Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310439/3/Re/Th

Linz, 22.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 5. April 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. März 2012, UR96-4-2011, betreffend einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 730 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden.

 

  II.      Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 73 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II:: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Straferkenntnis vom 21. März 2011, UR96-4-2011 über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 1 Abs.3 Z9 sowie § 15 Abs.1 Z2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt. Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 100 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben zumindest am 17.01.2011 auf Grst. Nr. X, KG und Marktgemeinde X, gefährliche Abfälle und zwar einen stark beschädigten PKW der Marke VW Golf, Farbe rot, mit fehlender Motorhaube (letzte Lochung 2010/4), einen stark beschädigten PKW der Marke VW Golf, Farbe türkis; (letzte Lochung 2009/1), mit offener Dachluke und einen stark beschädigten PKW der Marke VW Golf Kombi, Farbe weiß, (letzte Lochung 2010/6) mit teilweise offen liegendem Motor, sowie am 23.02.2011 auf Grst. Nr. X, KG und Marktgemeinde X, gefährliche Abfälle und zwar einen stark beschädigten PKW der Marke Mazda MPV, Farbe weinrot, ehemaliges amtl. KZ: X, (letzte Lochung 2006/5), einen stark beschädigten PKW der Marke VW Golf, Farbe türkis, (letzte Lochung 2009/1), mit offener Dachluke und einen stark unfallbeschädigten PKW der Marke VW Golf, Farbe silber-grau, ehemaliges amtl. KZ: X, (letzte Lochung 2010/1), jeweils mit der Schlüsselnummer 35203 " Fahrzeuge, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und - teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (Diesel, Motoröl,: Getriebeöl, )" entgegen den Bestimmungen des §15 Abs.1 Z.2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das örtliche; Landschaftsbild massiv beeinträchtigt wurde."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt X, mit Schriftsatz vom 05.04.2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin begründend vorgebracht, es sei unbestritten, dass Fahrzeuge abgestellt waren. Der Berufungswerber sei jedoch Karosseriespengler und Lackierer und habe die Fahrzeuge teilweise ausgeschlachtet. Die Fahrzeuge seien nicht so stark beschädigt, als sie selbst repariert werden können bzw. konnten und zudem waren sie mit einer Plane abgedeckt. Umweltgefährdende Abfälle seien versorgt worden. Die Fahrzeuge seien bereits einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt worden. Ein Fahrzeug sei einer Neuanmeldung zugeführt worden. Es handle sich keineswegs um eine Verunreinigung der Umwelt. Der Berufungswerber habe einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die geplante Entsorgung nicht unverzüglich nach dem Herausstellen der Fahrzeuge durchgeführt hätte werden können.

Die Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass bei der Bemessung der Geldstrafe die vom Beschuldigten angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien. Der Beschuldigte habe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse jedoch nicht angegeben bzw. angeben können, zumal der Sachbearbeiter der Rechtfertigung durch den Beschuldigten nicht anwesend gewesen sei.

Zusammenfassend hätten die Fahrzeuge repariert werden können bzw. seien inzwischen entsorgt. Es bedürfe keiner Bestrafung, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Taten abzuhalten. Beantragt werde die Einstellung des Verfahrens, allenfalls der Ausspruch einer Ermahnung. Der Berufung beigelegt war ein ambulanter Kurzarztbrief des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Oberndorf bei Salzburg betreffend einen Arbeitsunfall des X, wobei dieser am 22. Februar 2011 eine Trümmerfraktur am Mittelfinger erlitten hat.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Berufungswerber hat mit ergänzendem Schriftsatz durch seine rechtsfreundliche Vertretung vom 14. Juni 2012 bekannt gegeben, dass auf die Anberaumung bzw. Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird und das die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung, wie oben ausgeführt, letztlich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und somit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf in der bekämpften Entscheidung der Erstbehörde ist daher nicht erforderlich bzw. möglich. Auch in der Berufung wird grundsätzlich als unbestritten festgehalten, dass die Fahrzeuge abgestellt waren.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist– wie oben dargestellt – dem Berufungswerber objektiv und subjektiv zur Last zu legen. Von der Bezirksverwaltungsbehörde wurde zur Frage der Strafbemessung festgehalten, dass keine Milderungsgründe vorhanden waren, das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen ist und als erschwerend die Tatsache zu werten ist, dass mehrere Altfahrzeuge entgegen den Bestimmungen des AWG gelagert werden. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen spricht die Erstbehörde die vom Berufungswerber angegebenen diesbezüglichen Verhältnisse an.

 

Zu Recht weist der Berufungswerber jedoch im Rahmen seiner Berufung hin, dass er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens Angaben über seine Einkommensverhältnisse – aus welchen Gründen auch immer – nicht abgegeben hat. Damit allein ist jedoch für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, hat er nämlich tatsächlich im erstinstanzlichen Verfahren keine diesbezüglichen Angaben gegenüber der Strafbehörde mitgeteilt, dies jedoch, obwohl ihm von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemeinsam mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. März 2011 eine behördliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen: ca. 1.500 Euro, Vermögen: 1 Wohnhaus, keine Sorgepflichten) vorgehalten wurden. Die Tatsache, dass er diesbezüglich keine anderen Nachweise vorgelegt hat, ermächtigt die Behörde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 19 VStG zur Schätzung derselben.

 

Straferschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde im Zuge dieses Verfahrens verdeutlicht, dass der Berufungswerber bemüht ist, die festgestellten Fahrzeuge zu entfernen. Er zeigt sich im Berufungsverfahren einsichtig und geständig und hat letztlich auf die weitere Bekämpfung der Schuldfrage ausdrücklich verzichtet. Der Umstand, dass er zur Tatzeit verletzt war und somit an der geplanten Entfernung der Fahrzeuge zumindest nur eingeschränkt fähig war, kann ihn zwar nicht vollständig exkulpieren, konnte jedoch ebenfalls im Rahmen der strafbemessenden Ermessensausübung mitberücksichtigt werden.

 

Insgesamt kommt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates somit zur Erkenntnis, dass die Verhängung der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe im gegenständlichen Fall aufgrund der gegebenen Umstände insgesamt ausreicht, um den Berufungswerber vor neuerlichen Übertretungen der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes hintanzuhalten.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen gesprochen werden kann. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Insgesamt war somit unter der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Geldstrafe neu festzusetzen.

 

Ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum