Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523156/4/Kof/REI

Linz, 28.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. April 2012, VerkR21-680-2011 betreffend Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-   das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

·         psychiatrische Stellungnahme

·         verkehrspsychologische Stellungnahme

verboten   und

-   für die Dauer dieses Lenkverbotes das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bw wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
06. Februar 2012, VerkR21-680-2011 gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist folgende für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen:

-         psychiatrische Stellungnahme

-         verkehrspsychologische Stellungnahme.

 

Die Bw hat diese Befunde innerhalb der festgesetzten Frist nicht beigebracht.

 

Die belangte Behörde hat somit – völlig zu Recht – den in der Präambel zitierten "Verbotsbescheid" erlassen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Bw

·         den Ambulanzbefund, erstellt von Frau Dr. X,

      Wagner-Jauregg-Nervenklinik Linz vom 15. Mai 2012 und

·         die verkehrspsychologische Stellungnahme,

      erstellt vom Institut Vorrang vom 26. Juni 2012

vorgelegt.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind. VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur  und  vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

Da die Bw mittlerweile die im rechtskräftigen Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 06.02.2012, VerkR21-680-2011 angeführten Befunde beigebracht hat, war

·     der Berufung stattzugeben,

·     der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·     spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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