Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523170/11/Br/Ai

Linz, 27.06.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 07.05.2012, AZ: VerkR21-201-2012/LL, nach der am 27. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird in sämtlichen Punkten bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, § 7 Abs.1 u. 3 Z1 u. § 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat mit dem oben zitierten Bescheid

1) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG die der Berufungswerberin am 14.03.1989, GZ: F7807/88 von der BPD Linz für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung,  für den Zeitraum von

sechs Monaten

 

gerechnet ab 11.3.2012 entzogen.

 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs.1 FSG.

 

Ferner wurde ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 26 Abs.2 Z1, 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

Weiters wurde der Berufungswerberin das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides – dem 11.3.2012 - verboten.

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1, 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.

 

Angeordnet wurde weiters, dass sich die Berufungswerberin vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker/Innen) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrs­psychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihr das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Rechtsgrundlage:

§§ 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.,

 

Zuletzt wurde einer allfällig eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF

 

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung mit folgenden Ausführungen:

Gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen;

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig (...).

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß §7 Abs.3 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.    ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.    beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtig­ten Zustand nach einem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Anzeige vom 12.03.2012 der Polizeiinspektion Leonding haben Sie am 11.03.2012 im Gemeindegebiet von Wilhering auf der Kürnbergstraße bis Höhe Nr. X von Alkoven kommend das Kfz PKW, pol.Kz. X, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten.

Sie haben die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl Sie im Verdacht standen, das oa. KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben (Übertretung nach § 99 Abs.1 lit b StVO 1960).

 

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache, am 13.03.2012 bestritten Sie den Tatvorwurf und führen im Wesentlichen an, am Abend des 11.03.2012 einen Besuch beim Vizebürgermeister von Alkoven gemacht zu haben und anschließend gegen 22.00 Uhr mit dem PKW, pol.KZ. X, nach Hause gefahren zu sein. Nachdem Sie in Ihrer Wohnung angekommen waren, hätten Sie eine Flasche Rotwein geöffnet und am Balkon 3 Gläser zu je ¼ l davon getrunken zu haben, ehe es an der Wohnungstür läutete und die Polizei davor stand. Sie wären vorerst erschrocken gewesen, hätten dann auch abgestritten, den PKW gelenkt zu haben, schließlich aber doch zugegeben, selbst gefahren zu sein (erläutert wird dabei auch noch ein Missverständnis bzw. der Versuch, Ihren Sohn X als Lenker auszugeben). Schließlich habe Ihnen einer der Beamten das Vortestgerät hingehalten und Sie aufgefordert, dieses zu beatmen, was von Ihnen aber mit der Begründung, einen trockenen Mund zu haben, verweigert worden wäre. Nachdem Sie Wasser getrunken hätten wurde Ihnen eine weitere Wasseraufnahme vom Beamten untersagt und Sie hätten sich bereit erklärt, den Alkotest zu machen. Am Weg zum Auto hätten Sie sich dann noch eine Zigarette angezündet, woraufhin der Beamte erklärte, dass „der Schein jetzt weg ist". Ihren Führerschein hätten Sie auch nicht mehr zurückbekommen, dann wären die Beamten weggefahren. Sie möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie den Alkotest nicht absichtlich verweigert hätten, sondern lediglich Angst hatten, da Sie ja nach dem Nachhausekommen noch Alkohol getrunken hatten und daher befürchteten „zu viel" zu haben. Es wäre Ihnen auch nicht bekannt gewesen, dass Sie nach der Aufforderung kein Wasser trinken oder rauchen hätten dürfen. Auch die Möglichkeit, selbst eine Blutabnahme veranlassen zu können, wäre Ihnen nicht bekannt gewesen. Sie sind jedenfalls auf Ihren Führerschein angewiesen und wollen diesen schnellstmöglich zurück. Weiters möge der Vizebürgermeister von X, Herr X, X, X, als Zeuge vernommen werden, da dieser bestätigen könne, dass Sie keinen Alkohol getrunken hatten.

 

Aufgrund dieser Angaben wurden die erhebenden Polizeibeamten als Zeugen vorgeladen und niederschriftlich einvernommen.

Herr Rl. X verwies grundsätzlich auf die Angaben in der Anzeige und auf die Niederschriften mit den Privatanzeigern. Weiters führte er aus:

„Nachdem die Adresse der Zulassungsbesitzerin eruiert worden war, fuhren wir zur Wohnadresse der Frau X und läuteten dort an. Sie wurde von meinem Kollegen mit dem Sachverhalt konfrontiert und nachdem von uns eindeutige Symptome einer Alkoholisierung wahrgenommen werden konnten, habe ich Frau X zum Alkovortest aufgefordert, welcher von ihr aber sofort verweigert wurde. Sie wurde von uns mehrfach über den Sachverhalt, nämlich, dass sie im Verdacht stand, den PKW X, gegen 23.08 Uhr, also kurz vor unserem Eintreffen von Alkoven kommend in Richtung Linz zu ihrer Wohnadresse gelenkt zu haben, informiert. Die Alkoholisierungssymptome waren für mich einwandfrei erkennbar (lallende Aussprache, kein Standvermögen, schwankte beim Gehen und Stehen, massive Alkoholfahne). Nachdem mein Kollege dann auch noch die förmliche Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen hatte, erklärte sie sich bereit, den Test zu machen, meinte aber, vorher noch etwas holen zu müssen. In der Zwischenzeit klärten wir mit ihrem Sohn X die Situation (...) Die Probandin kam aber nicht zurück, weshalb ich mich auf die Suche nach ihr machte und sie in der Küche vorfand, als die gerade aus einem großen Becher Wasser trank. Ich forderte sie auf, dies sofort zu unterlassen, trotzdem trank sie noch einen großen Schluck und ich sagte ihr, dass wir von einer Verweigerung ausgehen würden, wenn sie ihr Verhalten nicht einstellt. Sie stimmte dann zu, zum Streifenwagen mitzukommen und während wir hinuntergingen, hatte sie plötzlich eine brennende Zigarette im Mund. Es wurde dann noch eine Weile diskutiert, sie gab dabei auch zu, ab ca. 16.00 Uhr in Alkoven bei einer Freundin gewesen zu sein und anschließend mit dem Auto nach Hause gefahren zu sein. Mein Kollege beendete schließlich die Amtshandlung und stellte ihr eine Abnahmebestätigung aus."

 

Der zweite Beamte, Rl. X, sagte im Wesentlichen aus, dass er Sie nach Verweigerung des Vortests förmlich zum Alkotest (einschließlich der Belehrung, weder essen, trinken noch rauchen oder Kaugummi kauen zu dürfen) aufgefordert habe. Der Kollege hätte Sie dann aber beim Wassertrinken erwischt, daraufhin nochmals belehrt und am Weg zum Streifenwagen hätten Sie sich auch noch eine Zigarette angezündet. Daraufhin habe er die Amtshandlung beendet, den Führerschein abgenommen und eine Abnahmebestätigung ausgestellt. Am 13.03. wären Sie dann noch in Begleitung einer Freundin auf der Dienststelle erschienen und ließen sich den Sachverhalt erneut erklären Dabei wäre ihm aufgefallen, dass die anwesende Freundin plötzlich nachfragte, wie denn das mit dem Nachtrunk zu behandeln wäre. Dazu gebe er an, dass während der gesamten Amtshandlung kein einziges Mal von einem Nachtrunk die Rede war, es auch rein zeitlich nicht möglich gewesen wäre, sich in einen derartigen Zustand zu trinken, da zwischen Ihrem Nachhausekommen und dem Eintreffen der Polizei nur ca. 15 Minuten lagen. Hätten Sie Angaben über einen Alkoholkonsum nach dem Lenken gemacht, wäre dies sofort entsprechend kontrolliert worden.

Der Behörde liegen weiters die Aussagen der Privatanzeiger vor, aus denen u.a. zu entnehmen ist, dass Ihnen die Privatanzeiger nach einem gefährlichen Fahrmanöver Ihrerseits, bei dem es beinahe zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, bis zu Ihrer Wohnadresse folgten, während der Fahrt feststellten, dass Ihr PKW in Schlangenlinien gelenkt wurde, deshalb die Polizei per Handy riefen und Ihnen noch beim Aussteigen zusahen. Die Anzeiger konnten eine weibliche Person mit längeren Haaren erkennen.

 

Mit Schreiben vom 03.04.2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dazu wurden Ihnen Kopien sämtlicher Niederschriften zur Verfügung gestellt. Von der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, haben Sie keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

 

Die Aufforderung zum Alkotest durch die Polizeibeamten erfolgte nach Ansicht der Behörde zu Recht, zumal Sie zum Zeitpunkt der Amtshandlung aufgrund der Angaben der Privatanzeiger jedenfalls im Verdacht standen, den angezeigten und auf Sie zugelassenen PKW gelenkt zu haben. Ebenso konnte anlässlich der polizeilichen Amtshandlung eindeutig eine Alkoholisierung Ihrerseits festgestellt werden.

 

Die von Ihnen im Nachhinein behaupteten Angaben über einen Nachtrunk können lediglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Im Gegensatz dazu sah die Behörde sah keinen Grund an den unbedenklichen und nachvollziehbaren Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage - auf deren strafrechtliche Konsequenzen sie anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden - auf sich nehmen werden, während Sie als Beschuldigte einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

Die Behörde sah sich weiters nicht gehalten, Ihrem Beweisantrag, Herrn X als Zeugen zu befragen, weil dieser bestätigen könne, dass Sie bei ihm keinen Alkohol getrunken hätten, nachzukommen, da Sie durch Ihr Verhalten faktisch das Zustandekommen des vorgesehenen Alkotests verhindert haben. Der Tatbestand einer Weigerung, die Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, liegt damit jedenfalls vor.

 

Für die Behörde erscheint es auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben. Es wurde daher am 07.05.2012 unter ZI. VerkR96-7199-2012/U ein entsprechendes Straferkenntnis erlassen.

 

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 26 Abs.2 Führerscheingesetz  - FSG 1997, BGBl. Nr. 120/1997 idgF  ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft­fahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 93/2009 kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wird dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die die Grundlage der gegenständlichen Entziehung bildende Alkoholisierung war die erste ihrer Art innerhalb der letzten fünf Jahre, weshalb die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG vom Gesetzgeber bereits vorweggenommen wurde und mit einer Verhängung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer das Auslagen gefunden werden konnte.

 

Gemäß § 30 Abs.1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung ist Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit Ihrer fristgerecht erhobenen Berufung. Darin vermeint sie im Ergebnis, eine Alkofahrt wäre ihr nie nachgewiesen worden. Sie habe den Atemlufttest nie verweigert.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 67 Abs.3 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat vorweg Beweis erhoben durch schriftliche Erörterung der Sach- u. Rechtslage gegenüber der Berufungswerberin. Dies verbunden mit der Einladung sich dazu schriftlich zu äußern.

Ferner durch Einholung des Sachausgangs betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren, VerkR96-7199-2012 und durch Parteienvernehmung der Berufungswerberin anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Über gesonderten Antrag wurde auch die Schwester X als Zeugin gehört.

Der Meldungsleger  RevInsp. X wurde  am 26.6.2012 abgesondert vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zeugenschaftlich einvernommen.

 

 

 

 

4. Sachverhalt:

Die Berufungswerberin wurde mit dem oben angeführten Straferkenntnis vom 7.5.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung rechtskräftig bestraft.

Dieses Verfahren nahm den Ausgang in einer Anzeige eines Pkw-Lenkers dessen Vorrang von der Berufungswerberin verletzt worden sein soll. Dieses Fahrzeug sei laut Zeugen folglich in Schlangenlinie fahrend und mehrfach falsch blinkend unterwegs gewesen. Dieser Lenker verständigte gegen 23:00 Uhr über Handy die Polizei, nachdem er diesem Fahrzeug bis zum Ziel gefolgt war und als Lenkerin eine Frau mit längeren Haaren in das Haus der Berufungswerberin gehen gesehen habe.

Über diese Anzeige begaben sich gegen 23:30 Uhr die Organe der Straßenaufsicht der Polizeiinspektion Leonding an die Wohnadresse der Berufungswerberin, weil der Verdacht bestand, diese hätte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ihren Pkw gelenkt.

In der Wohnung wurde die Berufungswerberin in einem sichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetroffen.

Trotz Aufforderung zur Atemluftuntersuchung verweigerte sie diese, wobei sie gegen Ende der Amtshandlung eingeräumt habe, mit dem Pkw nach Hause gefahren zu sein, wobei sie angab, vorher bei einem Bekannten ⅜ Rotwein getrunken zu haben. Von einem Nachtrunk war anlässlich der Amtshandlung nicht die Rede. Erst zwei Tage später habe sich die Berufungswerberin in Begleitung einer Freundin bei der Polizeiinspektion über die Nachtrunkproblematik erkundigt.

 

 

4.1. Auch die Berufungsbehörde gelangt im Lichte der Beurteilung der Faktenlage und insbesondere der Aussagen des Meldungslegers zur Überzeugung, dass die Berufungswerberin als Lenkerin jedenfalls dringend einer Alkofahrt verdächtig war. Dies gelangt insbesondere aus der Wahrnehmung des Anzeigers zum Ausdruck, wobei letztlich auch auf Grund der sich vor Ort bietenden Umstände an der Lenkeigenschaft etwa eine viertel bis halbe Stunde vor der Amtshandlung nicht zu zweifeln war.

Wenn die Berufungswerberin das Lenkende bereits mit 22:00 Uhr und den Genuss von angeblich ⅜ Rotwein erst zu Hause darzustellen versuchte, steht dem klar der Zeitpunkt der Vorrangverletzung und der Anruf bei der Polizei entgegen. Auch der Darstellung des Meldungslegers in seiner Aussage vom 26.6.2012 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat folgt, dass vom Anruf bis zum Eintreffen am Haus der Berufungswerberin etwa nur eine viertel Stunde verstrichen wäre.

Die von der Berufungswerberin bei der Verhandlung vorgelegte Bestätigung eines X, wonach sie bis 22:00 Uhr bei ihm gewesen sei und dort keinen Alkohol konsumiert habe, lässt die Zeitspanne bis zur fraglichen Fahrt im Dunkeln und für die Berufungswerberin nichts gewinnen. Ebenso trifft dies auf das vorgelegte Audiogramm und die Aussage ihrer Schwester zu.

Insgesamt erweist sich ihre Darstellung als widersprüchlich und lebensfremd. Warum ließ sie etwa das Straferkenntnis betreffend die Verweigerung der Atemluftuntersuchung in Rechtskraft erwachsen wenn sie selbst diese nunmehr nicht begangen haben will. In der Anzeige wird ein Konsum von Rotwein in der Zeit von 20:30 Uhr 22:00 Uhr als Angabe der Berufungswerberin dargestellt. Wenn sie nunmehr diese Angaben als falsch darzustellen versucht, würde damit den Beamten eine unrichtige Darstellung des Sachverhaltes zugesonnen. Dafür finden sich aber keine sachlichen Anhaltspunkte. Wenn sie schließlich in der Verhandlung auch noch eine Fahrzeugverwechslung seitens des Anzeigers darzustellen versuchte, grenzt dies entweder an Realitätsverweigerung oder ist als bloße Schutzbehauptung abzutun. Da der Anzeiger die in Schlangenlinie fahrende Lenkerin als Frau mit längeren Haaren beschrieb, welche er in das Haus der Berufungswerberin gehen sah, kann wohl an der Identität der Berufungswerberin kein vernünftiger Zweifel gehegt werden.  Das zu dieser Zeit eine bisher im Verfahren noch nicht erwähnte Person in ihr Haus gegangen wäre, behauptet sie nicht einmal selbst.

Nicht zuletzt wäre auch nicht lebensnah, dass nach einem gemütlichen Abend erst nach der Heimkehr zum Alkohol gegriffen worden wäre und dabei innerhalb einer guten viertel Stunde bereits die bei der Berufungswerberin massiven Alkoholisierungssymptome eingetreten wären.

Zusammenfassend ist es ihr jedenfalls in diesem Verfahren nicht gelungen darzulegen, dass hinter der Alkotestverweigerung keine Alkofahrt gestanden wäre. Vielmehr erbrachte das durchgeführte Beweisverfahren ein gegenteiliges Ergebnis, weil sich anders weder die vom Anzeiger wahrgenommene Fahrweise noch die von den Polizeiorganen bereits etwa fünfzehn Minuten später wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome nicht erklären ließen.   

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses vom 07.05.2012 ist von einer Übertretung der Rechtsvorschrift nach § 5 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO auszugehen und im Führerscheinverfahren demnach von einem Entzugstatbestand nach § 7 Abs.3 Z1 FSG.

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

      1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird ….

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

      1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat…. (Abs.3 leg. cit.)

In Beurteilung einer bestimmten Tatsache ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl zu berücksichtigen, dass (nur) dann, wenn jener Person, welche den Alkotest verweigert hat, im Nachhinein der einwandfreie Nachweis gelingt, dass sie zum Zeitpunkt des Lenkens nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen ist, die Lenkberechtigung wegen der "Begehung einer bestimmten Tatsache" nicht entzogen werden darf (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/11/0118 u. VwGH 23.5.2000, 2000/11/0065, sowie h. Erk. v. 9.6.2009, VwSen-522257/3/Zo/Jo). Ein solcher Nachweis liegt hier nicht vor. In diesem Berufungsverfahren hat sich vielmehr eine schon zum Lenkzeitpunkt bestehende Alkoholbeeinträchtigung eindrucksvoll bestätigt.

§ 26 Abs.2 lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

       1.  erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen (§ 26 Abs.2 FSG).

 

Die Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt zu erstellenden Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und der Absolvierung einer Nachschulung ist mit Blick auf § 24 Abs.3 FSG unter Hinweis auf § 99 Abs.1 StVO 1960 zwingend.

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit ist und war bei Gefahr im Verzug einer Berufung nach § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung zu versagen. Davon ist laut gesicherter Judikatur bei sogenannten Alkoholdelikten zwingend auszugehen.

 

Der Berufung musste daher jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof     erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro  zu entrichten. 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen [Eingabegebühr 14,30 Euro u. 2 Beilagen á 3,90].

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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