Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252892/7/Kü/Hk

Linz, 06.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau K C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Z, B, L vom 20. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Mai 2011, Gz 0053981/2009, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das         Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeits-­            verjährung eingestellt

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher        Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz
vom 20. Juni 2011, Gz 0053981/2009, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 und Abs.1a iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe in Höhe von 730  Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma K Innenausbau GmbH mit dem Sitz in L, F, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG seit 02.05.2009 Herrn B K, geboren X, wohnhaft S, S als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Bauarbeiter beschäftigt. Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der ÖÖ.Gebiets­krankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77 als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet.

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis mit Verfahrensmängeln behaftet sei, zumal die beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien. Außerdem sei im Spruch nicht angeführt, in welchem Zeitraum der Zeuge B angeblich beschäftigt gewesen sei.

 

Der Zeuge K B sei niemals bei der Firma K GmbH beschäftigt gewesen, er habe für dieses Unternehmen keine Tätigkeit – in welcher Form auch immer – entfaltet.

 

Festzuhalten sei, dass die Firma K GmbH mit Herrn Ing. M R mehrmals zusammengearbeitet habe. Festzuhalten sei, dass die Firma K niemals Steine oder Pflaster verlegt habe. Die gegenständliche Baustelle in der Nähe der Universität Linz habe nichts mit der Firma K zu tun. Die Firma K GmbH habe keine Arbeiten auf dieser Baustelle verrichtet.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 28. Juni 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2012, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr K B als Zeuge einvernommen. Dieser stellte nochmals klar, dass seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und er im Mai 2009 von Herrn C C auf eine Baustelle nach L geschickt wurde, bei der er zusammen mit Herrn I Ö Pflasterarbeiten durchgeführt hat. Diese Arbeiten hat der Zeuge eigenen Angaben zu Folge im Mai 2009 und zwar bis 20. Mai 2009 erbracht. Danach hat er keinerlei Arbeitstätigkeiten für Herrn C C durchgeführt. Dies ergibt sich – wie gesagt – aus der Einvernahme des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, wobei die Angaben des Zeugen glaubwürdig erscheinen und zudem mit seinen Erstangaben übereinstimmen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt 3 Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird der Bw angelastet, Herrn K B seit 02. Mai 2009 als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Bauarbeiter beschäftigt zu haben ohne der Meldepflicht gemäß § 33 Abs.1 ASVG nachgekommen zu sein.

 

Ein Endzeitpunkt der Beschäftigung ist im gegenständlichen Straferkenntnis nicht genannt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Beschäftigten glaubwürdig – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – dargestellt, dass seine Tätigkeit auf der von ihm der K GmbH zugerechneten Baustelle jedenfalls am 20. Mai 2009 geendet hat und er danach keinerlei Arbeitsleistungen für die K GmbH erbracht hat. Auf Grund dieser Umstände ist daher festzuhalten, dass im Zuge des Berufungsverfahrens auf Grund des Umstandes, dass der mögliche Tatzeitraum sich auf den Zeitraum 02.05. bis 20.05.2009 beschränkt, zwischenzeitig Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs.3 VStG eingetreten ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat war daher im Berufungsverfahren gehalten, aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß
§ 66 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens..

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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