Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301252/2/MB/JO

Linz, 27.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Berufung des X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 4. Juni 2012, GZ: Pol96-38-2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem zu GZ: Pol96-38-2012 ergangenen, mit 4. Juni 2012 datiertem Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach, wurde ein Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge Bw) vom 4. Mai 2012 gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes vom 13. April 2012 zu obigem Geschäftszeichen als verspätet zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage wird § 49 VStG genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

"Die angefochtenen Strafverfügungen vom 13.04.2012, GZ.: Pol96-38-2012 und Sich96-61-2012, wurden als Briefsendung mit der Zustellverfügung "eigenhändig" (§ 5 Ziffer 4 Zustellgesetz) am 16.04.2012 zur Post gegeben und am 17.04.2012 nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt X hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz) und ist ab 17.04.2012 zur Abholung bereit gehalten worden. Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Ihr mit 04.05.2012 datierter Einspruch wurde, trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung von Ihnen laut Postvermerk erst am 07.05.2012 als eingeschriebene Postsendung beim Postamt X aufgegeben und ist am 08.05.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingelangt. Die Einspruchsfrist endete jedoch bereits mit Ablauf des 02.05.2012. Sie haben im Rahmen des Parteiengehörs angeführt, aufgrund beruflicher Verpflichtungen keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich während der Hinterlegungsfrist während der Geschäftszeiten des Postamtes x die Briefsendungen beheben zu können. Zur Ortsabwesenheit von einer Abgabestelle wird angeführt, dass ein Empfänger durchaus "regelmäßig anwesend" ist, wenn er - von kurzfristigen, periodischen Abwesenheiten abgesehen, insbesondere bei berufsbedingte Abwesenheiten während des Tages - immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nicht regelmäßig anwesend ist der Empfänger nur bei einer mehrtägigen Abwesenheit, z.B. während eines Urlaubes. Von Ihrem Dienstgeber wurde Ihre tägliche lückenlose Arbeitsverpflichtung im Hinterlegungszeitraum bestätigt. Mängel bei der Zustellung der Strafverfügung oder eine längere Abwesenheit im Sinne der obigen Ausführungen ihrerseits von der Abgabestelle, aufgrund derer Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Einspruch war somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen im Einspruch selbst eingegangen werden konnte. Aufgrund eines nicht rechtzeitig erhobenen Einspruches darf in keinem Fall das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden; es bleibt vielmehr die Strafverfügung maßgeblich. Nach § 49 Abs. 3 VStG ist jedenfalls die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird."

 

1.2. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 – welches am 12. Juni 2012 zur Post gegeben wurde – brachte der Bw Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid ein und führt – wie auch bereits in den zuvor übermittelten Stellungnahmen - sinngemäß aus, dass er zu den Öffnungszeiten der Postfiliale X arbeiten musste. Er konnte daher den Brief nicht persönlich abholen. Er habe dahingehend auch eine Bestätigung seines Arbeitgebers beigebracht. Somit gelte die Frist erst ab dem Tag, an dem er die Möglichkeit gehabt habe, die Abholung durchzuführen. Daraus resultiere, dass der Einspruch des Bw rechtzeitig eingebracht worden sei.

 

2. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und kein entsprechender Parteienantrag vorliegt.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten und auch vom Bw nicht widersprochenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren - § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw seinen Einspruch gegen die Strafverfügung am 7. Mai 2012 zur Post gab. Um den Fristenlauf berechnen zu können ist zu überprüfen, wann die Zustellung des beeinspruchten Dokuments rechtswirksam erfolgte.

 

3.3. Gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Von der Hinterlegung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Empfänger schriftlich zu verständigen.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist das Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.4. Es ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz das Dokument an dem Tag an dem es laut Hinterlegungsverständigung erstmals behoben werden konnte, hier am 18. April 2012, als zugestellt gilt. Der Bw beruft sich nun sinngemäß auf den dritten Satz dieser Bestimmung, indem er implizit behauptet, dass er wegen seiner "Abwesenheit" von der Abgabestelle das Dokument nicht habe beheben können, weshalb auch keine Zustellung erfolgt sei.

 

Der Bw bringt dahingehend allerdings vor, dass er im Zeitraum vom 17. April 2012 bis zum 2. Mai 2012 jeden Tag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Fa. X arbeiten musste. Dass er von der Hinterlegung des Schriftstückes keine Kenntnis hatte, wird jedoch nicht vorgebracht. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle, z.B. ein andauernder Auslandsaufenthalt etc., wird ebenso nicht ins Treffen geführt.

 

Der Bw verkennt dabei, dass der Gesetzestext explizit im dritten Satz anführt, dass der relevante Zeitpunkt der der Rückkehr folgende Tag an dem das hinterlegte Dokument behoben werden "könnte" ist. Es wird somit darauf abgestellt, wann für ihn das Dokument von Seiten des Zustellers behebbar ist, nicht darauf, wann er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen tatsächlich tun konnte.

 

In diesem Sinn ist festzustellen, dass die Zustellung auch im Hinblick auf § 17 Abs. 3 letzter Satz am 18. April 2012 bewirkt wurde.

 

Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt damit – der belangten Behörde folgend – mit diesem Tag zum Laufen und endet mit 2. Mai 2012. Die Einbringung des Einspruches durch Postaufgabe am 7. Mai 2012 war daher als verfristet anzusehen.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung des Bw als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

 

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