fuhr. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Mit selbem Straferkenntnis wurde wegen einer anderen Verwaltungsübertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt, über welche gesondert zu entscheiden ist.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner Berufung vom 2. März 1993 ausdrücklich nicht gegen den Schuldspruch, sondern lediglich gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe. Die Ausführungen hinsichtlich der geforderten Zuerkennung des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinne des § 20 VStG beziehen sich - so zumindest die Annahme des O.ö. Verwaltungssenates - lediglich auf das Faktum 1, weil eine Halbierung der gesetzlichen Mindeststrafe bei einem Strafrahmen von 0 bis 10.000 S begrifflich nicht möglich ist.

Auf das gegenständliche Delikt bezogen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er sei deshalb nicht ganz rechts gefahren, weil er den damals gelenkten PKW erst vor rund zwei Wochen gekauft habe und er sehr stolz auf diesen gewesen sei. Dieser PKW sei damals, so wie jeden Tag, frisch geputzt gewesen und er habe naturgemäß jede Beschädigung am PKW vermeiden wollen. Die M Landesstraße weise im in Rede stehenden Bereich zweifellos eine Vielzahl von Schlaglöchern auf, denen er damals ausgewichen sei. Die Erhebungen der Erstbehörde hätten ergeben, daß er nur dann über die Fahrbahnmitte gefahren sei, wenn kein Gegenverkehr geherrscht habe. Dies sei Indiz dafür, daß das bezeichnete Fahrmanöver nur zur Hintanhaltung von Beschädigungen und Verschmutzungen an seinem PKW gewählt worden sei, den Gegenverkehr habe er keinesfall gefährdet oder behindert. Die Tat sei auch ohne Folgen geblieben, sodaß eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S ausreichend gewesen wäre. Der letztlich gestellte Antrag lautet, die Geldstrafe auf die Hälfte (also auf 500 S) zu reduzieren.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat kann nach nunmehr 18 Monaten nicht mehr überprüfen, ob zum damaligen Zeitpunkt Schlaglöcher auf der Fahrbahn waren, welchen der Beschuldigte ausweichen wollte. Das Ausweichen vor einem Schlagloch bei gleichzeitiger Verletzung des Rechtsfahrgebotes wäre tatsächlich ein die Schuld an dieser Verwaltungsübertretung mildernder Umstand. Hinsichtlich der befürchteten Beschmutzung des neuen PKW's gilt dies naturgemäß nicht.

Eine konkrete Gefährdung ist dem Akt nicht zu entnehmen, ebensowenig ein durch dieses Fahrverhalten allenfalls eingetretener Schaden. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S.

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, welche tatsächlich einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, sowie im Hinblick auf den nicht eingetretenen Schaden bzw. die nicht vorliegende konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war dem Antrag des Berufungswerbers zu entsprechen und die Strafe spruchgemäß zu reduzieren.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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