Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101155/3/Sch/Hm

Linz, 23.06.1993

VwSen - 101155/3/Sch/Hm Linz, am 23. Juni 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des R R vom 8. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Jänner 1993, VerkR96/2784/1991/B, (Fakten 2 bis 4) zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs.5 iVm 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 1993, VerkR96/2784/1991/B, über Herrn R R, M, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, § 4 Abs.5 StVO 1960 und § 7 Abs.1 StVO 1960 (Fakten 2. bis 4.) Geldstrafen von 4.000 S, 2.000 S und 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von vier Tagen, zwei Tagen und einem Tag verhängt, weil er am 9. Juli 1991 gegen 23.00 Uhr den PKW, Marke und Type VW Golf 17, mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von P auf der S in Richtung Erlach, Gemeinde P, gelenkt habe, wobei er ca. 100 Meter vor dem Haus P in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen und ca. 30 Meter im angrenzenden Maisfeld entlang der S gefahren sei. In weiterer Folge habe er seinen PKW wieder auf die Fahrbahn zurückgelenkt, wobei er allerdings unmittelbar danach wieder von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Erdwall geprallt sei. Nach diesen von ihm verursachten Verkehrsunfällen mit Sachschäden, an denen er ursächlich beteiligt gewesen sei, habe er es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt und einen Nachtrunk getätigt habe, und es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen habe. Ca. 100 Meter vor dem Haus P habe er seinen PKW nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal er von der Fahrbahn abgekommen sei (Fakten 2. bis 4.).

Überdies wurde er bezüglich dieser Fakten zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Die Erstbehörde hat die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat bezüglich der eingangs angeführten Fakten ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 16. Februar 1993 beim Postamt 5222 Munderfing hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 2. März 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 8. März 1993 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und eine möglicherweise gegebene Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der Hinterlegung glaubhaft zu machen. Der entsprechenden Einladung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist der Berufungswerber jedoch nicht nachgekommen, sodaß dieser von der Verspätung des Rechtsmittels auszugehen und es zurückzuweisen hatte.

Hinsichtlich der Berufung gegen Faktum 1.) des eingangs zitierten Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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