Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165720/13/Sch/Eg

Linz, 30.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über das Erkenntnis vom 6. März 2012, VwSen-165720/10/Sch/Eg, ergangen in Entscheidung über die Berufung des Herrn L. H., geb. x, x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Dezember 2010, VerkR96-4486-2010-Wid, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Das Erkenntnis vom 6. März 2012, VwSen-165720/10/Sch/Eg, wird aufgehoben, der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 52a Abs. 1 VStG iVm 66 Abs.4 AVG iZm 24, 51 und 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Dezember 2010, VerkR96-4486-2010-Wid,  wurde über Herrn L. H., geb. x, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 6.6.2010, 14:31 Uhr, das Fahrzeug PKW Opel x, Kennzeichen: x, im Gemeindegebiet Mauerkirchen, Ortschaftsbereich Staffelberg, B 142, bei Strkm 3,450, Fahrtrichtung Moosbach, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.5.2010, VerkR21-138-2010/BR, entzogen worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. März 2012, VwSen-165720/10/Sch/Eg, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufungsbehörde hat in dem Erkenntnis die Rechtsansicht vertreten, dass der Berufungswerber aufgrund eines zum Lenkzeitpunkt aufrechten Mandatsbescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung, wobei ihm der Mandatsbescheid am 17. März 2010 zugestellt und in der Folge durch den Entziehungsbescheid vom 31. Mai 2010 ersetzt – dies unter Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung - worden war, nicht berechtigt gewesen wäre, führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge zu lenken. Daran hätte auch die Tatsache nichts geändert, dass seitens des OÖ. Verwaltungssenates mit Erkenntnis vom 22. November 2010, VwSen-522606/24/Sch/Th, der Entziehungsbescheid im Hinblick auf den hier relevanten Entziehungszeitraum aufgehoben worden ist.

 

Seitens des Berufungswerbers wurde mit Schriftsatz vom 28. März 2012 mit der Anregung auf Anwendung des § 52a Abs. 1 VStG nunmehr ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegt, der über einen entsprechenden Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, der offenkundig dieselbe Rechtsansicht wie der OÖ. Verwaltungssenat in dieser Frage vertreten hatte, entschieden hat. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2012, 2011/02/0142-6, heißt es:

"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Falle eines durch die Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtwidrig ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, und vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0320, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführten Erkenntnisse vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0442, und vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0359 betrafen eine nicht mehr aktuelle Rechtslage bzw. eine andere Rechtsfrage (nämlich die Frage, ob die Entziehung der Lenkberechtigung während des Vorstellungsverfahrens wirksam und Grundlage einer Bestrafung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung sein kann).

Im vorliegenden Fall wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid, mit dem ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war, mit Bescheid vom 13. September 2010 Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2011 bestand nach der dargestellten Rechtslage demnach keine Grundlage.

Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."

 

4. Angesichts dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann nunmehr die vertretene und auch auf frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Rechtsansicht des OÖ. Verwaltungssenates zwar als argumentativ durchaus begründbare aufrecht erhalten werden, aus Praktikabilitätsgründen aber nicht mehr Eingang in entsprechende Entscheidungen in einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren finden.

 

In Anwendung der Bestimmung des § 52a Abs. 1 VStG, der einer Behörde die Möglichkeit zur Aufhebung von der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheiden einräumt, war somit die Behebung des eingangs angeführten Erkenntnisses des OÖ. Verwaltungssenates zu verfügen, gleichzeitig der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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