Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166981/9/Br/Ai

Linz, 22.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. April 2012, Zl.: VerkR96-9446-2011-Fs, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 22.6.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird in Punkt 1) u. 2) als unbegründet abgewiesen, wobei im Punkt 2) der Tatvorwurf zu lauten hat, "Sie  haben an der genannten Örtlichkeit u. Zeit, mit dem genannten Pkw, die Leitlinie befahren und sind demnach nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer erforderlich gewesen wäre, indem es dadurch zu einem Streifkontakt mit einem entgegen kommenden Pkw gekommen ist";

       als verletzte Rechtsnorm gelangt § 7 Abs.1 StVO 1960 zur Anwendung.

       Im Punkt 3) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach      § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Zu Punkt 1) u. 2) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 18 Euro und 40 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt; im Punkt 3) entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

      

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, 44a Z1 u. Z2, § 45 Abs.1 Z1,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – VStG.

II. § 64 Abs.1 u. 2, sowie § 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o. a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung 1) nach § 16 Abs.2 lit.a und 2) nach § 7 Abs.2 iVm jeweils § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) § 4 Abs.1a iVm § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960 Geldstrafe von 90 Euro, 200 Euro, 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 24, 72 und 48 Stunden verhängt, wobei gegen den Berufungswerber folgende Tatvorwürfe formuliert wurden:

 

1) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

Tatort: Gemeinde X, X, zwischen Strkm 21,800 und 21,500, B 147, im Bereich des Fahrtechnikcenters X.

Tatzeit: 10.11.2011, 19:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 16 Abs. 2 lit. a StVO

 

2) Sie haben bei Gegenverkehr den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Freiland, B147 bei km 21.380. Tatzeit: 10.11.2011, 19:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 Abs. 2 StVO

 

3) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Freiland, Nr. 147 bei km 21.380.

Tatzeit: 10.11.2011, 19:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, x, grau."

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz sah die Regelverstöße im Ergebnis in der Aussage des Zeugen X vor der Polizei erwiesen. Der Zeuge habe sowohl den Überholvorgang im Überholverbot, als auch das Überfahren der Leitlinie und die dadurch bedingte Streifung des Gegenverkehrs wahrgenommen. Der Zeuge habe sodann hinter dem Berufungswerber angehalten, ihm erklärt ihn am Unfall schuldig zu halten und dort das Eintreffen der Polizei abgewartet. Das Strafausmaß wurde  unter Hinweis auf die Strafrahmen unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und dessen laut Beschuldigtenvernehmung vom 10.12.2011 mit 1.200 Euro bezifferten Einkommens als angemessen erachtet.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung werden im Ergebnis sämtliche Tatvorwürfe als unbegründet dargestellt.

Der Überholvorgang wurde noch außerhalb des Überholverbotsbereiches, nämlich vor dem Fahrtechnikzentrum X eingewendet. Ebenfalls wird das Heranfahren zur Fahrbahnmitte grundsätzlich in Abrede gestellt. Die Wahrnehmungen des Zeugen werden als Vermutungen dargestellt und die Darstellung der Streifung als im Widerspruch zu den Angaben der Unfallbeteiligten hingestellt.

Warum es zur Streifung kam, wird jedoch schon in der Berufung nicht zu erklären versucht.

Letztlich vermeint der Berufungswerber sehr wohl im Nahbereich zum Unfallgeschehen und demnach sofort angehalten zu haben. Um den Nachfolgeverkehr nicht zu gefährden habe er eine Vollbremsung zu vermeiden gesucht.

Abschließend hat der Berufungswerber die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und im Ergebnis die Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG u. die Strafminderung, beantragt.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen war hier wegen des gesonderten Antrages der Behörde erster Instanz erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung und umfassende Erörterung des vorgelegten Verfahrensaktes. Darin finden sich die wenige Tage nach dem Vorfall mit den Beteiligten aufgenommenen Niederschriften.

Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System Doris mit der darauf ersichtlichen Straßenkilometrierung und der Positionierung der Verkehrszeichen des Überholverbotes.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden abermals die am Unfall beteiligte X u. X als Zeugen und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Sachverhalt:

Auf der ca. 6,4 m breiten B147 kam es am 10.11.2011 gegen 19:25 Uhr zwischen dem in Richtung Mattighofen fahrenden Berufungswerber und der Zeugin X im Bereich des Strkm 21.380 bei einer beidseitigen Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/h zu einem Streifkontakt. Dabei erlitt Frau X durch Glassplitter Verletzungen im Gesicht. Sie hielt ihr Fahrzeug etwa 80 m nach der Unfallstelle an. Der Berufungswerber hielt nach etwa 200 m an und begab sich in der Folge zum Fahrzeug der Zweitbeteiligten, wobei er – was hier auf sich bewenden muss – laut deren Angaben die Zweitbeteiligte X beschimpfte bzw. sie als am Unfall schuldig bezeichnet haben soll. Beide Beteiligte haben zwischenzeitig gegenseitig ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt.

Wie der Aussage des Zeugen X folgt, hatte der Berufungswerber kurz vorher den Zeugen im Bereich des zwischen Strkm 21,800 und 21,480 verordneten und kundgemachten Überholverbots überholt. Vermutlich um weitere Fahrzeuge zu überholen und besser in den Gegenverkehr blicken zu können, lenkte der Berufungswerber unmittelbar danach sein Fahrzeug hart an die  Fahrbahnmitte. Dabei kam es im Bereich von Strkm 21.380 zur Streifung mit dem entgegenkommenden Pkw der Zeugin X. 

 

 

4.1. Dieses Beweisergebnis stütz sich insbesondere auf die Zeugenaussage  X und lässt sich zuletzt insbesondere auch aus der Logik des Geschehens an sich ableiten. Offenbar war der Berufungswerber geneigt schneller als es dem Verkehrsfluss entsprochen hat voranzukommen, wobei er sich – wie sich aus der Wahrnehmung des Zeugen X recht anschaulich nachvollziehen lässt – offenbar zu einer drängenden und risikogeneigten Fahrweise hinreißen ließ. Das ab dem Strkm 21,800 auf Höhe des Fahrschulübungsplatzes X beginnende Überholverbot wurde laut Aussage des überholten Lenkers (X) noch auf etwa 50 m berührt. Demnach befand sich der Berufungswerber am Beginn des Überholverbotes etwa auf Höhe bzw. links neben dem Fahrzeug von X. Bis zum nachfolgenden Unfall benennt der Zeuge die Zeitspanne mit etwa fünf Sekunden. Dies lässt sich neben der Glaubwürdigkeit des Zeugen an sich, auch gut mit dem Weg-Zeit-Verlauf bis zum Unfallort bei Strkm 21.380 in Einklang bringen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/h wurde die Wegstrecke bis zum Unfallort in fünf Sekunden zurückgelegt.

Der Zeuge machte einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Er schilderte seine Wahrnehmung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung spontan, sachlich und in sich schlüssig. Insbesondere auch in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der Behörde erster Instanz.

Wenn demnach der Berufungswerber bereits vor der Eisenbahnkreuzung den Überholvorgang durchgeführt haben will, widerlegt dies die Wahrnehmung von X keineswegs. Mag ja sein, dass der Berufungswerber auch vorher bereits ein Fahrzeug überholte. Warum sollte jedoch der Zeuge X den Überholvorgang wahrheitswidrig im Bereich des Überholverbotes darstellen? Dafür gibt es jedenfalls keinen sachbezogenen Hinweis.

Dass die Zeugenaussage als sachlich und objektiv gewürdigt werden kann, belegt etwa auch die Tatsache, dass der Zeuge das Anhalten des Berufungswerbers nach etwa 200 m aus seiner subjektiven Einschätzung als kein Fehlverhalten des Unfalllenkers sah. Der Zeuge verwies auf die auch für ihn zugetroffene Schrecksekunde und auch seine Disposition des Anhaltens hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers.

Die Unfallbeteiligte Zeugin X konnte naturgemäß über die Fahrlinie zum Unfallzeitpunkt keine konkreten Angaben machen. Sie zeigte sich wohl überzeugt in ihrer Fahrspur verblieben und nicht etwa durch einen Fahrfehler nach links gelangt zu sein. 

Hinsichtlich der Zeitdauer bis zum Eintreffen des Zweitbeteiligten an ihrem Fahrzeug machte sie widersprüchliche Angaben, indem sie die Zeitspanne mit fünf, zehn und zwanzig Minuten variierte. Dies hat jedoch hier keine Verfahrensrelevanz.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Berufungswerber sich offenbar nicht gehindert sah, in diesem an sich übersichtlich verlaufenden Bereich den Pkw des X zu überholen, um anschließend gleich wieder, um so besser in den Gegenverkehr blicken zu können, hart an der Mittellinie fahrend, um auch schon wieder den nächsten Überholvorgang möglichst rasch ausführen zu können. Dass es dabei  - glücklicherweise nur zur Streifung des Gegenverkehrs gekommen ist –unterstreicht letztlich die Wahrnehmung des Zeugen X sehr anschaulich. Viele derartige Manöver enden mit einer Frontalkollision mit schwerwiegendsten Unfallfolgen.

Offenkundig bediente sich der Berufungswerber einer hektischen und risikogeneigten Fahrweise, welche letztlich als ursächlich für diesen Unfall gesehen werden muss.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu § 44a Z1 VStG:

Der Spruch im Punkt 2) war in Präzisierung der Tatumschreibung und Subsumtion des Tatbestandes nach § 7 Abs.1 StVO erforderlich. Eine taugliche und die Verjährung hemmende Verfolgungshandlung ist in der Zeugenaussage von X vom 15.11.2011 zu erblicken, weil diese die wesentlichen Tatelemente des § 7 Abs.1 StVO umschreibt, wobei diese wiederum dem Berufungswerber spätestens mit der Aufforderung zu Rechtfertigung vom 22.2.2012 zur Kenntnis gelangt ist, worauf er sich dazu in seiner Stellungnahme vom 12.3.2012 substanziell äußerte. Er konnte sich schon bei dieser Gelegenheit zum unverwechselbar feststehenden Tatvorwurf der Missachtung des Rechtsfahrgebotes vollumfänglich verteidigen.

Der offenbar aus dem sogenannten VStV-System resultierende Tatvorwurf "er habe bei Gegenverkehr den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten" umschreibt selbst schon nicht den Tatbestand des § 7 Abs.2 StVO zutreffend, worin das Gebot "äußerst rechts zu fahren", geregelt ist. Dies wäre bei entsprechender Fahrbahnbreite an übersichtlichen Straßenstellen selbst bei Gegenverkehr nicht zwingend geboten. 

Mit der Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO wird nämlich einem Lenker lediglich die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn dies eben die Verkehrssicherheit erfordert (s. VwGH 19.12.1990, 90/02/0088, 0157). Entsprechend der Vorschrift des § 44a Z1 VStG (vgl. VwGH 12.11.1992, 91/19/0046) wäre in diesem Fall als wesentliches Tatbestandselement jedenfalls auch in den Spruch aufzunehmen, WESHALB es die Verkehrssicherheit erfordert, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 20.1.1993, 92/02/0267).

Hier war die Rechtsnorm daher auszutauschen und der Tatvorwurf entsprechend zu präzisieren (vgl. VwGH vgl. 19.12.2005, 2002/03/0287 u. v. 16.12.2005, 2005/02/0236).

 

 

5.1. In der Sache:

Betreffend das Überholverbot kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs.1 dient im Gegensatz zu § 7 Abs.2 StVO dem Schutze vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs (s. etwa OGH 8. 6. 1978, ZVR 1979/38), insbesondere jedoch der Sicherung des Gegenverkehrs (OGH 13. 11. 1975, ZVR 1976/285, sowie VwGH 14.7.1993, 92/03/0080 mit Hinweis auf VwGH 22.11.1985, 85/18/0101).

Im Befahren der Mittellinie lässt sich unter Bedachtnahme auf die konkrete Breite des Fahrstreifens von 3,2 m in Verbindung mit der Fahrzeugbreite - laut Fahrzeugdatenblatt mit etwa 1,7 m - der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nur unschwer ableiten.

Wenn nach dem Streifkontakt der Berufungswerber unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände der Dunkelheit und des herrschenden Kolonnenverkehrs in seiner Fahrtrichtung bis zum Anhalten noch geschätzte 200 m weiterfuhr, vermag darin ein Verstoß gegen das Gebot des § 4 Abs.1 lit.a StVO noch nicht erblickt werden. Insbesondere wurden hier keine wie immer gearteten Schutzziele dieser Rechtsvorschrift nachteilig betroffen. Die Unfallaufnahme wurde damit in keiner Weise behindert. Insbesondere muss einem Fahrzeuglenker in dieser Situation ein Dispositionsspielraum eröffnet bleiben. Durch eine panikartige Vollbremsung könnte vielmehr ein Serienauffahrunfall provoziert werden, sodass hier wohl eine Beurteilung aus der Verkehrspraxis zu erfolgen haben wird, jedenfalls nicht die Beurteilung auf dem technisch möglichen Anhalteweg reduziert werden darf.  Selbst bei einer Betriebsbremsung würde sich bei einer Reaktionszeit von zwei Sekunden rechnerisch bereits ein Anhalteweg von etwa 129 m ergeben.

In diesem Punkt kann dem Berufungswerber insbesondere kein schuldhaftes aber wohl auch noch kein rechtswidriges Verhalten zur Last fallen.

Der Spruchpunkt war demnach zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG vermag in Hinblick auf dieses erwiesene Fehlverhalten des Berufungswerbers und der damit sichtlich einhergehenden Rechtsgutschädigung ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht gesehen werden.  Der Berufungswerber hat die Regelverstöße offenbar bewusst und somit in qualifizierter Schuldform begangen und insbesondere im Punkt 2) ist offenkundig die Unfallskausalität begründet. Das vom Berufungswerber mit seiner Fahrweise herbeigeführte Gefährdungspotenzial ist durchaus als schwerwiegend einzustufen, wobei die Verletzungsfolgen der Zweitbeteiligten den Tatunwert eines bloßen Ungehorsamkeitsdeliktes (einer folgenlosen Ordnungswidrigkeit) übersteigen.

Die hier ausgesprochenen Geldstrafen sind demnach trotz des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und des mit 1.200 Euro anzunehmenden Einkommens noch als unverhältnismäßig milde zu qualifizieren (s. dazu HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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