Linz, 03.07.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer: Dr. Ewald Langeder) über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 3.5.2012, GZ: 0005737/2012, wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu Recht erkannt:
I. Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafe auf 2.500,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt werden.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 250,-- Euro. Der im bekämpften Straferkenntnis vorgeschriebene Ersatz der Barauslagen (Gebühren der AGES Wien) bleibt unverändert. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.
zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Bürgermeister der Statutarstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 3.5.2012, GZ: 0005737/2012, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Gemeinsam mit dem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 500,-- Euro wurde ein Gesamtbetrag von 5.500,-- Euro vorgeschrieben.
Zusätzlich hat der Bw als Ersatz für die Barauslagen 865,21 Euro für Gebühren der AGES Wien zu leisten.
Der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Gebühren) beträgt somit 6.365,21 Euro.
Mit Eingabe vom 10.5.2012 führte des Bw Folgendes aus:
"
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:
Die Eingabe vom 10. Mai 2012 richtet sich erkennbar gegen das Straferkenntnis vom 3. Mai 2012 und gilt als Strafberufung. Auf Grund dieser Eingabe wird die Strafbemessung überprüft.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht gemäß § 15 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz idF BGBl I Nr. 10/2011 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
a) Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,
b) Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
c) Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
d) Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
e) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
f) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
g) Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,
h) Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
i) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
j) Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,
k) Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
l) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
m) Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,
Im Strafregisterauszug des Magistrates der Stadt Linz scheinen 5 Verwaltungsstrafen des Bw auf (4 Verwaltungsstrafen nach PfSchMG § 34 Abs 1 Z 1 lit a, 1 Verwaltungsstrafe nach § 63 MEG). Der Bw wurde aber noch nicht gemäß der im ggst Fall maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 1 lit e Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bestraft. Es liegt kein Wiederholungsfall iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit e Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vor. Der Strafrahmen beträgt daher nicht – wie von der belangten Behörde angenommen - bis zu 30.000 Euro, sondern lediglich bis zu 15.000 Euro.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Bw hat die vom Magistrat Linz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 2.500,-- Euro, Sorgepflichten: keine) nicht bestritten. Der Strafbemessung wurde daher dieser Schätzung zu Grunde gelegt.
Von der Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) war Abstand zu nehmen, weil im konkreten Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.
Straferschwerend war kein Umstand. Strafmildernd war das Geständnis. Insgesamt kann mit einer Strafe in der Höhe von 2.500,-- Euro das Auslangen gefunden werden. Dies machte auch eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erforderlich.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 250,-- Euro, zu bemessen. Der Ausspruch über die der AGES Wien zustehenden Barauslagen wird nicht berührt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Reichenberger