Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730627/4/BP/JO

Linz, 21.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Bosnien und Herzegowina, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24. April 2012, AZ.: 1034506/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 3 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG


 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom
24. April 2012, AZ: 1034506/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Zunächst verweist die belangte Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Bw während seines Aufenthaltes in Österreich und führt diese Urteile wie folgt an:

"1) LG LINZ 25 HV 148/2007P vom 18.09.2007 RK 22.09.2007 wegen §§ 136/1 229/1 134/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 03.06.2007

Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 20 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG LINZ 25 HV 148/2007P 22.09.2007 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG LINZ 25 HV 19/2008V/B vom 12.03.2008

 

2) LG LINZ 25 HV 19/2008Vvom 12.03.2008 RK 16.03.2008 wegen §§ 15 127 129/1 129/2 §§ 125 126 ABS 1/5 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.12.2007

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 16.03.2008

zu LG LINZ 25 HV 19/2008V 16.03.2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 16.03.2008

LG LINZ 25 HV 19/2008Vvom 13.04.2011

 

3) BG LINZ 14 U 20/2008X vom 20.08.2008 RK 26.08.2008 wegen §§ 27/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1 U 2/1 (1.2. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat 19.04.2008

Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 19.09.2008

 

4) BG LINZ 31 U 43/2009F vom 04.11.2009 RK 10.11.2009 wegen §§ 27 ABS 1/1 (1.2.3.8. FALL) u. ABS 2 SMG

Datum der (letzten) Tat 18.08.2009

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 14.12.2010

zu BG LINZ 31 U43/2009F 10.11.2009

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

BG LINZ 31 U 43/2009F vom 09.06.2010

 

5) BG LINZ 014 U 258/2011a vom 16.02.2012 RK 21.02.2012 wegen § 83(1) StGB

Datum der (letzten) Tat 07.11.2011

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe."

 

Die Sachverhalte würden sich in den Urteilen wie folgt darstellen:

 

"Ad. 1.) X und X sind schuldig, sie haben Sachverhalt:

I.) X und X in bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Nacht zum 03.06.2007 in X den Pkw der Marke „Fiat Uno", somit ein Fahrzeug, dass zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, im Wert von ca. € 1000,- ohne Einwilligung des Berechtigten X in Gebrauch genommen.

II X alleine

1.) in der Nacht zum 03.06.2007 in X Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unter­drückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, indem er einen Wehrdienstausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, welche sich im Pkw des X befanden, in einen Mülleimer warf.

2.) sich am 13.08.2007 in X im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem ge­sondert verfolgten X, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Handy der Mar­ke LG KG800 im Wert von € 249,- des Verfügungsberechtigten X, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

 

Ad.2.) X und X sind schuldig, sie haben A.) zu nachangeführten Zeiten in X in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken nach­genannten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, und zwar

I.) in der Nacht zum 16.12.2007 mit dem abgesondert verfolgten X dem Trafikanten X Zigarettenpackungen und Bargeld durch Sprengen eines Zigarettenautomaten und Versetzen von Fußtritten gegen den Ausgabeschacht, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 1 in ON 2);

II.) in der Nacht zum 22.12.2007 dem Trafikanten X 6 Packungen Zigaret­ten im Wert von ca. € 20,- durch Sprengen eines Zigarettenautomaten (Faktum 2 in ON 2); III.) am 22.12.2007 der Trafikantin X Bargeld und Zigaretten durch Sprengen eines Zigarettenautomaten, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 5 in ON 2);

IV.) am 22.12.2007 mit den abgesondert verfolgten X und X dem X Bargeld und Zigaretten durch Sprengung eines Zigarettenautoma­ten, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 7 in ON 2);

B.) am 22.09.2007 mit weiteren nicht ausgeforschten Mittätern fremde Sachen beschädigt und zerstört, indem sie zwei Säulen der Gehwegbeleuchtung in einer Parkanlage der Woh­nungsgenossenschaft X, X, umrissen und um traten, wodurch ein Scha­den von insgesamt € 1.556,39,-- entstand (ON 3).

C.) X zu nachangeführten Zeiten im Raum X nachgenannte fremde Sachen, die der öffentlichen Sicherheit dienen, beschädigt und unbrauchbar gemacht, indem er

I.) am 01. oder 02.10.2006 mit dem abgesondert verfolgten X einen durch Einschlagen der Verglasung eines Schlüsselkastens und mit Hilfe des Schlüssel aus einem naheliegenden Kasten entwendeten Feuerlöscher der Wohnbaugesellschaft X im Wert von € 74,18,-- entleerte (ON 4);

II.) in der Zeit zwischen Oktober 2006 und März 2007 mit dem abgesondert verfolgten X in zumindest drei weiteren Angriffen insgesamt drei Feuerlöscher der Wohnbau­gesellschaft X im Wert von je € 73,-, die auf gleiche Weise wie in C.) I.) entwendet wur­den, entleerte (ON 5).

 

Ad.3.) X ist schuldig. Er hat in X,

1.) seit April 2007 bis zum 06.10.2007, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich

eine unbekannte Menge Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Konsum besessen.

2.) in der Zeit vom 07.10.2007 bis zum 19.04.2008 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

 

Ad.4.) X ist schuldig, er hat in X

1.) seit zumindest Ende April 2008 bis zuletzt am 9.2.2009 eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, sohin vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Ge­brauch begangen hat.

2.) seit einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch zumindest bis September 2008 zumindest 200 Gramm Cannabiskraut durch Anbau erzeugt und bis zum Eigenkonsum besessen; 3.) etwa im März 2009 von „X" 50 Gramm Marihuana um € 450, erworben und die gesam­te Menge an Freunde weitergegeben;

4.) seit zumindest 10.2.2009 bis 19.8.2009 eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;

5.) Am 18.8.2009 20 Stück Praxiten, 10 Stück Seroquel und 10-15 Stück Codidol, sowie eine Flasche Methadon erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, sohin vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen, erzeugt und anderen überlassen.

 

Ad.5.) X ist schuldig, er hat am 7. November 2011 in X, im Lokal X" Xr dadurch, dass er ihn gegen den Spielautomaten und einen Barhocker stieß, in Form einer Gehirnerschütterung, einer Prellung der Brustwirbelsäule und einer Prellung des Ellbogens am Körper verletzt."

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigung verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Be­scheides erhoben werden.

 

 

Weiters würden gegen den Bw zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gem. § 81 Abs. 1 SPG bestehen.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 28.3.2012 sei dem Bw mitgeteilt worden, dass aufgrund genannter Verurteilungen bzw. der diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte, beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit gege­ben worden, dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Sein damaliger Rechtsvertreter habe dazu in der Stellungnahme vom 12.4.2012 innerhalb offener Frist Folgendes angegeben:

 

"Ich darf zunächst die gestellten Fragen dahingehend beantworten, dass sich mein Mandant seit 2003, nach legaler Einreise, durchgehend in Österreich aufhält. Herr X hat in Bos­nien vier Jahre lang die Volksschule in X und in Österreich, nach einem einjährigen Deutschkurs, drei Jahre die Hauptschule in X besucht, in Österreich lebt die Mutter X gemeinsam mit ihm an der Adresse X und seiner Lebensgefährtin X. Sie ist bulgarische Staatsbürgerin und plant er mit ihr eine gemeinsame Zukunft. Das Familienleben in Österreich besteht seit Einreise. Die letzte Wohnanschrift in Bosnien ist weder meinem Mandanten noch dessen Mutter noch bekannt. Es leben dort auch keinerlei Familienangehörige mehr, nachdem der Vater vor fünf Jahren verstorben ist. Zu den Beschäftigungszeiten in Österreich darf auf beiliegenden Versiche­rungsdatenauszug verwiesen werden und geht mein Mandant auch aktuell einer Beschäfti­gung nach und stellt damit seinen Lebensunterhalt als eigenen sicher. Im Hinblick auf den Schulbesuch in Österreich können die Deutschkenntnisse auch als sehr gut bezeichnet werden. Ich ersuche bei der Entscheidungsfindung weiter zu berücksichtigen, dass Herrn X ein Bewährungshelfer beigegeben wurde und dieser mitteilt, dass sich Herr X nach seinem sechswöchigen Haftaufenthalt erstaunlich gut stabilisiert habe. Er konn­te sich in Österreich trotz der Vorstrafen gut integrieren und stellt aus Sicht des Bewährungshelfers keine Gefahr für die Sicherheit in Österreich dar. Nach Meinung des Bewäh­rungshelfers sei ein sehr erfreulicher Nachreifungsprozess zu beobachten und weist der Be­währungshelfer auch darauf hin, dass das Gericht trotz der Vorstrafen mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden hat und es sich bei dieser Verurteilung auch um die erste Verurteilung wegen einer Körperverletzung gehandelt hat und er sicher nicht als klassischer Schläger zu qualifizieren sei. Ich darf darauf hinweisen, dass es sich bei den aufgezeigten Verurteilungen, die mein Mandant zutiefst bedauert um typische Beispiele einer Jugenddelinquenz handelt, ihm ein Bewährungshelfer zugeordnet wurde, auf dessen Mitteilung noch­mals verwiesen werden darf. Im Hinblick auf die zuletzt ausgesprochene bedingte Verurtei­lung geht auch das zuständige Strafgericht von einer günstigen Zukunftsprognose aus, so­dass es nicht der Erlassung eines Aufenthaltsverbots bedarf um weiteren Straftaten entge­gen zu wirken. Auch im Hinblick auf die Verletzung des Privat- und Familienlebens ersuche ich von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Auf die obigen Ausführungen darf verwiesen werden und darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass mein Mandant in Bosnien über keinerlei soziales Netzwerk verfügt auf das er zurückgreifen könnte, zumal die in Bosnien lebende Großmutter selbst auf die Unterstützung der in Österreich lebenden Verwandten angewiesen ist und nach dem Tod des Vaters keinerlei Bezugsperson mehr zur Verfügung steht. Im Gegensatz dazu ist Herr X in Österreich bestens integriert. Ergeht einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, hat eine Lebensgefährtin mit der er eine gemeinsame Zukunft plant und leben seine nahen Angehöri­gen in Österreich. Vor diesem Hintergrund darf ich trotz der neuerlichen Verurteilung höflich ersuchen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Ich darf noch mal auf die beiliegenden Unterstützungsschreiben des Bewährungshelfers, der Mutter, sowie der Lebensgefährtin verweisen und verbleibe mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung."

 

Mit der Stellungnahme seien Beilagen, wie Schreiben — Lebensgefährtin (Kopie), Schreiben — Bewährungshelfer (Kopie), Schreiben — Mutter (Kopie), Versiche­rungsdatenauszug (Kopie), Zeugnis (Kopie), Urkunde über bedingte Strafnachsicht (Kopie) mitübermittelt worden, in denen von den jeweiligen Verfassern die Angaben in der Stellungnahme seines damaligen Rechtsvertreters in Teilbereichen bestätigt worden seien.

 

Bezugnehmend auf die Rechtslage zitierte die belangte Behörde die §§ 63 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 FPG, § 53 Abs.3 sowie §§ 61 Abs.1, Abs.2 und 3 FPG.

 

1.1.2. Zur rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, nachdem der Bw, wie oben unter Punkt A, Ziffern 1 bis 5 angeführt, rechtskräftig verurteilt worden sei, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen des § 63 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt seien.

 

Wie sich den Urteilen zweifelsfrei entnehmen lasse, sei er mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. So zweimal wegen Vergehen nach dem SMG und einmal wegen des Verbrechens des Ein­bruchsdiebstahles und der Vergehen der unbefugten Inbetriebnahme eines Kfz und der Un­terschlagung.

Wie bereits oben angeführt, habe er Delikte im Eigentums-, und Suchtgiftbereich sowie zuletzt gegen die körperliche Integrität begangen.

 

Den schriftlichen Urteilsausfertigungen könne weiters entnommen werden, dass im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend

Ad.1.) das Zusammentreffen von mehreren Vergehen

Ad 2.) das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen

Ad 3.) das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und der lange Tatzeitraum

Ad 4.) mehrere strafbare Handlungen in einem engen Zeitraum und einschlägige Vorstrafen

ad 5.) 3 einschlägige Vorstrafen

als mildernd seien teilweise Tatgeständnisse, sowie (Teil-) Schadensgutmachungen ge­wertet.

Das vom Bw gesetzte - oben beschriebene - Fehlverhalten sei schwer zu gewichten, vor allem in Anbetracht des langen Zeitraumes und der Vielzahl seiner Straftaten. Zu den Suchtgiftdelikten sei anzumerken, dass der ständigen Judikatur des Verwaltungsge­richtshofes folgend, schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkrimina­lität, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Ge­sundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wöge, als das private Interesse des Fremden.

 

Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Begleitkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würden.

Nicht zuletzt bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit".

 

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Der Bw habe durch das oben beschriebene Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentli­che Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine beson­ders gefährliche Art der Kriminalität handle, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsge­mäß innewohnende Wiederholungsgefahr habe sich beim Bw schon dadurch manifestiert, dass er dieses Fehlverhalten über einen längeren Tatzeitraum und in mehreren Angriffen begangen habe - nicht einmal die ersten gerichtliche Verurteilungen habe ihn von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abhalten können, es bedürfe daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausge­schöpft werden müssten, um derartigen Vergehen entgegenzuwirken - die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Sinne einer Ermessensentscheidung sei somit zulässig.

Hier sei auch festzuhalten , dass mit Beschluss des BG Linz vom 29.9.2010 , GZ 31 U 43/09 f-29, sogar der in dieser Strafsache gewährte Strafaufschub widerrufen habe werden müssen, da er sich geweigert habe an einer Drogenentzugstherapie teilzunehmen, was das BG Linz sogar veranlasst habe, in diesem Fall einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die auf­schiebende Wirkung abzuerkennen.

 

Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Bw, was seine Suchtgiftdelinquenz betreffe, völlig uneinsichtig sei.

Zuletzt sei er wegen einer Körperverletzung, begangen am 7.11.2011, mit Urteil des BG Linz vom 16.2.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden, d.h. er sei dazu übergegangen, nun auch Straftaten gegen die körperliche Integ­rität anderer zu verüben.

 

Deshalb könne es keinem Zweifel unterliegen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und somit der Tatbestand des § 63 Abs. 1 FPG zweifellos als erfüllt anzusehen sei. Daran könne auch sein Vorwand, er habe die Straftat nur aus jugendlicher Unerfahrenheit begangen, nichts ändern, sei er doch bei der von ihm zuletzt begangenen Körperverletzung bereits im Alter von 19 Jahren gewesen.

 

Darüber hinaus sei die verfahrensgegenständliche Maßnahme jedoch auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

Seiner Stellungnahme zu seinen Privat- und Familienverhältnissen zufolge sei der Bw seit dem Jahr 2003 im Rahmen einer Familienzusammenführung in Österreich. Derzeit sei er im Besitz einer „ROT - WEIß -ROT - Karte PLUS".

Laut Zentralem Melderegister sei er seit 26.08.2003 in Österreich polizeilich mit Haupt­wohnsitz gemeldet, somit sei er erst im Alter von ca. 11 Jahren nach Österreich gekommen. Damit sei die grundlegende Sozialisation in Bosnien erfolgt. Die Schulnachricht der Hauptschule X vom 17.2.2006 bestätige, dass er die Muttersprache „Bosnisch-Serbisch-Kroatisch" gut beherrsche, somit einer Reintegration keine Sprachbarriere entgegenstehe.

 

Nach Angaben seiner Mutter würden seine leiblichen Großeltern in Bosnien leben. Er habe daher dort Familienangehörige, die seinen eigenen Angaben zufolge seiner Unterstützung bedürfen, die der Bw vor Ort am wirksamsten wahrnehmen könne.

 

Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug könne entnommen werden, dass er bei verschiedensten Dienstgebern beschäftigt gewesen sei. Auffällig sei hierbei, dass die einzelnen Be­schäftigungsverhältnisse unterbrochen seien durch einen oftmaligen Bezug von Arbeitslo­sengeld- bzw. Krankengeldbezug bzw. kein Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum bestanden habe.

 

Aufgrund der Tatsache, dass er sich bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhalte und in den letzten Jahren zumindest zeitweise beruflichen Beschäftigungen nachgegangen sei und der Bw nach seinen Angaben in Lebensgemeinschaft mit einer bulgarischen Staatsan­gehörigen lebe, könne davon ausgegangen werden, dass ihm ein gewisses Maß an Integ­ration zuzubilligen sein werde, und dass mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthalts­verbotes ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sein werde. Selbst wenn dies der Fall sein solle, hätten er und seine Angehörigen, angesichts seiner gravierenden Straffälligkeit über einen langjährigen Zeitraum bis in die allerjüngste Vergangen­heit und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Inte­resse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertige, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084). Zudem bleibe es seinen sonstigen Angehörigen und auch seiner Lebensgefährtin unbenommen, ihn in seinem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. könne der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht erhalten werden bzw. könne eine anfällige weitere finanzielle Unterstützung dennoch erfolgen (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).

 

An dieser Stelle sei auch darauf hinzuweisen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe.

 

Überdies relativiere sich der Eingriff in sein Familienleben noch weiter dahingehend, dass es nicht einmal seiner Familie gelungen sei, ihn davon abzuhalten, straffällig zu werden.

 

Entscheidungsrelevant scheine der Behörde in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass ihm bereits mit Schreiben der Behörde vom 20.04.2009 (!) angedroht worden sei, dass bei einer neuerlichen Straffälligkeit seinerseits, die Behörde ein Aufenthaltsverbot erlassen würde - auch das habe ihn nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden.

 

Zu diesem Gesamtbild würden auch seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen passen, wo insbesondere zwei Übertretungen nach §§ 1 und 3 PolStG und zwei Übertretungen nach § 81 SPG anzumerken seien. Seit dem Jahr 2007 bis November 2011 seien diese Übertre­tungen aktenkundig, woraus wieder, wie bei den Gerichtsdelikten, eine gleichbleibende Ten­denz zur Begehung von Verwaltungsübertretungen ableitbar sei, die direkt die öffentliche Ruhe und Ordnung beeinträchtige. Auch die damit verbundenen Geldstrafen hätten ihn offenbar  nicht von der Begehung weiterer derartiger Delikte abhalten können.

 

Zusammenfassend sei somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund seines bisherigen Gesamtfehlverhaltens - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Ab­standnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG - erforderlich um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei nach § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

 

Umstände, die eine Aufenthaltsverfestigung bewirken würden, hätten von der Behörde nicht festgestellt werden können.

Unter Berücksichtigung aller oben angeführten Umstände, insbesondere auch unter Berück­sichtigung der privaten und familiären Interessen des Bw sei das Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren zu befristen gewesen, da erst nach Ablauf dieser Frist zu erwarten sei, dass sich der Bw an die Rechtsvorschriften seines Gastlandes halten werde.

 

1.2. In der rechtzeitig eingebrachten Berufungsschrift vom 8. Mai 2012 stellte der Bw die Anträge,

a) die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen,

b) den angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 24.04.2012, zugestellt am 25.04.2012, AZ 1034506/FRB, ersatzlos beheben, in eventu

c) den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Begründend verweist der Bw zunächst auf sämtliche erstinstanzliche Vorbringen. Er sei der Meinung, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden hätte dürfen. Er trete den von der Behörde aufgezeigten Verurteilungen nicht entgegen und bedauere sein Fehlverhalten zutiefst. Er ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass die letzte Verurteilung nicht auf seine zuvor bestehende Suchtgiftdelinquenz zurückzuführen sei. Der Bw habe sein Leben nach den letzten Suchtgiftverurteilungen grundlegend geändert, gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter an der Adresse X. Mit seiner Lebensgefährtin, die bulgarische Staatsbürgerin sei, plane er eine gemeinsame Zukunft. Er lege der Berufung eine Bestätigung bei, die nachweise, dass er keine Drogen mehr konsumiere. Die Argumentation der Erstbehörde betreffend des erforderlichen Vorgehens gegen Suchtgiftdelikte gehe sohin ins Leere. Es sei daher auch nicht richtig, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er, was seine Suchtgiftdelinquenz betreffe, völlig uneinsichtig sei. Seine letzte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz liege mehr als zwei Jahre zurück. Hintergrund der letzten Verurteilung wegen Körperverletzung sei der Umstand gewesen, dass ein Gast im Lokal, in dem seine Lebensgefährtin gearbeitet habe, dabei gewesen sei, diese zu attackieren, weshalb er ihn gestoßen habe. Dabei habe jener die im Urteil angeführten Verletzungen erlitten. Diesbezüglich beantrage er ausdrücklich die Einvernahme seiner Lebensgefährtin, X, p.A. X bzw. dürfe er auf das beiliegende Schreiben seiner Lebensgefährtin verweisen. Tatsache sei, dass von ihm keinerlei Gefahr ausgehe und dürfe er auch darauf verweisen, dass das zuständige Strafgericht mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden habe, sohin von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sei. Auch sei ihm Bewährungshilfe beigeordert worden, sodass auch aus diesem Grund Gewähr dafür geleistet sei, dass er keinerlei weitere strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Auf das bereits vorgelegte Schreiben des Bewährungshelfers der ebenso von einer günstigen Zukunftsprognose ausgehe, dürfe verwiesen werden.

 

Vor diesem Hintergrund hätte es keinesfalls eines Aufenthaltsverbots bedurft um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen werden dürfen.

 

Auch im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich hätte gegenständliches Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen. Er lebe seit 2003 durchgehend in Österreich, habe hier die Schule besucht und es lebe seine gesamte Familie in Österreich. Es sei zwar richtig, dass in Bosnien noch Großeltern von ihm leben würden, doch hätten diese nach dem Tod seines Vaters jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen. Auf ein soziales Netzwerk in Bosnien könne er jedenfalls nicht zurückgreifen. Auch sei sein bisheriger Aufenthalt rechtmäßig gewesen und sei er in Österreich bestens integriert. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter zusammen, gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und sei auch sein Arbeitgeber sehr mit ihm zufrieden. Auf beiliegendes Schreiben des Arbeitgebers dürfe verwiesen werden. Sein Privat- und Familienleben habe sich auch nicht während eines Zeitraumes eines unsicheren Aufenthaltes entwickelt, sodass eine Gesamtabwägung der im § 61 FPG angeführten Kriterien zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreife.

 

Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens behalte er sich ausdrücklich vor.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich zuständigkeitshalber vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Mit E-Mail vom 1. Juni 2012 gab der vormalige Rechtsvertreter des Bw die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Nachdem dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bw ohnehin völlige Glaubwürdigkeit zugemessen wird, war dem in der Berufung gestellten Antrag somit nicht zu folgen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 49/2012, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bw aufgrund legaler Einreise im Jahr 2003 und eines gültigen Aufenthaltstitels derzeit formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Einschlägig ist hier vor allem § 64 Abs. 4 FPG.

 

3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1.      wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe    zum   unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von        Aufenthaltsehen oder          Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer   Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption,      wegen eines mit mehr als einjähriger          Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens   nach dem SMG oder nach einem       Tatbestand des 16. oder 20.    Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2.      wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71       StGB)          beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare         Handlung, deren          Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten        Freiheitsstrafe von         mehr als sechs Monaten

          rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

3.2.2. Aufgrund des unbefristeten Niederlassungstitels der einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" gleichzuhalten ist, fällt der Bw in den Begünstigtenkreis des § 64 Abs. 4 FPG.

 

Wenn auch diese Bestimmung lediglich vom Verbot der Ausweisung gegen jenen Adressatenkreis spricht, muss sie dennoch aufgrund eines Größenschlusses auch für Aufenthaltsverbote gelten. Ein Aufenthaltsverbot besteht aus 2 Komponenten: aus dem Landesverweis bzw. der Ausweisung und aus dem - sei es befristeten oder unbefristeten – Verbot der Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Wenn also § 64 Abs. 4 FPG Schutz vor Ausweisung gewährt, muss dies um so mehr den Schutz auch vor der schwerwiegenderen, die Ausweisung mitumfassenden, Maßnahme des Aufenthaltsverbotes gelten.

 

3.2.3. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbotes demnach nur dann zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Bw eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Als Fiktion dieser Gefährdung enthält Abs. 5 leg. cit. verschiedene strafrechtsrelevante Tatbestände, die jedoch durch das Wort insbesondere eingeleitet werden. Wenn es sich dabei also nicht um eine taxative Aufzählung handelt, ist doch der Wille des Gesetzgebers, welche Straftaten ihrer Natur nach und welche nach der, durch das Ausmaß der Verurteilung zum Ausdruck gebrachten Verwerflichkeit, bei der Beurteilung heranzuziehen sind, klar ersichtlich. Eine Ausdehnung kann somit wohl nur sehr restriktiv und nicht gegen den Wortlaut erfolgen.

 

3.2.4. § 64 Abs. 5 Z. 1 StGB nennt zu allererst generell Verbrechen. Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

 

Der vom Bw begangene Einbruchsdiebstahl gemäß § 127 iVm. § 129 StGB fällt unter diese Definition, weshalb vom Vorliegen des Verbrechenstatbestandes auszugehen ist. 

 

3.2.5. Daraus folgt aber, dass sich der Bw nicht auf den Ausschließungsgrund des § 64 Abs. 4 FPG stützen kann, da laut der gesetzlich vorgenommenen Interpretation der schwerwiegenden Gefahr nach Abs. 5 leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Auch die weiteren Alternativen des § 64 FPG finden mangels Einschlägigkeit auf den in Rede stehenden Fall keine Anwendung. Der Bw kann sich sohin auch nicht auf § 64 Abs. 1 FPG stützen, da er zum Einen nicht von klein auf im Inland aufwuchs (er reiste erstmals im Jahr 2003 im Alter von 11 Jahren ein), zum Anderen erfüllt er nicht den 10-jährigen ununterbrochenen straffreien Aufenthalt nach dem § 10 StBG, der für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlich gewesen wäre.

 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend der Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten      Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder       teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten          oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt     worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,   terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche          Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen       Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder      Aufreizungen, die nationale     Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig, da nach dem Sachverhalt zweifelsfrei von einem Strafgericht mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten festgestellt und der Bw deswegen auch verurteilt wurde. Hier ist insbesondere auf die beiden Verurteilungen wegen § 27 SMG sowie die mehreren Eigentumsdelikte zu verweisen.

 

Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Suchtgiftkriminalität, aber auch von Eigentumsdelikten und Gewaltdelikten, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Zu den von der Suchtgiftkriminalität ausgehenden und diese begleitenden Gefährdungen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – diesbezüglich auf die Ausführungen der belangten Behörde, verwiesen werden.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5. Im vorliegenden Fall ist es nicht so sehr die Schwere der einzelnen Delikte die ins Auge sticht, sondern deren Häufung über einen doch über 4-jährigen Zeitraum hindurch. Verschiedene Eigentumsdelikte und auch die letztendliche – wenn auch leichte – Körperverletzung zeigen aber auch eine gewisse Gewaltbereitschaft bzw. destruktive Haltung, die keinesfalls mehr mit jugendlichem Ungestüm entschuldigt werden kann und einen unverantwortlichen Zugang des Bw zu den Werten der Gesellschaft dokumentiert.

 

Die vom Bw begangenen Delikte bedingen somit eine jedenfalls kriminelle Disposition, deren Grad bei der Beurteilung der Gefährdung öffentlicher Interessen als durchaus erheblich anzusetzen ist.

 

Das nachträgliche Wohlverhalten des Bw steht genau wie der Umstand, dass er nun drogenabstinent ist, bislang außer Zweifel, allerdings ist der Zeitraum für diese Beobachtung jedenfalls noch zu kurz, um einen Wegfall der kriminellen Energie  tatsächlich annehmen zu können. Die letzte Straftat fand vor einem guten halben Jahr statt.

 

Es bedürfte  - der belangten Behörde folgend – eines ausgedehnteren Beobachtungszeitraums, um den Wegfall der kriminellen Energie, die über den beschriebenen knapp 5-jährigen Zeitraum eine unbestrittene Verfestigung erfuhr, annehmen zu lassen.

 

Es kann somit – angesichts der vorher doch gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw – zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential von ihm nicht mehr ausgeht und die unbestritten vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

 

Die nunmehr vom Bw vorgebrachte und durchaus als glaubwürdig einzustufende Intention eines geänderten Lebenswandels, wie auch besonders die Verschiedenen Empfehlungsschreiben dokumentieren, muss sich erst nach einem gewissen Beobachtungszeitraum beweisen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.

 

Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Grunde der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG bildet. Allerdings ist auch anzumerken, dass – verglichen mit anderen denkbaren Konstellationen – die Ausprägung der Gefährdung nicht übermäßig erscheint.

 

In diesem Sinn wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw also gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Wiederum wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf Punkt 1.1.2. und 3.3. dieses Erkenntnisses verwiesen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.5.2. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw sowohl das Privat- als auch das Familienleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da der volljährige Bw glaubhaft vermittelte, mit seiner Mutter (Witwe) und seiner Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt zu leben, wenn letzteres auch nicht durch die polizeiliche Meldung dokumentiert werden kann, dennoch aber als glaubhaft anzunehmen ist.

 

Schon vorweg sei festgestellt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw jedenfalls massiv in sein Privatleben eingreift, da er nicht nur über zahlreiche Familienangehörige, sondern auch über verschiedene Elemente der Integration verfügt. Auch wird gemäß § 63 Abs. 3 FPG auf das Interesse der Lebensgefährtin – einer bulgarischen Staatsangehörigen und somit EWR-Bürgerin – Bedacht zu nehmen sein.

 

3.5.3.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit rund 9  Jahren im Bundesgebiet, wobei der Aufenthalt durchgängig rechtmäßig war.

 

Mehrere Familienangehörige des Bw befinden sich rechtmäßig in Österreich. Laut Aktenlage besteht auch ein guter familiärer Kontakt, und der Bw lebt bis dato in der elterlichen Wohnung. Dieses Privat- bzw. Familienleben erscheint auch als schützenswert, zumal gerade die Mutter als Witwe ein erhöhtes Interesse am Verbleib ihres Sohnes im Bundesgebiet haben dürfte. Dennoch MUSS festgestellt werden, dass das familiäre Netz in der Vergangenheit keine Gewähr dafür bot, den Bw von der Begehung von Straftaten abzuhalten.

 

3.5.3.2. Der Bw ist beruflich integriert, krankenversichert und wohl auch selbsterhaltungsfähig. Er hat einen guten Teil seiner Ausbildung im Bundesgebiet absolviert und spricht sehr gut Deutsch. Auch seine soziale Integration kann als vorliegend anerkannt werden.

 

Demgegenüber ist festzuhalten, dass der mittlerweile volljährige Bw den Kontakt zu seinem Herkunftsland, in dem er auch 4 Jahre Volksschule absolvierte, wo er somit als sprachlich und kulturell integriert war und wo noch eine Großmutter aufhältig ist, über die Jahre hindurch nicht aufrecht erhielt. Eine Reintegration erscheint daher zwar erschwert, jedoch nicht undenkbar.

 

3.5.3.3. Neben den schon erwähnten Straftaten ist auch auf mehrere verwaltungsrechtliche Verurteilungen des Bw – insbesondere nach dem SPG – zu verweisen, die im Rahmen der Interessensabwägung ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind.

 

3.5.3.4. Das Privat- und Familienleben des Bw entstand nicht erst während eines aufenthaltsrechtlich unsicherem Status. Auch sind keine besonderen, den Behörden anzulastenden, Verzögerungen im Verfahren festzustellen.

 

3.5.3.5. Die Lebensgefährtin des Bw – die bulgarische Staatsangehörige Unionsbürgerin ist – hat fraglos ebenfalls ein starkes Interesse an dessen Verbleib im Bundesgebiet, zumal sie selbst beruflich hier integriert ist und somit ein Nachzug in das Heimatland des Bw einen groben Einschnitt in ihre Lebensplanung darstellen würde.

 

3.5.4. Insgesamt ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall sowohl das öffentliche Interesse an der dauerhaften Außerlandesschaffung des Bw als auch die persönlichen Interessen des Bw am Verbleib in Österreich und die zugrundeliegende Integration stark ausgeprägt sind.

 

Im Ergebnis muss jedoch – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – ein (wenn auch knappes) Überwiegen der persönlichen Interessen erkannt werden, weshalb die gegen den Bw beabsichtigte fremdenpolizeiliche Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht zulässig ist. Zudem ist festzuhalten, dass der Bw bislang zwar kontinuierlich, aber nicht "außergewöhnlich schwer" kriminell in Erscheinung trat, wohingegen er doch entscheidende Elemente einer vertieften Integration aufweist.

 

3.6.1. Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

3.6.2. Da der Bw offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 26,- Euro (Eingabegebühr, Beilagen) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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