Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310500/2/Re/REI

Linz, 14.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn P U, H vom 18. Mai 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. Mai 2012, UR96-1-2-2012, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, iVm § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Bescheid vom 7. Mai 2012, UR96-1-2-2012, den Einspruch des Berufungswerbers vom 20. April 2012 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. Februar 2012, UR96-1-1-2012, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 49 Abs.1 VStG könne der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Die Bestrafung erfolgte mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. Februar 2012, UR96-1-1-2012, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009. Die Strafverfügung sei mittels Hinterlegung am 21. Februar 2012 ordnungsgemäß zugestellt worden. Im Zuge einer Vorsprache am 20. April 2012 bei der belangten Behörde sei der vorgebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung in einer Niederschrift festgehalten worden. Die Strafverfügung sei jedoch mit
7. März 2012 in Rechtskraft erwachsen, weshalb der erst am 20. April 2012 eingebrachte Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 10. Mai 2012, hat der Berufungswerber im Rahmen einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 18. Mai 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit der Begründung, er sei körperlich nicht in der Lage, Abfall abzulagern. Er sei auch nicht fähig, Abfall zu transportieren bzw. habe er zum Tatzeitpunkt kein Fahrzeug besessen. Zum Tatzeitpunkt sei die Tochter am Anwesen anwesend gewesen, sie habe die Müllsäcke vor dem Haus abgelagert und in der Folge beobachtet, dass ein Auto bei den vor dem Haus abgestellten Müllsäcken stehengeblieben sei und darin herumgestochert worden sei. Mangels Schuld könne er die verhängte Geldstrafe nicht bezahlen. Er besitze lediglich ein monatliches Einkommen von 700 Euro und befinde sich in ständiger Behandlung bei Orthopäden, Neurologen und Urologen. Beim Anwesen in H komme aufgrund einer dringend notwendigen Sanierung eine finanzielle Belastung in der Höhe von 40.000,00 Euro auf ihn zu. Den Einspruch gegen die zugestellte Strafverfügung habe er deswegen nicht rechtzeitig stellen können, da er in Wien in seiner Wohnung einen Rohrbruch gehabt habe und auch in ständiger Behandlung bei den Ärzten gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat den Verfahrensakt gemeinsam mit der eingebrachten Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige  Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der vollständige für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

Fest steht, dass die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung vom 14. Februar 2012 mit RSa-Rückschein-Brief am 20. Februar 2012 dem Berufungswerber an seiner Wiener Adresse (X, W) zugestellt wurde. Am Rückschein ist als Beginn der Abholfrist der 21. Februar 2012 vermerkt und dies wird auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die in der Strafverfügung richtigerweise mit 2 Wochen angeführte gesetzlich festgelegte Frist für die Einbringung eines Einspruchs endete somit im gegenständlichen Falle mit Ablauf des 06. März 2012. Der gegen diese Strafverfügung im Rahmen einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding erhobene Einspruch vom 20. April 2012 wurde somit zweifelsfrei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Im Einspruch wurden ausschließlich Umstände geltend gemacht, welche die objektive Tathandlung betreffen, wonach er den Müll nicht bei der Müllsammelstelle abgelagert habe und dies auch nicht hätte können. Zur offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels gab er lediglich einen Rohrbruch und ärztliche Behandlungen an.

 

5. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Innerhalb offener Frist ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding ein Einspruch des Bestraften gegen die Strafverfügung vom 14. Februar 2012, UR96-1-1-2012, nicht eingelangt. Die Strafverfügung wurde lt. Rückschein am 21. Februar 2012 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt und ist somit mit Ablauf des 06. März 2012 in Rechtskraft erwachsen. Der gegen die Strafverfügung am 20. April 2012 eingebrachte Einspruch ist somit zweifelsfrei und unbestritten außerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde erhoben worden.

 

Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung im Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. Februar 2012 erhobenen Einspruchs, welcher am 20. April 2012 eingebracht wurde, nicht Folge gegeben werden. Die nicht von vornherein unglaubwürdige Tatsache, dass der Berufungswerber in seiner Wohnung in Wien, an welche ihm auch die Strafverfügung zugestellt wurde, einen Rohrbruch hatte und er in Behandlung bei seinen Ärzten war, kann den Umstand der nahezu eineinhalbmonatigen Verspätung des Einbringens des Rechtsmittels in keiner Weise rechtfertigen oder am Ergebnis der Berufungsentscheidung etwas ändern. Ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus wurde nicht behauptet.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass das wesentliche Berufungsvorbringen, welches im Übrigen auch bereits beim Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht wurde, nämlich dass er aus körperlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Abfälle abzulagern bzw. seine Tochter den Müll vor das Haus gestellt hätte, kann ebenfalls an der Berufungsentscheidung keine Änderung herbeiführen kann. Auf dieses Vorbringen darf vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht eingegangen werden, da Sache dieser Berufungsentscheidung ausschließlich die Frage war, ob das Rechtsmittel (Einspruch) gegen die Strafverfügung im Falle der Verspätung in Rechtskraft erwuchs, was im gegenständlichen Fall zu bejahen war.

 

Insgesamt konnte der Berufung aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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