Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166990/2/Sch/Eg

Linz, 12.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D. H., geb. x, wh, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. April 2012, Zl. VerkR96-789-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 23. April 2012, VerkR96-789-2011, über den von Frau D. H. gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 31. März 2011, GZ. wie oben, verhängten Geldstrafe eingebrachten Einspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 3 StVO 1960 in der Form entschieden, als die Geldstrafe von 80 Euro auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden auf 23 Stunden herabgesetzt wurden.

Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurde der Betrag von 5 Euro festgesetzt.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der eingangs erwähnten Strafverfügung liegt eine entsprechende Polizeianzeige zugrunde. Laut Tatvorwurf in der Strafverfügung habe die Berufungswerberin an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit im Ortsgebiet von Königswiesen am 19. März 2011 das Armzeichen "HALT" (beide Arme quer zur Fahrtrichtung), des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten.

 

Diese Strafverfügung wurde wie folgt beeinsprucht:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erhebe ich gegen die vom 31.03.2011 unter Geschäftszahl VerkR96-789-2011 erlassene Strafverfügung gegen die Höhe des Strafbetrages meinen Einspruch und begründe dies wie folgt:

 

Ich bin derzeit bei der Firma A.  in x 20 Stunden Teilzeit beschäftigt und verfüge nur über ein geringes Einkommen in der Höhe von nicht mehr als € 560,- monatlich.

 

Ich bewohne in x in der xgasse x eine Wohnung, wo ich monatlich mindestens € 300,- Betriebskosten aufzubringen habe, weiters benötige ich zur Arbeit mein Auto und werde deshalb von meinem Vater teilweise finanziell unterstützt.

 

Für mich ist die Strafhöhe von € 80,- eine außergewöhnlich hohe Belastung, und ersuche somit um Herabsetzung der Strafhöhe bzw. um Erlassung.

 

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

D. M. H.".

 

Dieser Einspruch, von der Berufungswerberin unterfertigt, richtet sich nach seiner Textierung völlig zweifelsfrei bloß gegen die Strafbemessung. Mit keinem Wort ist dort davon die Rede, dass auch der Tatvorwurf selbst in Frage gestellt würde. Die Berufungswerberin verweist im Einspruch auf ihr geringes monatliches Einkommen und ihre Auslagen für ihren notwendigen Unterhalt. Deshalb sei der Strafbetrag von 80 Euro eine außergewöhnlich hohe Belastung und wurde daher um Herabsetzung der Strafe bzw. um Erlassung derselben ersucht.

 

Es trifft zwar zu, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung keiner Begründung bedarf. Hätte die Berufungswerberin also es dabei belassen, bloß Einspruch zu erheben und keine weiteren Ausführungen zu ihrem Einspruch zu tätigen, wäre damit aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 2 VStG die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten. Da sich aber, wie der Diktion des Einspruches zweifelsfrei zu entnehmen ist, dieser bloß gegen die Strafbemessung richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die Befugnis der Erstbehörde beschränkte sich somit dementsprechend auch darauf, die Strafbemessung neu durchzuführen und in einem Straferkenntnis die Verwaltungsstrafe mit einer schlüssigen Begründung festzusetzen. Genau dies hat die Erstbehörde gegenständlich auch getan.

 

Wenn nun die Berufungswerberin einwendet, sie sei bei dem von einer anderen Person abgefassten Einspruch davon ausgegangen, dass der Einspruch dem Grunde nach als auch der Höhe nach erfolgt sei, so findet diese nachträgliche Auslegung ihres Rechtsmittels keinerlei Deckung in der Textierung des Einspruches. Der oben wiedergegebene Einspruch richtet sich alleine auf die Strafbemessung, ohne die Schuldfrage anzusprechen. Die Berufungswerberin hat den Einspruch auch selbst unterfertigt, wobei die Berufungsbehörde schon davon ausgeht, dass man sich ein Schriftstück, das an eine Behörde gesendet werden soll, vor der Unterfertigung entsprechend durchliest und nur dann mit der Unterschrift versieht, wenn man damit auch einverstanden ist. Es kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass es die Berufungswerberin entweder doch nicht gelesen hat, oder eben in dem Bewusstsein, dass es im Einspruch nur um die Straffrage geht, unterfertigt hatte. Beide Umstände liegen ausschließlich in der Sphäre der Berufungswerberin und ändern nichts an den Rechtsfolgen eines Einspruches, der sich bloß gegen die Strafhöhe richtet, in der Form, dass eben der Schuldspruch rechtskräftig und damit dem Zugriff der Erstbehörde entzogen wird. Diese Rechtskraft verhindert auch, dass ein Rechtsmittel im Nachhinein umgedeutet oder ausgeweitet wird, nämlich von der bloßen Straffrage auch auf die Schuldfrage.

 

4. In der Sache selbst ist zu bemerken, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 50 Euro sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bewegt, der bis zu 726 Euro reicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es unbedingt geboten, dass der Zeichengebung von Verkehrsposten durch die Verkehrsteilnehmer jedenfalls Folge geleistet wird. Wenn also, wie im gegenständlichen Fall, einem Fahrzeuglenker das Zeichen "HALT" durch die quer zur Fahrtrichtung gestreckten Arme eines Verkehrspostens gezeigt wird, muss sich der übrige Verkehr darauf verlassen können, dass dieses Zeichen auch befolgt wird. Im anderen Fall können gefährliche Verkehrssituationen heraufbeschworen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Durch die Herabsetzung der ursprünglich verhängten Geldstrafe von 80 Euro auf 50 Euro hat die Erstbehörde auch ausreichend auf die offenkundig eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Berufungswerberin Bedacht genommen. Es muss aber von einer Person, die Zulassungsbesitzerin eines PKW ist und als Lenkerin am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass sie in der Lage ist, – zumindest geringfügige wie die gegenständliche – Geldstrafen zu begleichen. Verkehrsstrafen lassen sich im übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Die Voraussetzung für eine Vorgangsweise nach § 21 Abs. 1 VStG lagen nicht vor (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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