Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167010/3/Br/Ai

Linz, 26.06.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. April 2012, AZ: VerkR96-566-2012, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird  - mangels begründeten Berufungsantrages  - als unzulässig 

 

zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 63 Abs.3  u. 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 24 und § 51 Abs.1 VStG 1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Stunden verhängt, weil er am 29. Dezember 2011, um 14:54 Uhr, als Lenker des PKW der Marke Audi, mit dem  behördliches Kennzeichen X, auf der Innkreisautobahn A 8, Strkm. 49.223 in Fahrtrichtung Suben, die auf Autobahnen zulässige Höchst-geschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei.

 

 

1.1. An die Behörde erster Instanz wurde von der ausgewiesenen Rechtsvertreterschaft innerhalb offener Berufungsfrist eine Eingabe mit folgendem Inhalt gerichtet: "In der Sache gegen Herrn X legen wir Berufung ein."

Einer Begründung des Rechtsmittels ermangelte es zur Gänze.

 

 

1.2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

2. Der Berufungswerber wurde folglich sowohl im Wege seiner Rechtsvertreterschaft als auch an ihn persönlich gerichtet, mit h. Schreiben (E-Mail vom 13.6.2012, 09:22 Uhr, unter Hinweis auf § 13 Abs.3 und § 63 Abs.3 AVG aufgefordert seine Eingabe binnen Wochenfrist zu verbessern und das Rechtsmittel zu begründen, widrigenfalls dieses als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.

Sowohl die Rechtsvertreterschaft als auch der Berufungswerber ließ diese Mitteilung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbeantwortet.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Nach der - gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden - Vorschrift des § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht sofort zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und muss dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hier sowohl der Rechtsvertreterschaft des Berufungswerbers als auch diesem, die Mängelbehebung mit h. Schreiben (E-Mail) vom 13.6.2012 mit dem Hinweis aufgetragen, dass Anbringen entsprechend zu verbessern, widrigenfalls es nach fruchtlosem Ablauf der mit einer Woche bestimmten und damit angemessenen Frist zurückgewiesen werde (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310). Diese Nachricht wurde dem Rechtsvertreter digital signiert zugestellt.

Diese Nachricht blieb trotz offenkundigen Zuganges bis zum heutigen Tag jedoch unbeantwortet. Demnach war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.5.2009, 2006/18/0170).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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