Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253126/2/Wg/GRU

Linz, 06.06.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr vom 3.4.2012, GZ: SV-42/10, wegen einer Übertretung nach dem ASVG, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird in insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 365,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 36,50 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Statutarstadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 3.4.2012, GZ: SV-42/10, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

 

Sie haben es als Gewerbeinhaber der Firma X in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass durch oa. Firma Hr. X, geb. am X, zumindest in der Zeit vom 2.4.2010 bis zum 19.4.2010, in der Betriebsstätte oa. Firma in X, X (Lokal „X") als Eisverkäufer beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde.

Der Monatslohn von Hrn. X lag unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. X arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Kranken­ver­sicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 33 (2) i.V.m. § 111 (1) und (2) ASVG, BGBl. 189/1955 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO     falls diese uneinbringlich ist,    Freiheitsstrafe von    gemäß

   Ersatzfreiheitsstrafe von

EURO 750,--                    96 Stunden                                     ---                             § 111 leg.cit."

 

 

Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 75,-- Euro vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 825,-- Euro.

 

Dagegen erhob der Bw am 17.4.2012 Berufung und begründete dies wie folgt:

 

"Hr. X hat schon kurz bei mir gearbeitet. Ich habe leider übersehen ihn anzumelden, da ich zu der Zeit sehr Streß gehabt habe. Beruflich und privat.

 

Hr. X wurde gleich nach der Kontrolle angemeldet.

 

Da es das erste Vergehen ist und meine finanzielle Lage (ich habe nur ein Einkommen in der Sommersaison) durch meine Scheidung angespannt ist, ersuche ich die Strafe aufzuheben oder zu senken.

 

Ich werde auch das ASVG nicht mehr übertreten."

 

Der Magistrat der Stadt Steyr legte dem Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Beschäftigung des X wird nicht bestritten. Darüber hinaus wurde die Anmeldung und die Abfuhr der Beiträge für den genannten Zeitraum bei der Gebietskrankenkasse zwischenzeitig nachgeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit bereits nach der Aktenlage fest. Der Bw wurde im Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat beantragen kann. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Es war daher keine mündliche Verhandlung erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Bw hätte den geringfügig beschäftigten Arbeiter X gem. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Kranken­versicherungs­träger anmelden müssen. Die Anmeldung erfolgte erst nachträglich. Er hat eigenen Angaben zufolge übersehen, X anzumelden und hat damit zumindest leicht fahrlässig gehandelt. Der subjektive und objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sind daher eindeutig erfüllt.

 

Diese Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 111 Abs 2 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Lt. Niederschrift vom 17.4.2012 verfügt der Bw über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500,-- Euro. Seine finanzielle Lage (er hat nur ein Einkommen in der Sommersaison) ist durch seine Scheidung angespannt. Weiters ist er für ein Kind sorgepflichtig (Alimente: 240,-- Euro/Monat).

 

Mildernd war die Unbescholtenheit des Bw und das Geständnis. Erschwerend war kein Umstand.

 

Von der Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) war Abstand zu nehmen, weil im konkreten Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Da es sich um die erste Verwaltungsübertretung iSd § 111 Abs 1 ASVG handelt und in Hinblick auf das Wohlverhalten seit der Tat konnte gemäß § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG  die Geldstrafe aber auf 365 Euro herabgesetzt werden. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 36,50 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Wolfgang Weigl

 

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