Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101154/5/Sch/Hm

Linz, 03.06.1993

VwSen - 101154/5/Sch/Hm Linz, am 3. Juni 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des R R vom 8. März 1993 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Jänner 1993, VerkR96/2784/1991/B, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs.5 iVm 66 Abs.4 AVG im Zusammenhang mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 1993, VerkR96/2784/1991/B, über Herrn R R, M, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 19.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen verhängt, weil er am 9. Juli 1991 gegen 23.00 Uhr den PKW, Marke und Type VW Golf 17, mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ortsgebiet von P auf der S in Richtung E, Gemeinde P, gelenkt habe (Faktum 1).

2. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren bezüglich dieses Faktums in der Höhe von 1.900 S sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Ersatz der Kosten für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Die Erstbehörde hat die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat dieser durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 16. Februar 1993 beim Postamt 5222 M hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 2. März 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 8. März 1993 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und eine möglicherweise gegebene Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der Hinterlegung glaubhaft zu machen. Der entsprechenden Einladung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist der Berufungswerber jedoch nicht nachgekommen, sodaß dieser von der Verspätung des Rechtsmittels auszugehen und es zurückzuweisen hatte.

Hinsichtlich der Berufung gegen die übrigen Fakten des eingangs zitierten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1 Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof Für die Richtikeit der Ausfertigung:

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