Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523190/2/Kof/Ai

Linz, 29.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Mai 2012, VerkR09069861 betreffend Umschreibung eines in einem Nicht-EWR-Staat (USA) ausgestellten Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs.3 iVm § 27 Abs.1 Z2 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde in den USA

folgendes "Dokument" ausgestellt:

Colorado Instruction Permit X,

Class: R

Expires: 05-13-2009

Issued: 08-01-2008

DOB: Geburtsdatum des Bw

 

 

 

 

 

Der Bw hat mit Eingabe vom 03.03.2009 an die belangte Behörde – aufgrund dieses Dokumentes – gemäß § 23 Abs.3 FSG die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung der Klasse B beantragt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierte Bescheid diesen Antrag gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) nicht erforderlich,
da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;  VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017

 

Die Berufungsbehörde hat nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden.  VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270-VS;

vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.05.2001, 2001/11/0113; vom 15.05.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur und vom 20.05.2008, 2008/11/0068.

 

Entscheidungswesentlich ist, ob der Bw im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung ist; siehe dazu ausführlich VwGH vom 20.05.2008, 2008/11/0068.

 

Gemäß dem Schreiben des Österreichischen Generalkonsulat Los Angeles vom 03.03.2011 ist ein von den Behörden in Colorado ausgestelltes Instruction Permit nicht der "Drivers License" gleichzusetzen. Diese "Instruction Permit" wird von den Behörden – bei Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen – ausgestellt und ist für maximal drei Jahre ab Ausstellung gültig.

 

Dem gegenüber behauptet der Bw, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Dokument – entgegen der Ansicht der Erstbehörde – sehr wohl um einen voll gültigen amerikanischen Führerschein handelt.

 

Auf dem Dokument "Colorado Instruction Permit" ist ua ausgeführt:

Issued (= ausgegeben): 08-01-2008 (= 01. August 2008)

Expires (= erlischt):  05-13-2009 (= 13. Mai 2009)

Anmerkung:

Das englische Wort „expire“ bedeutet: ablaufen, erlöschen, außer Kraft treten.

 

Die Gültigkeit dieses Dokumentes ist mit Ablauf des 13. Mai 2009 erloschen.

 

Selbst wenn es sich beim gegenständlichen "Instruction Permit" – wie der Bw behauptet – um einen "amerikanischen Führerschein" handeln würde, ist gemäß
§ 23 Abs.3 iVm § 27 Abs.1 Z2 FSG sowie dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2008, 2008/11/0068 die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nicht möglich, da dieses Dokument mit Ablauf des 13. Mai 2009 erloschen ist!

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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