Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165758/13/Sch/Eg

Linz, 05.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über das Erkenntnis vom 16. März 2012, VwSen-165758/10/Sch/Eg, ergangen in Entscheidung über die Berufung des Herrn L. H., geb. x, x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Jänner 2011, VerkR96-5892-1-2010-Wid, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Das Erkenntnis vom 16. März 2012, VwSen-165758/10/Sch/Eg, wird aufgehoben, der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 52a Abs. 1 VStG iVm 66 Abs.4 AVG iZm 24, 51 und 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Jänner 2011, VerkR96-5892-1-2010-Wid,  wurde über Herrn L. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von 365 Euro, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 37 Abs. 1 FSG verhängt, weil er seinen Führerschein nicht in der Zeit von 20.7.2010, 18:30 Uhr bis 22.12.2010, 08:00 Uhr, abgeliefert habe, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.3.2010, Zl. VerkR21-138-2010/BR, die Lenkberechtigung entzogen worden war und darin gleichzeitig verfügt worden war, dass er den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung vom 4.2.2011 erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. März 2012, VwSen-165758/10/Sch/Eg, wurde die Berufung dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Schriftsatz vom 28. März 2012 wurde vom Berufungswerber angeregt, von der Bestimmung des § 52a VStG Gebrauch zu machen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2012, 2011/02/0142-6.

 

In zwei parallel gelaufenen Berufungsverfahren den Rechtsmittelwerber betreffend wurde in diesem Sinne vorgegangen. Mit Erkenntnissen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. März 2012, VwSen-165720/13/Sch/Eg, und vom 3. April 2012, VwSen-165721/14/Sch/Eg, wurden die ursprünglich ergangenen abweisenden Erkenntnisse des OÖ. Verwaltungssenates aufgehoben, den Berufungen Folge gegeben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Im Hinblick auf das nunmehr gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Jänner 2011 trifft dieselbe Sachverhalteslage und Rechtsprechung zu. Aus diesem Grund war auch hier in diesem Sinne zu entscheiden. Eine Wiederholung der entsprechenden Begründung kann somit entfallen und auf die erwähnten Erkenntnisse des OÖ. Verwaltungssenates verwiesen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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