Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560179/2/Re/Th

Linz, 26.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X vom 5. Juni 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Mai 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Mai 2012,           GZ 301-12-2/1ASJF wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 30 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 25. Mai 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, den Antrag des Herrn X vom 09.02.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs im Grunde der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen, weil er der ihm mit Schreiben vom 23. April 2012 zur Beibringung von ergänzenden Unterlagen aufgetragenen Mitwirkung innerhalb der 14-tägigen vorgeschriebenen Frist nicht nachgekommen sei und daher dem Antrag die Entscheidungsgrundlage fehle.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat X mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei mit Schreiben vom 23. April 2012 hinsichtlich weiterer Urkunden aufgefordert worden. Diese Unterlagen habe er fristgerecht einer Dame bei der Bürgerservicestelle übergeben. Das Kuvert habe er mit Magistrat Linz zu Handen Frau X adressiert und sei ihm zugesagt worden, diese Unterlagen der Sachbearbeiterin zu übergeben. Wann diese tatsächlich weitergeleitet worden sind, entziehe sich seiner Kenntnis. Sämtliche Unterlagen würden übermittelt. Der Bescheid sei unrichtig begründet, weil er der Mitwirkungspflicht entsprochen habe.

 

3. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied ergibt sich aus § 67a AVG iVm § 49 Abs.1 Oö. BMSG.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ 301-12-2/1ASJF. Schon daraus ergibt sich, dass der Bescheid zu beheben war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

Demnach hat der Berufungswerber mit Eingabe vom 05.02.2012 Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz beantragt. Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie vom 23. April 2012 wurde der Berufungswerber im Grunde seiner Mitwirkungspflicht nach § 30 Oö. BMSG aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens mehrere Urkunden wie Kontoauszüge, Mietvertrag, Wohnbeihilfe etc. vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde den Antrag mangels Entscheidungsgrundlage zurückweisen kann, wenn er seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt. Diese Aufforderung wurde dem Berufungswerber mit Beginn der Abholfrist am 26. April 2012 zugestellt. Am 15. Mai 2012 langte beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Sozialhilfe, zu Handen Frau X ein Kuvert mit den Unterlagen mit dem Berufungswerber als Absender ein.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Wie dem oben festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde der Berufungswerber im Grunde des § 30 Oö. BMSG mit Schreiben vom 23. April 2012 zur Beibringung ergänzender Unterlagen binnen 14 Tagen aufgefordert und auf die Folgen der Nichtmitwirkung hingewiesen. Aufgrund der Zustellung dieser Aufforderung mit Beginn der Abholfrist am 26. April 2012 endete die mit 14 Tagen bestimmte Frist zur Beibringung der Dokumente mit Ablauf des 10. Mai 2012. Am 15. Mai 2012 wurden die nachgeforderten Unterlagen vom Berufungswerber beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz abgegeben. Der bekämpfte Bescheid erging in der Folge 10 Tage nach einlangen der Dokumente, nämlich am 25. Mai 2012, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die angeforderten Dokumente bereits mehrere Tage zuvor bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt waren.

 

Bei der von der Behörde festgesetzten Frist von 14 Tagen handelt es sich jedoch um keine gesetzliche Frist, deren Erstreckung der Behörde nicht zusteht, sondern um eine von der Behörde festgelegte, sogenannte behördliche Frist, deren Dauer von der Behörde auch verlängert werden kann, der Behörde aber auch die Möglichkeit gibt, das – nach Ablauf der Frist angekündigte – weitere behördliche Vorgehen, wie zum Beispiel die Erlassung eines Bescheides, zu rechtfertigen.

 Der fruchtlose Ablauf der behördlichen festgesetzten Frist ermächtigt somit die Behörde zunächst, den angekündigten Zurückweisungsbescheid zu erlassen, lässt aber auch die Möglichkeit offen, die Frist – aus welchen Gründen auch immer – weiter zu verlängern.

Langen hingegen nach Ablauf der Frist, jedoch noch vor Bescheiderlassung, die angeforderten Unterlagen bei der Behörde ein, so ist es der Behörde verwehrt, den für den Fall der Nichtbeibringung der Unterlagen innerhalb offener Frist angekündigten Zurückweisungsbescheid zu erlassen. Vielmehr hat sie in der Folge zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind oder den Antragsteller gegebenenfalls zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern bzw. das Verfahren weiterzuführen.

 

Da im gegenständlichen Fall, wie oben festgestellt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (der bekämpfte Bescheid ist mit 25. Mai 2012 datiert) die angeforderten Unterlagen bereits bei der Behörde eingelangt waren (Eingangsstempel des Magistrates der Landeshauptstadt Linz: 15. Mai 2012; Eingangsstempel des Amtes für Soziales, Jugend und Familie: 16. Mai 2012), war die Behörde nach Einlangen dieser Unterlagen nicht mehr berechtigt, den für den Fall des fruchtlosen Ablaufes der Frist angedrohten Zurückweisungsbescheid zu erlassen.

 

Aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben um der belangten Behörde die Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu ermöglichen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

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