Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523122/7/Sch/Eg

Linz, 14.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. D., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. März 2012, Zl. VerkR21-481-2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat  in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 15. Dezember 2011, VerkR21-481-2011, mit Bescheid vom 7. März 2012, Zl. VerkR21-481-2011, die Herrn A. D. von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 12.8.2008 unter der Nr. 07134282, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten und zwei Wochen, gerechnet Abnahme des Führerscheines, das war der 8. Dezember 2011, entzogen (Ende der Entziehungzeit: 22.8.2012, 24.00 Uhr).

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Darüber hinaus wurden die im Mandatsbescheid vom 15.12.2011 angeordneten Maßnahmen bestätigt:

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle

-         Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker bei einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle und

-         Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 8 FSG.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 8, 24, 25, 32 FSG 1997 sowie § 4 Nachschulungsverordnung (FSG-NV) und § 64 Abs. 2 AVG genannt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die in der gegenständlichen Angelegenheit im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Berufungsentscheidung des OÖ. Verwaltungssenates vom 11. Juni 2012, VwSen-166547/7/Sch/Eg, enthält detailliert die Erwägungen der Berufungsbehörde im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zur Hintanhaltung unnötiger Wiederholungen in der vorliegenden Entscheidung zur Entziehung der Lenkberechtigung wird daher auf diese Ausführungen verwiesen.

 

Demnach muss als erwiesen angenommen werden, dass der Berufungswerber trotz entsprechender Aufforderung der Ärztin, die bei ihm die klinische Untersuchung im Hinblick auf Suchtmittelbeeinträchtigung durchgeführt hatte, bei welcher sich dieser Verdacht erhärtete, keine Blutabnahme vornehmen ließ. Der Berufungswerber hat somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960, die gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG eine bestimmte Tatsache darstellt, die zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und damit dem Inhaber ein Lenkberechtigung zur Entziehung derselben führt, begangen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer diesfalls sechs Monate. Für diese Dauer entfällt die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 ua.).

 

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde die Entziehungsdauer mit acht Monaten festgesetzt, sodass im Hinblick auf die zwei über die gesetzliche Mindestentziehungsdauer hinausgehenden Monate eine Wertung der gesetzten bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erfolgen hat.

 

Die Wertungskriterien sind demnach die Verwerflichkeit der gesetzten Tatsachen, die Gefährlichkeiten der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Der Berufungswerber hat bei der der Amtshandlung vorangegangenen Fahrt immerhin zwei Verkehrsunfälle verursacht, ohne dass offenkundig ein anderer Fahrzeuglenker in irgendeiner Weise dazu beigetragen hätte. Der Berufungswerber hat also zwei konkrete gefährliche Verkehrssituationen bei seiner Fahrt heraufbeschworen, sodass zwar die Übertretung an sich, nämlich die Weigerung, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen aufgrund deren Formaldeliktscharakters nicht unter gefährlichen Verhältnissen begangen worden ist, allerdings muss bei Betrachtung solcher Delikte stets auch das Umfeld des Vorganges im Auge behalten werden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Berufungswerber zwei Verkehrsunfälle bei seiner Fahrt verursacht hatte und dann durch die Verweigerung der Blutabnahme nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf seinen Zustand nach Suchtmittelkonsum, dem Gesetz entsprechend mitwirkte.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie diesen Fall in der Weise wertet, dass mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann, um davon ausgehen zu können, dass der Berufungswerber schon damit wiederum die Verkehrszuverlässigkeit erlangen würde können.

 

Die übrigen von der Erstbehörde verfügten  Maßnahmen, nämlich das Lenkverbot für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge, das Verbot der Gebrauchmachung von einem ausländischen Führerschein in Österreich, der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, der Absolvierung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, sind in den von der Erstbehörde zitierten gesetzlichen Grundlagen zwingend angeordnet und stehen daher nicht zur behördlichen Disposition.

 

Nach der Aktenlage musste der Berufungswerber im Jahr 2011 wegen eines sogenannten Minderalkoholisierungsdeliktes belangt werden, welches ein Vormerkdelikt darstellt. Aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 3 FSG war sohin die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum