Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166879/7/Sch/Eg

Linz, 11.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. R. D., geb. x, vertreten durch die x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. März 2012, Zl. VerkR96-7969-2011/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 26. März 2012, VerkR96-7969-2011/Ah, über Herrn A. R. D., geb. x, gemäß § 5 Abs. 10 iVm § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 eine Geldstrafe von 1600 Euro, 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 8. Dezember 2011 um ca. 9:35 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x auf der xstraße bei km 3,700, Gemeinde Andorf, gelenkt habe, wobei er sich am 8. Dezember 2011 um 12.00 Uhr in LKH Schärding geweigert habe, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl in Folge einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt der Verdacht der Lenkung des KFZ in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand bestätigt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Einvernommen wurde dabei die Zeugin Dr. x, zu der der Berufungswerber als diensthabender Ärztin im Krankenhaus Schärding von Polizeibeamten verbracht worden war. Diesem Vorgang lag der Umstand zugrunde, dass der Berufungswerber vorher als Lenker eines PKW zwei Verkehrsunfälle verursacht hatte und ein sogenannter Schnelltest den vorläufigen Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel erbracht hatte. Von der erwähnten Ärztin ist nach ihren eigenen Angaben dann die klinische Untersuchung erfolgt, welche den erwähnten Verdacht noch bestätigt hätte. In der Folge habe sie sich an den Berufungswerber mit folgenden Worten gewandt: "Und jetzt machen wir die Blutabnahme!". Dieser habe daraufhin erklärt, das möchte er nicht haben. Die Zeugin habe es bei dieser einmaligen Aufforderung belassen, wiederholt wurde sie nicht. Nach ihren Angaben bei der Berufungsverhandlung hätten auch die anwesenden Polizeibeamten den Vorgang mitbekommen, befragt, ob allenfalls auch ein Beamter den Berufungswerber in Richtung Blutabnahme aufforderte, war sich die Zeugin nicht mehr sicher, sie vermeinte, das könne so gewesen sein oder auch nicht.

 

Dem gegenüber behauptete der Berufungswerber, zu keinem Zeitpunkt im Rahmen oder nach der klinischen Untersuchung von der Ärztin zu einer Blutabnahme aufgefordert worden zu sein. Er habe vielmehr mitbekommen, dass die Ärztin gegenüber den Polizeibeamten angegeben hätte, dass eine Blutabnahme nicht nötig sei, da der THC-Test ohnedies so aussagekräftig gewesen sei.

 

Zur Person der Zeugin ist zu bemerken, dass diese bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und ihre Angaben, soweit sie den Kern der Angelegenheit betreffen, nämlich die Aufforderung zu einer Blutabnahme, auch klar hervor gekommen sind. Allerdings ist auch zu bemerken, dass die Zeugin im Hinblick auf den übrigen Vorgang, sich nicht mehr im Detail erinnern konnte. Auch ist der Zeugin insofern ein Fehler unterlaufen, als sie im entsprechenden  Formular im Hinblick auf die Blutuntersuchung die Rubrik, wonach diese verweigert worden sei, nicht angekreuzt hatte. Sie ist erst im Nachhinein von Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies erforderlich wäre, sie hat hierauf auf der Polizeidienststelle am nächsten Tag das Versäumte nachgeholt. Man kann daraus und auch aufgrund verschiedener, letztlich allerdings nicht entscheidender, Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Zeugin im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens und dann bei der Berufungsbehörde zwar den Schluss ziehen, dass sie sich im Hinblick auf ihre Wahrnehmungen nicht immer ganz sicher war und auch die Untersuchung einer Person in Richtung Suchtmittelverdacht bei ihr zu seltenen Tätigkeiten gehören. Daraus allerdings abzuleiten, dass die gesamte Aussage der Zeugin, insbesondere im entscheidenden Teil, ob nämlich eine eindeutige und vom Berufungswerber auch verstandene Aufforderung zur Blutabnahme erfolgt sei, nicht als bedenkloses Beweismittel zu verwerten wäre, geht für die Berufungsbehörde zu weit. Nach den Schilderungen der Zeugin muss davon ausgegangen werden, dass sie im Anschluss an die klinische Untersuchung mit dem Ergebnis der Fahruntauglichkeit aufgrund Suchtmittelbeeinträchtigung und Übermüdung eben auch noch eine Blutabnahme beim Berufungswerber durchführen wollte. Laut zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren habe auch er den Berufungswerber in diese Richtung aufgefordert, mag dies die Zeugin mitbekommen haben oder auch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufforderung wieder zurückgenommen worden wäre, liegen nicht vor.

 

4. Gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 gelten die Bestimmungen des Abs. 5, also die Verpflichtung, sich durch die einschreitenden Polizeiorgane zu einem dort angeführten Arzt bringen zu lassen, auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Der Berufungswerber hat nach der hier gegebenen Beweislage sohin dieser eindeutigen Bestimmung zuwider gehandelt.

 

§ 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 sieht für diese Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen in Geld von 1600 Euro bis 5900 Euro sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zwei bis sechs Wochen vor.

 

Gegenständlich hat es die Erstbehörde bei der Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe belassen, sodass sich weitergehende Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag gegenständlich keinesfalls vor, zumal dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommen. Bei der Verweigerung der Blutabnahme handelt es sich wohl um ein sogenanntes "Formaldelikt", unberücksichtigt darf aber der Einzelfall dabei auch nicht bleiben. Vorliegend hat der Berufungswerber in einem mit großer Wahrscheinlichkeit suchtmittelbeeinträchtigten Zustand immerhin zwei Verkehrunfälle verursacht, indem er aus unbekannten oder von ihm angegebenen, aber kaum nachvollziehbaren Gründen, jeweils von der Fahrbahn abkam. Derartige Umstände stellen naturgemäß eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Durch die Verweigerung der Durchführung einer Blutabnahme hat der Berufungswerber im Ergebnis also das Zustandekommen des wichtigsten Beweismittels im Zusammenhang mit einer Suchtmittelbeeinträchtigung, nämlich das Ergebnis einer Blutuntersuchung, trotz zweier vorangegangener Verkehrsunfälle verhindert.

 

Mit der Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe in dem hier wie geschildert gelagerten Fall hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung somit eher zurückhaltend agiert. Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da, wie schon dargelegt, ohnehin bloß die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist. In entsprechend begründeten Fällen kann von der Erstbehörde über Antrag die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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