Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166943/3/Zo/REI

Linz, 18.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn V E, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 30.04.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26.03.2012, Zl. VerkR96-9487-2011, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 18 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 12.04.2011 um 23.01 Uhr in Weibern auf der A8 bei km 38,295 als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen x die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 8 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 9 Euro verhängt wurden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht bekannt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher ein Verkehrsteilnehmer, welcher überwiegend im Nahverkehr in der BRD tätig sei, an eine mögliche temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung in Österreich denken solle. Es handle sich dabei um eine spezialgesetzliche Sonderregelung der Republik Österreich und ein Verkehrsteilnehmer, welcher überwiegend in Deutschland fahre, käme nicht auf die Idee, dass eine solche dauerhafte zeitliche Beschränkung existieren könne. In Deutschland seien derartige Geschwindigkeitsbeschränkungen immer durch entsprechende Verkehrszeichen kenntlich gemacht.

 

Sogar die generellen Tempolimits auf Autobahnen und Freilandstraßen werden durch entsprechende Hinweistafeln an den Grenzübergängen kenntlich gemacht, weshalb auf diese spezielle Beschränkung für LKW um so mehr hätte hingewiesen werden müssen. Am Grenzübergang Suben sei jedoch keine entsprechende Hinweistafel mehr vorhanden, weshalb die Bestrafung nicht gerechtfertigt sei.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12.04.2011 um 23.01 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X (X) auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät der Marke Siemens ERS 400 A8, Geräte Nr. 02, ergab nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h, dass der Berufungswerber bei km 38,295 eine Geschwindigkeit von 86 km/h einhielt.

 

Im Bereich des Autobahngrenzüberganges Suben wird auf die gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h für LKW in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht gesondert hingewiesen. Entlang der A8 befinden sich jedoch entsprechende Hinweistafeln bei km 39,7 und km 39,180.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am Tatort mit einem LKW, welcher ein (deutlich) höheres Gesamtgewicht als 7,5 Tonnen aufwies, eine Geschwindigkeit von 86 km/h eingehalten und damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist daher gültig. Es handelt sich dabei um eine generelle gesetzliche Anordnung für eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen, welche im gesamten Bundesgebiet gültig ist. Eine Kundmachung dieses Gesetzes durch Verkehrszeichen ist daher nicht erforderlich. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.1993, B 1218/91 zu dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Z22 StVO "Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung". In dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass auch die mit diesem Hinweiszeichen angekündigten Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Anordnung gelten und die Gültigkeit der Beschränkung nicht davon abhängig ist, ob diese Hinweiszeichen an den Grenzübergängen angebracht sind oder nicht. Dieselben Überlegungen müssen auch für die ebenfalls gesetzlich angeordnete allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung für (schwere) LKW zur Nachtzeit gelten.

 

Der Berufungswerber bekämpft mit seinem Vorbringen, wonach ihm die Beschränkung nicht bekannt gewesen sei und auch nicht hätte bekannt sein können, im Wesentlichen sein Verschulden. Dazu ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass jeder Kraftfahrer verpflichtet ist, sich über die in einem bestimmten Land geltenden Verkehrsregeln zu informieren, bevor er in dieses einreist. Zusätzlich ist im konkreten Fall aber zu berücksichtigen, dass entlang der A8, und zwar nur wenige Kilometer vor der gegenständlichen Radarmessung, ohnedies 2-mal durch entsprechende Hinweistafeln auf die 60-km/h-Beschränkung für LKW hingewiesen wird. Sollte der Berufungswerber diese Hinweiszeichen nicht gesehen haben, so ist ihm jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bei der Strafbemessung ist auf den Normzweck der gegenständlichen Regelung Bedacht zu nehmen. Diese dient dazu, die in der Nähe der Autobahn wohnende Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung in der Nachtzeit durch schnell fahrende LKW zu schützen. Der Berufungswerber hat genau gegen diesen Zweck verstoßen, weshalb eine spürbare Geldstrafe erforderlich erscheint. Er hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt weniger als 15 % der gesetzlichen Höchststrafe und erscheint insgesamt dem Ausmaß der Überschreitung angemessen.

 

Der Berufungswerber hat der erstinstanzlichen Einschätzung seiner finanziellen Verhältnisse (monatl. Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) nicht widersprochen, weshalb diese Einschätzung der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden kann. Die Geldstrafe entspricht auch diesen durchaus durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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