Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253148/5/Py/Hu

Linz, 28.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 2012, GZ: SV96-232-2010, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. April 2012, SV96-232-2010, über den Berufungswerber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt dem Verwaltungsstrafverfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständig des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 4. Mai 2012 beim Postamt x hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 18. Mai 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die gegenständliche Berufung jedoch erst am 21. Mai 2012 bei der belangten Behörde persönlich eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 wurde der Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In dem dazu eingegangenen Schreiben vom 16. Juni 2012 teilt der Berufungswerber zusammengefasst mit, dass er den am Postamt hinterlegten Brief am 8. Mai behoben hat. Daraufhin hat er seine Argumente handschriftlich verfasst und in weiterer Folge seiner in x lebenden Tochter, die einen PC besitzt, übermittelt. Nachdem diese den Brief getippt hat, schickte sie die Berufung zur Unterzeichnung an den Berufungswerber zurück, jedoch traf das Schreiben erst am Freitag gegen Mittag ein, weshalb eine rechtzeitige persönliche Abgabe auf der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht mehr möglich war, da das Amt bereits geschlossen hatte. Im Übrigen weist der Bw darauf hin, dass die Zustelladresse seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht korrekt angeführt ist, da diese nicht mehr auf "x", sondern auf "x", Marktgemeinde x, lautet.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, der gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/ 1991 idgF auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird die Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 51 Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.

 

4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Straferkenntnis auch für den Fall einer mangelhaften Adressierung am 8. Mai 2012 dem Bw  tatsächlich zugekommen ist. Ein der Behörde bei der Zustellung allenfalls unterlaufener Mangel ist daher geheilt.

 

Zu den Vorbringen des Berufungswerbers betreffend die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels ist auszuführen, dass der Berufungswerber seitens der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen wurde, dass er sowohl schriftlich als auch mündlich bei der Behörde ein Rechtsmittel einbringen kann. Eine besondere Formvorschrift wird hingegen nicht gefordert. Wie der Berufungswerber selbst ausführt, behob er das am 4. Mai 2012 hinterlegte Schriftstück am 8. Mai 2012 und stand ihm daher ausreichende Zeit zur Verfügung, um zeitgerecht (schriftlich oder mündlich) Berufung bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurück zu weisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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