Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301249/3/Gf/Rt

Linz, 15.06.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der A K, vertreten durch RA Mag. M H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 19. April 2012, Zl. VetR96-2-2012, wegen zwei Übertretungen des Tierschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 19. April 2012, Zl. VetR96-2-2012, wurden gegen die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 9 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: jeweils 10 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 220 Euro) verhängt, weil sie zumindest am 5. Jänner 2012 und am 9. Jänner 2012 in ihrer Obhut befindliche Pferde den ganzen Tag über durchgehend im Freien auf einer Koppel gehalten habe, obwohl an beiden Tagen winterliche Witterungsbedingungen geherrscht hätten, die Tiere im Morast hätten stehen müssen und sie auch nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Pferde einen entsprechenden Schutz vor den widrigen Witterungsbedingungen sowie einen Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser in geeigneter Qualität hatten. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 17 Abs. 3 und des § 19 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 80/2010 (im Folgenden: TSchG), begangen, weshalb sie jeweils nach § 38 Abs. 3 TSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese der Rechtsmittelwerberin angelasteten Übertretungen auf Grund entsprechender dokumentierter Wahrnehmungen des Amtstierarztes als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhälrnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 25. April 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Mai 2012 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin – auf das Wesentliche zusammengefasst – zunächst vor, dass es die belangte Behörde sowohl unterlassen habe, die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise aufzunehmen als auch, die Vorwürfe des Anzeigers, des Amtstierarztes und jene der Tierschutzombudsstelle jeweils einer objektiven Würdigung zu unterziehen. Außerdem sei in keiner Weise nachvollziehbar, was unter den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten "widrigen Witterungsbedingungen" konkret zu verstehen sei, ganz abgesehen davon, dass den Pferden ohnehin Trinkwasser und Futter in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden sei.

 

Daher wird die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. VetR96-2-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Beschwerdeführerin zudem explizit darauf verzichtet hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der nicht dafür Sorge trägt, dass ein Tier seinem Bedarf entsprechend Zugang zu einer ausreichenden Menge an Wasser von geeigneter Qualität hat.

Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 19 begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der Tiere, die dauernd oder vorübergehend nicht in Unterkünften untergebracht sind, – soweit erforderlich – nicht vor widrigen Witterungsbedingungen und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden schützt.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht – zumindest nicht substantiell – in Abrede gestellt, dass sie die von ihr gehaltenen Tiere zu den beiden ihr angelasteten Tatzeitpunkten trotz widriger winterlicher Witterungsbedingungen (Wind, Regenfall, Schneegestöber, morastiger Boden, 0˚Außentemperatur) tagsüber im Freien gehalten hat.

Schon dadurch hat sie tatbestandsmäßig und indem sie insoweit offenkundig jene Sorgfalt, die unter derartigen Umständen jedermann ohne weiteres einsichtig ist, insbesondere aber von Personen ihres Verkehrskreises objektiv erwartet werden kann, nicht beachtet hat, zumindest auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war jedoch einerseits zu beachten, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ihr gegenüber pauschal erhobene, jedoch nicht näher konkretisierte Vorwurf, dass die Tiere keinen Zugang zu einer ausreichenden Menge an Wasser von geeigneter Qualität gehabt hätten, objektiv betrachtet nur dann nachvollziehbar ist, wenn sich die Beobachtung an beiden Tattagen über einen entsprechend langen Zeitraum erstreckt hätten; Diesbezügliches lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt jedoch nicht entnehmen.

Dem entsprechend war daher zu Gunsten der Rechtsmittelwerberin davon auszugehen, dass die ihr angelastete Übertretung de facto keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr – wie zuvor dargetan – lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet werden kann, findet es der Oö. Verwaltungssenat eingedenk der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine erstmalige Übertretung des TSchG handelt, als (gerade noch) vertretbar, die Beschwerdeführerin – anstatt der Verhängung einer Geldstrafe – durch den Ausspruch einer bloßen Ermahnung zu einem künftig gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu  bestätigen. 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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