Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101151/10/Weg/Ri

Linz, 24.11.1993

VwSen - 101151/10/Weg/Ri Linz, am 24. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G P vom 22. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Jänner 1993, VerkR96/9006/1992, nach der am 10. November 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld bestätigt. Auch die Höhe der Geldstrafe wird bestätigt, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage reduziert.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz bleibt unverändert, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 312 Stunden verhängt, weil dieser am 11. April 1992 um 15.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A W- aus Richtung W in Richtung S gelenkt und im Gemeindegebiet von O zwischen Kilometer 251,000 und Kilometer 253,000 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 90 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 650 S in Vorschreibung gebracht.

2. Begründend führt die Erstbehörde hiezu aus, daß die angelastete Verwaltungsübertretung durch zwei Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich im Zuge einer Zivilstreife beim Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt worden und deswegen erwiesen sei.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, die Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand sei nicht möglich gewesen, da sehr viel Verkehr geherrscht habe und sie (offenbar die Zivilstreife) oft einen Abstand von ca. 100 m bis 200 m aufgewiesen hätten. Ein nachfahrendes Auto müsse in der Regel immer schneller fahren um das vordere einzuholen, weshalb auch nicht die Geschwindigkeitsüberschreitung von 90 km/h als Grundlage anzunehmen sei. Er sei eine Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren, wofür auch ein Zeuge vorhanden sei. Er ersuche letztlich auf Grund seiner Unbescholtenheit und keines Einkommens um Reduzierung des Strafausmaßes, wobei er derzeit lediglich in der Lage sei, 3.500 S zu bezahlen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des meldungslegenden Gendarmeriebeamten Insp. J A im Rahmen der am 10. November 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der sich der Berufungswerber wegen eines Auslandsaufenthaltes mit Schreiben vom 8. November 1993 entschuldigt hat. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenfalls nicht erschienen. Auf Grund der Vernehmung des angeführten Zeugen, welchem die Rechtfertigung des Berufungswerbers vorgehalten wurde, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Die Gendarmeriebeamten fuhren mit einem Zivilstreifenfahrzeug (Deckkennzeichen) auf der Salzburger Richtungsfahrbahn, wobei sie bei Autobahnkilometer 244,500 von einem mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW überholt wurden. Das Dienstkraftfahrzeug nahm daraufhin die Verfolgung auf und verwendete hiebei das sogenannte Handblaulicht, welches (auch) von einem in den Rückspiegel blickenden Kraftwagenlenker leicht zu erkennen ist. In Anbetracht der sehr hohen Geschwindigkeit des verfolgten Lenkers dauerte das Aufschließungsmanöver bis Kilometer 251,000. Das Aufschließen war auch nur deswegen möglich, weil der verfolgte PKW immer wieder auf andere langsamer fahrende Fahrzeuge aufgelaufen ist und somit auch die Geschwindigkeit vermindern mußte. Ab Kilometer 251,000 war dann ein gleichbleibender Abstand von ca. 100 m hergestellt und es verfolgte das Zivilstreifenfahrzeug den PKW über 2 Kilometer und zwar immer in gleichbleibendem Abstand und noch immer mit Blaulicht. Während dieser Nachfahrt wurde der Tachometer im Zivilstreifenfahrzeug ständig beobachtet und dabei eine Geschwindigkeit von 220 km/h festgestellt. Die abgelesene Geschwindigkeit entspricht - wie die laufende Radarüberprüfung ständig dokumentiert - der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Bei Kilometer 253,000 hat dann der Berufungswerber die Geschwindigkeit vermindert (offenbar hat er das Blaulicht bemerkt). Beim anschließenden Überholmanöver wurde dem verfolgten PKW-Lenker mittels Haltekelle angezeigt, zum nächsten Autobahnparkplatz zuzufahren, wo dann eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle stattfand. Dort hat der Berufungswerber lediglich eine Geschwindigkeit von 170 km/h eingestanden.

Die Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen sind in jeder Phase glaubwürdig. Er hat mit den Denkgesetzen übereinstimmend und im Einklang mit der Anzeige den Vorfall plastisch geschildert. Gegenteilige Beweismittel waren nicht zu berücksichtigen, sieht man von der Behauptung des Beschuldigten ab, nur 170 km/h gefahren zu sein. Auch technischerseits ist das Aufschließ- und Nachfahrmanöver möglich. Die vom Berufungswerber gefahrene Geschwindigkeit ist bei dem von ihm verwendeten PKW der Marke BMW 850i, der eine wesentlich höhere Bauartgeschwindigkeit als 220 km/h aufweist, ebenfalls möglich. Wenn der Berufungswerber anführt, einen Zeugen nennen zu können, so hätte er dies auf Grund der Mitwirkungspflicht selbsttätig machen müssen, was nicht geschehen ist. Der vom Meldungsleger Insp. Aschauer dargestellte Sachverhalt wird deshalb dieser Entscheidung zugrundegelegt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer dem § 20 Abs.2 StVO 1960 zuwiderhandelt.

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß das Tatbild der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt wurde.

Zur Strafhöhe wird noch ausgeführt, daß die Geldstrafe den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechend festgesetzt wurde. Hiebei hat die Erstbehörde den Milderungsgrund der Unbescholtenheit schon berücksichtigt, weil bei Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Ausmaß durchaus auch mit einer höheren Strafe vorgegangen hätte werden können. Das Ausmaß der Gefahr steigt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht linear sondern zur Potenz, sodaß auch die Geldstrafe in einer Höhe anzusetzen ist, die dieser Gefahr für die Verkehrssicherheit entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe mußte jedoch in Anbetracht des Relationsgebotes zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe deshalb vermindert werden, weil die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen den Freiheitsstrafrahmen fast ausschöpft, während dies bei der Geldstrafe nur zu 65% der Fall war.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Dem Berufungswerber wurde nur deshalb kein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vorgeschrieben, weil die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren war und somit der Berufung zumindest teilweise stattgegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum