Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166993/5/Bi/REI

Linz, 28.06.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, vom 29. April 2012, am 28. Juni 2012 eingeschränkt auf die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 16. April 2012, VerkR96-2007-2011, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. April 2011, 13.11 Uhr, im Ortsgebiet von Traun, x (Parkplatz), das Kraftfahrzeug Steyr 991, weiß, ohne Kennzeichentafeln auf einer Straße abgestellt hat, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen hat.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe in beiden Punkten des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Juni 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt; die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Lkw nur etwa eine Stunde dort abgestellt, wobei er das Fahrzeug auch offen gelassen habe mit angestecktem Zündschlüssel. Er habe das mit dem Kunden besprochen. Aufgrund der zeitlichen Komponente halte er den Unrechtsgehalt nicht für so hoch, dass die Verhängung der hohen Strafe gerechtfertigt wäre. Sein Verschulden sei auch entsprechend niedrig, sodass dieser Umstand auch als mildernd zu berücksichtigen wäre. Er ersuche um Strafherabsetzung.

In der Berufungsverhandlung hat der Bw glaubhaft ausgeführt, er sei sorge­pflichtig für die Gattin, die nur eine geringe Pension beziehe. Seine sonstigen finanziellen Verhältnisse entsprächen der Schätzung.

Er hat nach Erörterung der Rechtslage die Berufung gegen die Strafhöhe im Punkt 2) zurückgezogen.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zur Strafhöhe im Punkt 1) in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist wegen dreier nicht einschlägiger Vormerkungen aus den Jahren 2008 und 2010 nicht unbescholten. Das Geständnis wurde bereits von der Erstinstanz als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände waren nicht zu finden.

Angesichts der kurzen Zeit, in der der Lkw ohne Kennzeichentafeln auf dem als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 ("Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.") anzu­sehenden Parkplatzes – die örtlichen und rechtlichen Umstände wurden in der Verhandlung erörtert – abgestellt war, war eine Strafherab­setzung, auch mit Blick auf die Sorgepflicht, gerechtfertigt.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe herabzusetzen war. Die Strafe hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Sorgfalt diesbezüglich anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Abstellen eines LKW ohne Kennzeichentafeln für ca. 1 Stunde, Strafherabsetzung 100 Euro -> 70 Euro.

 

 

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