Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590301/2/WEI/Hk

Linz, 08.06.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des E R, L, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. November 2011, Zl. BZ-Pol-02001-2011, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Berechtigungsscheines nach dem Oö. Sportgesetz für die Tätigkeit als Kletterinstruktor zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag des Berufungswerbers ( im Folgenden Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Es ergeht vom Bürgermeister der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt nachstehender

 

Spruch:

 

Der Antrag des Herrn E R, x, vom 09.05.2011 auf Ausstellung eines Berechtigungsscheines zur Ausübung der Tätigkeit eines Kletterinstruktors nach dem OÖ. Sportgesetz wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F."

 

1.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der dem Bw nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4. November 2011 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die per E-Mail rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15. November 2011, die inhaltlich wie folgt lautet:

 

"Meines Wissens nach, werden Berechtigungsscheine für Kletterinstruktoren nach dem OÖ. Sportgesetz ("Bergführer light begrenzt auf 2 Seillängen") von den Behörden Wels-Land, Linz, Gmunden Vöcklabruck, ... problemlos ausgestellt. Nach meinen Informationen ist die Stadt Wels die einzige Behörde in Oberösterreich, die diese Berechtigungsscheine noch nicht ausstellt.

 

Es kann nicht sein, dass alle Behörden Berechtigungsscheine ausstellen, nur eben die Stadt Wels nicht. Hier werden Bürger trotz gleicher Rechtslage unterschiedlich behandelt. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

 

Ich ersuche daher die Rechtsprechung zu vereinheitlichen."

 

1.3. Die belangte Behörde hat die Berufung und ihren Verwaltungsakt der Direktion Bildung und Gesellschaft des Amtes der Oö. Landesregierung zur Berufungsentscheidung vorgelegt, welche diese Unterlagen zuständigkeitshalber (vgl § 24 Abs 5 Oö. Sportgesetz) an den UVS Oberösterreich als Berufungsbehörde weiterleitete.

 

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde im Wesentlichen auf die Begründung des bekämpften Bescheides Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Einschränkung des Berechtigungsscheines des Berg- und Schiführers auf "Bergführer light begrenzt auf 2 Seillängen"-  wie in der Berufung angestrebt -  im Oö. Sportgesetz nicht vorgesehen sei.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der nachstehende Gang des Verfahrens und wesentliche Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 9. Mai 2011, eingelangt bei der belangten Behörde am 10. Mai 2011, stellte der Bw unter Vorlage von Urkunden den Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsscheines zur Ausübung der Tätigkeit eines Kletterinstruktors. Dabei legte er u.A. ein Abschlussprüfungszeugnis der Bundesanstalt für Leibeserziehung Wien vom 12. Juni 2010 vor, aus dem hervorgeht, dass er die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von "Instruktoren für Sportklettern/Breitensport" mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden hat.

 

Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 teilte ihm die belangte Behörde zu seinem Antrag mit, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Instruktors für Sportklettern/Breitensport ein Berechtigungsschein nach dem Oö. Sportgesetz nicht vorgesehen sei und daher auch keine solche Berechtigung ausgestellt werden könne. Ein Berechtigungsschein sei nur für bestimmte Tätigkeiten vorgesehen, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Sollte der Bw eine entsprechende Ausbildung haben, werde er ersucht, die Unterlagen innerhalb von vier Wochen vorzulegen, widrigenfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre.

 

Der Bw erstattete in weiterer Folge weder einen Stellungnahme, noch legte er weitere Unterlagen vor.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 2011 wies die belangte Behörde schließlich den Antrag des Bw zurück, wobei sie begründend auf die unterlassene Mängelbehebung und die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG Bezug nahm.

 

3. Der UVS Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und unter Berücksichtigung der eingebrachten Berufung festgestellt, dass keine Tatsachen strittig sind, sondern nur Rechtsfragen zu prüfen waren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der erste Abschnitt des Oö. Sportgesetzes (StF LGBl Nr. 93/1997, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 60/2010) regelt die allgemeinen Bestimmungen, wobei im § 1 die Ziele dieses Landesgesetzes aufgelistet und im § 2 Verordnungsermächtigungen zu Sportarten vorgesehen werden. Diese lauten wie folgt:

 

§ 2

Sportarten

(1) Welche Sportarten der Sport im Sinn dieses Landesgesetzes umfaßt, wird von der Landesregierung insbesondere unter Bedachtnahme auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene nach Anhörung des Landessportrates mit Verordnung festgestellt.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landessportrates durch Verordnung jene Sportarten (Abs. 1) zu bezeichnen, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erfordern oder für die im Interesse des Tourismus ein qualifizierter Unterricht nötig ist.

 

Die für die Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles einschlägigen Bestimmungen im dritten Abschnitt des Oö. Sportgesetzes unter der Überschrift "Schiunterricht, Berg- und Schiführer, Sportlehrer" lauten:

§ 12

Tätigkeitsbereiche

(1) Die Erteilung von Schiunterricht umfaßt folgende Tätigkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im alpinen Schilauf, Snowboard und Langlauf;

2.

die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in Carving und Gleiten auf Schnee mit schiähnlichen Geräten sowie in weiteren Sonderformen des Schisports;

3.

das Führen auf Schitouren im Rahmen des Schiunterrichts gemäß Z. 1 oder 2.

(2) Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers umfaßt folgende Tätigkeiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

das Führen und Begleiten auf Bergtouren, insbesondere auch auf Steigen mit versicherten Passagen oder gefährlichen Restschneefeldern sowie auf Steigen, die über vergletschertes Gelände führen, sowie das Führen und Begleiten auf Schitouren;

2.

das Führen und Begleiten auf Bergtouren, die ausschließlich über gebahnte Wege und Steige oder unvergletschertes Gelände führen (Wanderführen);

3.

die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen (wie Klettern, Sportklettern, Hochtouren, Schitouren, Steileisklettern) und Sonderformen des Bergsports (wie Schneeschuh, Telemarking, Canyoning und Schiwandern);

4.

die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schilaufs, sofern dies im Rahmen einer bestimmten Bergtour oder Schitour erfolgt und sich nur auf jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt, die für das Fahren außerhalb des Bereichs markierter Schipisten notwendig sind.

(3) Die Tätigkeit des Sportlehrers umfaßt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart gemäß § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der im Abs. 1 und 2 angeführten Tätigkeiten.

§ 13

Berechtigungsschein

(1) Die Tätigkeiten gemäß § 12 dürfen - außer in den Fällen des Abs. 4 - erwerbsmäßig nur auf Grund eines entsprechenden Berechtigungsscheines ausgeübt werden. Der Berechtigungsschein ist auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 16 Abs. 1) auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 14 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 15 besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

(2) Aus dem Berechtigungsschein muß jedenfalls der Name des Berechtigten, sein Hauptwohnsitz sowie die genaue Bezeichnung der Tätigkeit und der Standort, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, ersichtlich sein. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Berechtigungsscheines sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(3) Nur Personen, denen der Berechtigungsschein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für die Erteilung von Schiunterricht (§ 12 Abs. 1) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Schischule",

2.

für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§ 12 Abs. 2) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "oö. Berg- und Schiführer",

3.

für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (§ 12 Abs. 3) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "oö. Sportlehrer" oder "Schule" unter Beifügung der jeweiligen Sportart führen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 106/2003, 11/2009)

(3a) Die im Abs. 3 genannten Bezeichnungen werden auch von Personen geführt, deren in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbene Berufsqualifikation nach § 15 Abs. 3 anerkannt wurde. Überdies dürfen sie ihre im Herkunftsmitgliedstaat für die jeweilige Tätigkeit erworbene Ausbildungsbezeichnung in der Sprache dieses Staats führen. (Anm: LGBl. Nr. 11/2009)

(4) Ein Berechtigungsschein ist nicht erforderlich für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Tätigkeiten gemäß § 12, die von Personen ausgeübt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes oder EWR-Mitgliedslandes zur jeweiligen Tätigkeit berechtigt sind, sofern die zu unterrichtenden oder zu führenden Personen in diesem Land aufgenommen werden;

2.

Tätigkeiten gemäß § 12, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit von inländischen und ausländischen Sport- oder Alpinvereinen ausgeübt werden, sofern

a)

diese Tätigkeiten nur gegenüber Mitgliedern des jeweiligen Vereins von Vereinsmitgliedern erbracht werden,

b)

weder den Mitgliedern noch dem betreffenden Verein ein dem Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt und

c)

deren Ausübung ein im Vergleich zur sonstigen Vereinstätigkeit übliches Ausmaß nicht übersteigt;

3.

Tätigkeiten, die dem Oö. Tanzschulgesetz unterliegen;

4.

die Tätigkeit des Wanderführens (§ 12 Abs. 2 Z. 2), sofern diese Tätigkeit im Auftrag einer Gemeinde, eines Tourismusverbandes oder einer Tourismusverbändegemeinschaft ausgeübt wird.

(5) Eine Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

4.2. Die im § 12 Oö. Sportgesetz definierten Tätigkeitsbereiche, das sind die Erteilung von Schiunterricht (§ 12 Abs 1), die Tätigkeiten der Berg- und Schiführer (§ 12 Abs 2) und der Sportlehrer in einer Sportart gemäß § 2 Abs 2 (§ 12 Abs 3) dürfen nach dem § 13 Abs 1 Oö. Sportgesetz erwerbsmäßig nur auf Grund eines Berechtigungsscheines ausgeübt werden. Für den vorliegenden Fall nicht relevante Ausnahmen bzw Befreiungen vom Erfordernis des Berechtigungsscheines sind im § 13 Abs 4 Oö. Sportgesetz geregelt.

 

Aus den im § 12 Oö. Sportgesetz legal definierten Tätigkeiten ergibt sich das für die erwerbsmäßige Ausübung vorgesehene Berufsbild mit seinen Befugnissen (vgl AB BlgOö.LT 1053/1997, 24. GP, Seite 6).

 

Die Tätigkeiten im Berufsbild "Berg- und Schiführer" sind im § 12 Abs 2 Oö. Sportgesetz in vier Ziffern näher umschrieben. Dabei ergibt sich aus der Ziffer 3, dass zur Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen auch Tätigkeitsbereiche wie "Klettern" und "Sportklettern" sowie Sonderformen des Bergsports gehören.

 

Den in der Berufung angesprochenen "Bergführer light begrenzt auf 2 Seillängen" für die bloße Tätigkeit "Instruktor für Sportklettern/Breitensport" kennt das oberösterreichische Landesgesetz nicht. Eine solche Einschränkung des Berechtigungsscheines ist bei dem im Oö. Sportgesetz geregelten Berufsbild "Berg- und Schiführer" nicht möglich. Sie widerspräche wohl auch dem vom Landesgesetzgeber im § 1 Z 6 Oö. Sportgesetz ausdrücklich erklärten Ziel der Sicherung einer qualifizierten Berg- und Schiführertätigkeit.

 

Somit bleibt noch zu prüfen, ob die angestrebte Berechtigung für einen Kletterinstruktor unter die Tätigkeit eines Sportlehrers iSd § 12 Abs 3 Oö. Sportgesetz subsumiert werden könnte. Auch diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Denn die Tätigkeit eines Sportlehrers im Sinne der zitierten Bestimmung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einer Sportart gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. mit Ausnahme der in § 12 Abs 1 und 2 angeführten Tätigkeiten. Das bedeutet im Ergebnis, dass ein bloßer Teil der im Berufsbild "Berg- und Schiführer" angeführten Tätigkeiten auch nicht über den Umweg eines Sportlehrers erwerbsmäßig ausgeübt werden darf.

 

Im Übrigen ist ein Berechtigungsschein für Sportlehrer nur mehr vorgesehen und erforderlich, wenn es sich um eine mit Verordnung bezeichnete Sportart iSd § 2 Abs 2 leg.cit. handelt, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erfordern oder für die im Interesse des Tourismus ein qualifizierter Unterricht notwendig ist. Nach der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl Nr. 98/1998 ist dies derzeit nur für die Erteilung von Tauchunterricht vorgesehen.

 

5. Im Ergebnis hat der Oö. Verwaltungssenat der belangten Behörde beizupflichten, dass die Ausstellung des vom Bw angestrebten Berechtigungsscheines für die Ausübung der Tätigkeit eines Kletterinstruktors nach dem Oö. Sportgesetz nicht möglich ist. Der auch nach dem erstbehördlich erteilten Verbesserungsauftrag vom Bw weiter aufrecht erhaltene Antrag war daher unzulässig und wurde von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen. Zum Berufungsvorbringen sei abschließend noch angemerkt, dass der Bw aus dem Umstand allfälliger unberechtigter Ausstellung von Berechtigungsscheinen für Kletterinstruktoren durch anderen Behörden keinen Rechtsanspruch ableiten könnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Berufung in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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