Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560158/2/Lg/Hk

Linz, 15.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R W, geboren X, P, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Wels vom 05. März 2012, Zl. SO-SH-21548-2012 R, zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte   Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 16 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz  (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Statutarstadt Wels wies mit Bescheid vom 05. März 2012, Zl. SO-SH-21548-2012 R, die Anträge des Berufungswerbers vom 09. Dezember 2011 bzw. 02. Februar 2012 auf eine zusätzliche Beihilfe im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs bzw. Gewährung eines Heizkostenzuschusses und Bildungsbeihilfe ab. Aus der Begründung des Bescheides geht Folgendes hervor:

 

"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt fest:

Sie stehen auf Grund des Bescheides vom 03.11.2011 im Leistungsbezug der bedarfsorien­tierten Mindestsicherung, bzw. erhalten Sie eine monatliche Leistung (Notstandshilfe) vom Arbeitsmarktservice. Vom 01.10.2011 bis 09.10.2011 waren Sie bei der Firma S in Beschäftigung. Da Sie den Bezug aus dieser Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice ver­schwiegen haben, wurde der Auszahlungsbetrag im Monat Dezember 2011 in Abzug ge­bracht. Sie erhielten daher nur einen Betrag von € 370,70 ausbezahlt. Es handelte sich somit um eine Sanktion des Arbeitsmarktservices und der auf den für Sie gültigen Mindeststandard fehlende Betrag wird von ha. nicht ersetzt.

Ein Zuschuss auf Heizkosten und Bildungsbeihilfe kann ebenfalls nicht gewährt werden, da solche Leistungen in den Oö. BMSV nicht enthalten sind.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu Nachfolgendes auszuführen: Gemäß § 14 Oö. BMSG sind - über die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 hinaus - andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Beihilfen) im Einzelfall zu gewähren. Um welche Leistungen in welchem Ausmaß es sich dabei handelt ist in § 2 Oö. BMSV geregelt. Ein Heizkostenzuschuss und eine Bildungsbeihilfe sind jedenfalls nicht inkludiert."

 

Dagegen richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Berufung vom 13. März 2012. Darin wird Folgendes ausgeführt:

"Bei der Antragsansuche im Oktober 2011, wurde mir von Herrn M zugesichert Anpassung an die wirtschaftliche Lage jedes Monates und automatische Ausbezahlung des Heizkostenzuschusses im neuen Jahr ohne Antragsstellung!

Vernachlässigung der Informations- und Auskunftspflicht bzw. Falschaussage gem. Bürgerrecht

Keine Angleichung im Dezember 2011 (370,77+77,67), Rechenbeispiel 821,50-370,77-anteilige WB 33,83=Euro 416,90 keine Ausbezahlung im November 2011.

Bemessungsgrundlage tagtäglich lt. AMS-Bescheid 25,38 2011/bzw. 25,80 2012 7x im Jahr mit 31 Tagen/5x mit 30 Tagen und einmal mit 28 od. 29 Tagen nicht wie im Bescheid mit 786,78 sondern jedes Monat bzw. Jahr nach Indexangleichung nach Bedarf darum auch bedarfsorientierte Mindestsicherung und nicht willkürliche Einheitsmindestsicherung.

Ausserdem wurden schon Heizkostenzuschüsse vom Jahr 2012 an Personen in Wels im Dezember 2011 ausbezahlt - wie immer Magistrat Wels willkürlich!

Jänner bis März 2012 wurden mit Euro 19,49 (31 Tage) Euro 6,47 (29 Tage) Euro 58,07 (31 Tage) falsch berechnet gem. Vorgaben der Landesregierung Tel. 0732/7720

Wiederum keine Informations- und Auskunftspflicht gem. Hinweisblatt sind Sie zur Leistung der bMs und Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet (Amtsmissbrauch?).

 

Ersuche zum xten Mal um Aufklärung o.g. Punkte.

Ausserdem Aufhebung mit 01. März 2012 mittels E-Mail der bMs an alle Fraktionen Wels und SO Abteilung Wels. Da in der SO-Abteilung Wels unqualifiziertes Personal arbeitet, nur Falschinformationen und Desinteresse verbreitet wird um Arme zu verunsichern und zu demütigen/unterdrücken.

 

Trotz mehrerer Gespräche und Nachfragen bei wem sich Herr M bei der Landesregierung betreffend der gesetzlichen und rechtlichen Lage informiert hat, wurde mir kein Name genannt, weil Hr. M sich eben nicht erkundigt hat und mich nur anlügt!.Auch Einwände bei BM K zeigten das Desinteresse der x-x weiterzuhelfen.

 

Da Herr M nur Lügen verbreitet bzw. Falschaussagen und diese noch dazu im Bescheid Unterschrift Hr. H weitergehen, wird es sich noch eine Weile herziehen bis endlich die Sozialabteilung Ihre Mitarbeiter ihrer sozialen Verantwortung (haben diese eine?) bewusst werden. So eine Gewissenlosigkeit ist eine Schande für eine Stadt wie Wels!

 

In Ihrer Begründung führen Sie an Ich hätte die Unterbrechung nicht gemeldet am x. Jedoch wenn Sie wirklich richtig recherchiert hätten, würden Sie wissen, dass ich nie etwas verschweige, was zur Aufklärung eines Falles bedarf. Zeugen sind die Berater vom x und die schriftliche Benachrichtigung der Unterbrechung.

 

Verdacht der Verleumdung der Bescheidführer!

 

Sie sehen Ihr Bescheid/Begründung darin ist wie immer an den Haaren herbeigezogen! Ich sehe Ihrer weiteren Anteilnahme an meinem sozialen Bedarf mit Freude entgegen!"

 

Der Magistrat der Statutarstadt Wels legte dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber steht auf Grund des Bescheides vom 03. November 2011 im Leistungsbezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. erhält eine monatliche Leistung (Notstandshilfe) vom Arbeitsmarktservice. Vom 01. Oktober 2011 bis 09. Oktober 2011 war der Berufungswerber bei der Firma S in Beschäftigung. Da er den Bezug aus dieser Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice verschwiegen hatte, wurde der Auszahlungsbetrag im Monat Dezember 2011 in Abzug gebracht. Er erhielt nur einen Betrag von 370,70 Euro ausbezahlt.

 

Am 09. Dezember 2011 übergab er der Sozialabteilung des Magistrates der Stadt Wels ein Schreiben mit folgendem Inhalt: "Ersuche um Aufstockung auf Mindestsicherung: Überweisung auf mein Konto x, BLZ x.

Da ich sonst eine schöne Bescherung Weihnachten 2011 vergessen kann bzw. im Jänner 2012 noch ärmer aussehe."

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Verwaltungsakt. Da bereits nach der Aktenlage der Sachverhalt feststand, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Soweit sich der Berufungswerber gegen die Kürzung der Notstandshilfe im November 2011 wendet, ist ihm zu entgegnen, dass er dies allenfalls in einem Verfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vor dem AMS vorbringen könnte. Gemäß dem Oö. BMSG ist jedenfalls nicht vorgesehen, dass die wegen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgte Kürzung der Notstandshilfe durch Zahlungen gemäß dem Oö. BMSG ausgeglichen würde.

 

Entscheidend ist, dass sich der Berufungswerber bereits im Leistungsbezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung befindet. Aus seinem Vorbringen lassen sich keine weiteren Ansprüche oder Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz begründen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum