Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166883/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 20.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M. Z., geb. x, vertreten durch x, vom 16. April 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 2. April 2012, GZ VerkR96-2439-2011-Hof, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4,20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 2. April 2012, GZ VerkR96-2439-2011-Hof, wurde über M. Z. (die nunmehrige Berufungswerberin) wegen einer Übertretung des § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben am 12.07.2011 um 11:25 Uhr in der Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Stadtplatz vor dem Haus Nr. 43, den PKW behördliches Kennzeichen x (A) in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 3. April 2012, hat die Berufungswerberin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 16. April 2012 - Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

 

Die Berufungswerberin verweist in ihrem Berufungsschriftsatz im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und führt an, dass bei wortgemäßer und richtiger Auslegung des Verordnungstextes bei ihrer Ankunft um 11.25 Uhr der Zeiger der Parkscheibe auf spätestens 11.45 Uhr eingestellt werden hätte können.

 

Des Weiteren gibt sie an, den Pkw nur deshalb in der Kurzparkzone abgestellt zu haben, um in einem nahegelegenen Geschäft für einige wenige Minuten etwas abzuholen. Selbst in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone werde das Abstellen eines Fahrzeuges bis zu einer Dauer von zehn Minuten sanktionslos toleriert.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 17. April 2012, GZ VerkR96-2439-2011-Hof, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und in die Berufung.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Am 12. Juli 2011 um 11.25 Uhr wurde einem Organ der Securop festgestellt, dass der Pkw mit dem Kennzeichen x, in Rohrbach, am Stadtplatz, vor dem Haus Nr. x im Bereich der dortigen Kurzparkzone abgestellt war, wobei die im Fahrzeug hinterlegte Parkscheibe als Ankunftszeit 11.45 Uhr anzeigte.

 

Die Berufungswerberin, die entsprechend der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers (= MMag. Dr. R. Z., wh) vom 17. Oktober 2011, den tatgegenständlichen Pkw in der Kurzparkzone abgestellt hat, bestreitet nicht, die im Fahrzeug hinterlegte Parkscheibe auf 11.45 Uhr eingestellt zu haben, vermeint aber, auf die dem Zeitpunkt des Abstellens nächstfolgende Viertelstunde (11.45 Uhr) aufrunden hätte dürfen.   

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wird gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Derartige Hilfsmittel sind gemäß § 1 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung: Parkscheibe, Parkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte oder elektronische Kurzparknachweise.

 

 

 

Ist zur Überwachung der Kurzparkdauer das Fahrzeug mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen, hat gemäß § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

 

5.2. Es ist allseits unbestritten, dass der Pkw mit dem Kennzeichen x am 12. Juli 2011 um 11.25 Uhr im Kurzparkzonenbereich in Rohrbach, vor dem Haus Stadtplatz Nr. x, abgestellt und die im Fahrzeug hinterlegte Parkscheibe auf 11.45 Uhr eingestellt war. Die Berufungswerberin hat diesen Pkw an der Tatortörtlichkeit abgestellt.

 

Soweit sie sich darauf beruft, dass bei ihrer Ankunft um 11.25 Uhr der Zeiger der Parkscheibe auf 11.45 Uhr eingestellt hätte werden dürfen, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Verordnungstextes in § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann. Dies bedeutet, dass auf die bereits begonnene Viertelstunde aufgerundet werden darf. Bei einer tatsächlichen Ankunft um 11.25 Uhr darf demnach die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 11.30 Uhr eingestellt werden.

Die von der Berufungswerberin im Fahrzeug hinterlegte Parkscheibe war jedoch auf 11.45 Uhr eingestellt. Sie hat daher im Zeitpunkt des Abstellens das Fahrzeug mit einer nicht richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet. 

 

Im Hinblick auf die erwähnte Toleranzfrist von zehn Minuten, ist festzustellen, dass der Begriff des Abstellens in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sowohl das Halten als auch das Parken umfasst und daher jedes, auch bloß kurzzeitige Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges die Verpflichtung des Lenkers begründet, das Fahrzeug am Beginn des Abstellens in der Kurzparkzone - unabhängig von der Abstelldauer - mit dem zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmten Hilfsmittel zu kennzeichnen. Dieses Gebot ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus den Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Eine Toleranzfrist von bis zu zehn Minuten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Notwendigkeit, das Abstellen ohne Parkscheibe für wenige Minuten zu tolerieren, weil im Gegensatz zu den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen kein Parkschein gekauft werden muss und daher auch keine Kosten anfallen.

 

Die Berufungswerberin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bezüglich ihres Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Stunden, festgesetzt. Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet, strafmildernde Umstände wurden ebenfalls nicht festgestellt.

 

Wie die Verwaltungsvorstrafenevidenz jedoch zeigt, war die Berufungswerberin zur gegenständlichen Tatzeit – zumindest im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten, sodass ihr dieser Umstand als Strafmilderungsgrund zu Gute kommt.

 

Die tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zwar nicht festgestellt, in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 726 Euro bewegt sich die verhängte Strafe im Ausmaß von lediglich 21 Euro jedoch im ganz untersten Bereich des Strafrahmens. Die erstinstanzliche Behörde hat damit im konkreten Fall bloß die Ordnungswidrigkeit der Verwaltungsübertretung geahndet. Die Strafe beträgt lediglich 2,75 % der möglichen Höchststrafe, sodass auch unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und trotz bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit der Berufungswerberin eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kommt.

 

Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG liegen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Der Beschuldigte hat nur dann einen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn die beiden in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vorliegen (Hinweis VwGH 21. Oktober 1998, 96/09/0163).

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

 

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