Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166969/6/Kof/Ai

Linz, 25.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. April 2012, VerkR96-532-2012 wegen Übertretungen des KFG iVm EG-VO 561/2006, nach der am 25. Juni 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 500 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden
herab– bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Die Punkte 2. – 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (500 + 300 + 300 + 350 =) ............................. 1.450 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……………………………….. 145 Euro

                                                                                                                       1.595 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(100 + 60 + 60 + 70 =) ...................................................... 290 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatzeit:      5.11.2011, 08.49 Uhr

Tatort:       Gemeindegebiet X; Innkreisautobahn A 8, km 24,900, 

                  Fahrtrichtung Wels

Fahrzeuge:  X; Sattelzugfahrzeug;  X, Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.  Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an nachstehend angeführten Tagen überschritten.

Die tägliche Lenkzeit darf höchstens zweimal in der Woche auf höchstens
10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden berücksichtigt wurde.

 

Datum:

o 31.10.2011, Lenkzeit von 18.47 Uhr bis 01.11.2011, 21.51 Uhr,

   das sind 17 Stunden 6 Minuten (anstatt 10 Stunden).

o 02.11.2011, Lenkzeit von 07.31 Uhr bis 05.11.2011, 08.48 Uhr,

   das sind 41 Stunden 42 Minuten (anstatt 10 Stunden).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2.  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

o 31.10.2011 um 18.47 Uhr.

   Die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 11 Minuten (anstatt 9 Std.).

o 02.11.2011 um 07.31 Uhr.

   Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 33 Minuten (anstatt 9 Std.).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3.  siehe erstinstanzliches Straferkenntnis

 

4.  siehe erstinstanzliches Straferkenntnis

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                      gemäß

    Euro                 Ersatzfreiheitsstrafe von

1.  900                      180 Stunden                            § 134 Abs.1 und 1b KFG

2.  300                        60 Stunden                             § 134 Abs.1 und 1b KFG

3.  300                        60 Stunden                             § 134 Abs.1 und 1b KFG

4.  350                        70 Stunden                                 § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

185 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.035 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 25. Juni 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Chef. Insp. MH, teilgenommen haben.

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Erklärung abgegeben:

 

Punkt 1: Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung zurückgezogen.

Punkte 2. – 4.: Die Berufung wird zurückgezogen.

siehe Berufungsschrift, Seite 7 – Rückseite.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Rechtsvertreter des Bw hat sowohl in der Berufung, als auch bei der mVh

auf folgende Umstände hingewiesen:

 

o  Die Überschreitung der Lenkzeit von 31.10.2011, 18.47 Uhr – 1.11.2011, 21.51 Uhr ergibt sich einzig und allein daraus, das der Bw die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten hat. –

Dies wird jedoch ohnedies unter Punkt 2. gesondert bestraft.

 

o  Der Bw hat von 1.11.2011, 21.52 Uhr bis 2.11.2011, 07.30 Uhr eine Ruhezeit von insgesamt 9 Stunden und 39 Minuten eingehalten und dadurch die gesetzlich erforderliche Ruhezeit (mind. 9 Stunden) erfüllt.

 

o  Der Bw hat von 2.11.2011, 21.39 Uhr bis 3.11.2011, 06.11 Uhr eine Ruhezeit von 08 Stunden 33 Minuten eingehalten.

Die erforderliche Ruhezeit von 9 Stunden wurde um „nur“ 27 Minuten unterschritten – dies wird jedoch ebenfalls unter Punkt 2. gesondert bestraft.

Gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7.6.2011, Art.1 endet die Berechnung der Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden.

 

Auf Grund dieser – völlig zutreffenden – Vorbringen des Rechtsvertreters
des Bw ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 500 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Die Punkte 2. - 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch die bei der mVh am 25.06.2012 erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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