Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166865/2/Kei/Eg

Linz, 27.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der S. W., wh, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2012, Zl. 0022895/2011, zu Recht:

 

 

             I.      Der Berufung wird mit der Maßgabe, das der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
Statt "der Behörde bis 16.12.2011 die erforderliche Auskunft -Lenkererhebung vom 01.06.2011 für den Tatzeitpunkt 19.04.2011 – nicht ordnungsgemäß erteilt wurde." Wird gesetzt "der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 01.06.2011, zugestellt am 14.06.2011 – nicht vorschriftsgemäß bis zum 28.06.2011 erteilt wurde."

 

          II.      Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"I. Tatbeschreibung:

Die Beschuldigte, Frau S. W., geboren am x, wohnhaft x D-x, hat als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der S. GmbH, D-x, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) ist, zu verantworten, dass von oa. Firma entgegen den Bestimmungen des § 102/2 KFG 1967 der Behörde bis 16.12.2011 die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 01.06.2011 für den Tatzeitpunkt 19.04.2011 – nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§§ 134 Abs. 1, 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

III. Strafausspruch:

Es wird über die (den) Beschuldigten eine Geldstrafe von € 365,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage: § 134 Abs. 1, KFG 1967; §§ 9, 16 und 19 VStG

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, dass sind € 36,50 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

V. Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 401,50 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 5. April 2012, Zl. 0022895/2011, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

 

Die Berufungswerberin (Bw) hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte die Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.  Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht vorschriftsgemäß bekanntgegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich bzw. erschwert, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt.  Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw angeführten Grundlagen - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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