Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560178/2/Py/Hu

Linz, 27.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Mai 2012, GZ: SO10-5876, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Mai 2012, SO10-5876, wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 15. März 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz zurückgewiesen.

 

Begründend wird festgehalten, dass der Bw mit Schreiben vom 6. April 2012 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die angeführten, zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen beizubringen. Da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, fehlt für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage und war dieser zurückzuweisen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 27.  Mai 2012. Darin bringt der Bw vor, dass er das Schreiben vom 6. April 2012, mit dem er zur Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, nie erhalten hat. Im Übrigen führt er datenschutzrechtliche Bedenken sowie Darlegungen zu den geforderten Kontoauszügen aus.

 

3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012  legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG unterbleiben.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 15. März 2012 beantragte der Bw bei der belangten Behörde Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

Mit einem im Akt einliegenden Schreiben vom 6. April 2012 wurde der Bw von der belangten Behörde aufgefordert, nachstehende Unterlagen bzw. Urkunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beizubringen:

 

- vollständiger Kontoausdruck der letzten 6 Monate

- Nachweise über Studienbeihilfen.

 

Ein Nachweis, dass dieses Schreiben dem Bw tatsächlich zugegangen ist, liegt nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt, der sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist unbestritten und konnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs.2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.2. Aus dem erstbehördlichen Akt ist ersichtlich, dass das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. April 2012, mit dem dem Bw die Beibringung der angeführten Urkunden bzw. Unterlagen aufgetragen wurde, zwar von der belangten Behörde am 10. April 2012 abgefertigt wurde, ob es dem Bw jedoch tatsächlich zugegangen ist, ist mangels Zustellnachweis dem erstbehördlichen Akt nicht zu entnehmen.

 

Nach § 30 Abs.2 Oö. BMSG ist die Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Mindestsicherung aufgrund unterlassener Mitwirkung nur dann zulässig, wenn die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen wurde. Da dieser Nachweis im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden konnte, war der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und der Zurückweisungsbescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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