Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253120/6/Py/Hu

Linz, 06.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung der Frau x,  gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2012, GZ: SV96-30-2011, wegen  Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden, herabgesetzt.

 

II.        Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 100 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2012, GZ: SV96-30-2011, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaberin und Arbeitgeberin Ihres Unternehmens mit Sitz in x, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeberin im dortigen Unternehmen zumindest von 6.9.2010 bis 17.9.2010 den türkischen Staatsangehörigen x, geb. x, als Hilfsarbeiter, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

Dieser Sachverhalt wurde von Kontrollorganen des Finanzamts Linz am 13.1.2011 gegen 8.40 Uhr in Ihrem oa. Unternehmen in x, festgestellt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass für die Behörde kein Grund besteht, daran zu zweifeln, dass der von den Organen des Finanzamtes Linz am 13. Jänner 2011 festgestellte und zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht vorliegt, zumal die Bw von der Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abzugeben, nicht Gebraucht gemacht hat.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels geeigneter Angaben nicht berücksichtigt werden konnten und daher diesbezüglich von einer Schätzung wie im Schreiben vom 24. Februar 2011 angekündigt ausgegangen wird. Straferschwerende oder strafmildernde Gründe konnten nicht gefunden werden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung vom 10. April 2012 gegen die im Straferkenntnis festgelegte Strafhöhe. Darin bringt die Bw vor, dass der Sachverhalt von ihr nicht bestritten wird, jedoch spricht sie kein Deutsch und habe sich zu wenig um die Details der Gesetze gekümmert, was ihr mittlerweile auch bewusst ist. Sie möchte jedoch auf ihre prekäre Vermögenssituation hinweisen, da sie als Hausfrau kein Einkommen bezieht und unterhaltspflichtig für drei minderjährige Kinder ist. Sie verfügt über keinerlei Vermögen, ihr Ehegatte muss als Arbeiter mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 Euro die fünfköpfige Familie erhalten. Zudem wurde am 15.12.2012 am BG Traun der Privatkonkurs über das Vermögen der Bw eröffnet und endete mit einem Abschöpfungsverfahren, weshalb sie die verhängte Strafhöhe unverhältnismäßig hart treffe und der Antrag gestellt wird, die Strafe auf einen Betrag von 200 Euro zu senken. Gleichzeitig beantragt die Bw Ratenzahlung.

 

3. Mit Schreiben vom 18. April 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Dem Finanzamt Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei wurde Gelegenheit gegeben, zum Berufungsvorbringen der Bw eine Stellungnahme abzugeben. Im Schreiben vom 2. Mai 2012 brachte das Finanzamt Linz dazu vor, dass der Berufung auf die beantragte Höhe mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht zugestimmt wird.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zunächst ist voraus zu schicken, dass – wie der zitierten Bestimmung entnommen werden kann – im Ausländerbeschäftigungsgesetz für den Fall der erstmaligen Übertretung bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern eine gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von 1.000 Euro vorgesehen ist, deren Unterschreitung bis maximal zur Hälfte nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 VStG möglich ist. Eine Herabsetzung der von der Bw beantragten Strafhöhe auf 200 Euro ist daher nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern schon mangels gesetzlicher Grundlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Die belangte Behörde ging bei ihrer Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen der Bw in Höhe von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Die Bw konnte in ihrer Berufung jedoch glaubwürdig vorbringen, dass sie derzeit über kein Einkommen verfügt, sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder ist und über ihr Vermögen der Privatkonkurs eröffnet wurde. Zwar sind die Einkommensverhältnisse der Bw nicht als Milderungsgrund zu werten, die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe in Höhe von 1.000 Euro erscheint aber nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates ausreichend und angemessen, um der Bw die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und sie künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Als mildernd kommt der Bw ihr Schuldeingeständnis zugute, erschwerend ist jedoch die lange Dauer der unberechtigten Beschäftigung zu werten. Mildernd ist zudem der Umstand, dass Herr x im angeführten Zeitraum zur Sozialversicherung angemeldet war. Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch nicht festgestellt werden, da nicht die Anzahl der Milderungsgründe, sondern deren Gewichtung für eine Anwendung des § 20 VStG ausschlaggebend ist. Der Umstand, dass die Bw nach ihren Angaben über keine Deutschkenntnisse verfügt, ist nicht als Milderungsgrund zu werten, sondern ist sie wie jede/r andere Gewerbetreibende in Österreich dazu verpflichtet, sich mit den zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlichen gesetzlichen Grundlagen entsprechend zu informieren und für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe unter die Mindeststrafe scheidet daher ebenso wie eine Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden und unbedeutende Folgen) aus.

 

5.4. Zum gleichzeitig mit der Berufung gestellten Antrag auf Ratenzahlung wird darauf hingewiesen, dass die Bw bei der Erstbehörde gemäß § 54b VStG aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Strafe stellen kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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